International
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht: Das ändert sich 2025
Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region, Reform des Produktsicherheitsrechts, CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – das sind nur einige Themen, die Unternehmen mit Export- und Importgeschäften aktuell beschäftigen.
Zollrecht: Nach der Reform ist vor der Reform
Digitalisierung der Zollabwicklung
Im Mai 2023 stellte die EU-Kommission die geplante Reform des EU-Zollrechts vor. Eine konsequente Digitalisierung soll die Zollabwicklung in der EU effizienter und transparenter machen. Durch die bereitgestellten Daten über die gesamte Lieferkette hinweg kann der Zoll Gefahren besser erkennen und ihnen begegnen.
Darüber hinaus soll als Weiterentwicklung des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO) zukünftig der Trust & Check-Status bei Unternehmen zu weiteren Vereinfachungen führen. Die 150-Euro-Schwelle bei Wareneinfuhren, unter der keine Zölle erhoben werden, soll entfallen. Als Zeit-Horizont zur Umsetzung dieser und weiterer Reformen sind rund zehn Jahre von 2028 bis 2038 veranschlagt.
Einfuhrzollabfertigung: Zentrale Zollabwicklung startet
Mit dem „Centralised Clearance for Import” (CCI) können Wirtschaftsbeteiligte mit AEO C- und F-Zertifizierung künftig alle Einfuhrzollanmeldungen bei der für sie örtlich zuständigen Zollstelle abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, wo in der Zollunion die Waren gestellt werden. Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr ist analog zu den übrigen mitgliedsstaatenübergreifenden zollrechtlichen Bewilligungen über das EU-Trader-Portal zu stellen.
Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) - Parallele Anwendung des alten PEM-Übereinkommens und des revidierten PEM-Übereinkommens vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
Die neuen Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) sollten ursprünglich zum 1. Januar 2025 verpflichtend in Kraft treten. Da jedoch noch nicht alle Länder in der Lage sein werden, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens anzuwenden, wird eine Übergangsregelung notwendig sein. Ohne dies wäre die Möglichkeit der Kumulierung eingeschränkt und die Handelsströme im PEM-Raum beeinträchtigt.
Danach gelten die derzeitigen (alten) Regelungen in der im Amtsblatt L 54 vom 26. Februar 2013 veröffentlichten Fassung des Regionalen Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2025 parallel zu den Regelungen des revidierten Regionalen Übereinkommens. Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel sowie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Informieren können Sie sich auch in unserem Webinar „Update Ursprungsregeln im PEM-Raum 2025“ am 16. Januar 2025, 10:00 bis 11:30 Uhr.
Am 12. Dezember 2024 wurden mit dem Beschluss Nr. 2/2024 neue Übergangsregelungen verbindlich.
ATLAS – Ausfuhr (AES) verschiebt sich auf Ende 2025
Die Generalzolldirektion informiert mit der ATLAS-Info 0689/24, dass das technische Inkrafttreten der Umstellung auf AES-P1 bis Ende 2025 aufgeschoben wird. Die im EDI-Implementierungshandbuch ausgewiesenen Übergangsregeln bzw. Beschränkungen für Datenfelder und Datengruppen bestehen damit vorerst weiter. Sobald ein genaues Enddatum feststeht, wird die Zollverwaltung dies bekanntgeben.
Einfuhrkontrollsystem: Import Control System 2 (ICS2)
Das ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen, das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen. Ab dem 1. April 2025 sind summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) durch alle Versender bzw. die Transportdienstleister auch im Straßen- und Schienenverkehr zu erbringen. Die EU-Kommission stellt auf Ihrer Website zu ICS 2 - Release 3 zahlreiche Informationen zum Thema zur Verfügung.
Die Meldung Entry Summary Declaration (ENS) muss auch bei Wiedereinfuhr mit einem Carnet A.T.A. abgegeben werden, wenn der Warentransport durch eine Spedition/Frachtführer/Paketdienstleister durchgeführt wird. Dann müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden: Warenbeschreibung, 6-stellige HS-Warennummer, Angaben zu beteiligten Parteien, EORI-Nummer.
Ursprungszeugnis: Formularverlag CW Niemeyer gibt Druckgenehmigung für Buchstabe „L“ auf
Ursprungszeugnis-Formulare mit dem Buchstaben „L“ können mit dreijähriger Frist vom 1. Januar 2025 bis 31.12.2028 aufgebraucht werden. Beachten Sie bitte, dass Formulare mit dem Buchstaben „L“ nicht mit dem Buchstaben „A“ gemischt werden dürfen.
Statistik: Meldungen und mehr
Kombinierte Nomenklatur 2025 und Warenverzeichnis 2025
Die Kombinierte Nomenklatur 2025, der gemeinsame Zolltarif der EU, listet die gültigen Zollsätze bei der Einfuhr in die EU auf.
Sie tritt ab 1. Januar 2025 in Kraft und wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 2024/2522 vom 31. Oktober 2024.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 mit den Warennummern (achtstellig) für Ausfuhren hat das Statistische Bundesamt im November 2024 veröffentlicht. Änderungen zum 1. Januar 2025 sind in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht. Weitere Informationen zum Harmonisierten System haben wir für Sie zusammengestellt.
Merkblatt zu Zollanmeldungen 2025
Auch 2025 gibt es wieder eine aktuelle Fassung der verbindlichen Ausfüllanleitung für Zollanmeldungen geben. Änderungen sind kursiv eingearbeitet und damit erkennbar.
Intrahandelsstatistik
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik wird ebenfalls überarbeitet und steht ab 2025 aktualisiert zur Verfügung. Die jährlichen Meldeschwellen für Eingänge (800.000 Euro) und Versendungen (500.000 Euro) bleiben unverändert. Der Start des Mikrodatenaustauschs (Wegfall der Eingangsmeldung) ist noch nicht bekannt (geschätzt 2025).
Ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze wurde am 9. September 2024 in der Bundestagsdrucksache 20/12791 veröffentlicht.
Exportkontrolle: Gute und schlechte Nachrichten
Aktualisierung Dual-Use-Verordnung
Mit der Delegierten Verordnung vom 5. September 2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Diese Delegierte Verordnung 2024/2547 ist am 7. November 2024 in Kraft getreten.
Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für die digitale Überwachung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung)
Am 16. Oktober 2024 hat die EU-Kommission Leitlinien für die Ausfuhr von Gütern für die digitale Überwachung veröffentlicht. Sie sollen die Unternehmen bei der Durchführung von Ausfuhrkontrollen im Bereich der nicht gelisteten Güter für digitale Überwachung unterstützen.
BAFA-Merkblatt zur Gebührenerhöhung
Seit dem 1. Januar 2024 sind für gebührenfähige Leistungen Gebühren zu erheben.
Dies betrifft insbesondere Leistungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, der Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung, der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) sowie der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-VO). Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Gebührenverordnung, ist aber auch abhängig vom Wert der beantragten Güter oder Dienstleistungen. Das BAFA informiert mit einem Merkblatt.
Exportkontrolle: 4. Maßnahmenpaket von BMWK und BAFA
Bereits im September 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle vorgestellt. Nun wird ein viertes Maßnahmenpaket eingeführt, das ein Teil der am 17. Juli 2024 von der Bundesregierung beschlossenen Wirtschaftsinitiative ist. Im Maßnahmenpaket soll u.a. die Antragstellung in der Exportkontrolle erleichtert und der Anwendungsbereich bestehender Allgemeiner Genehmigungen erweitert werden.
Im Bereich der Rüstungsgüter soll die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 33 um weitere Güter für bestimmte Länder ausgeweitet werden. Zudem werden die AGGen Nr. 13 und Nr. 25 im Hinblick auf die Nutzung für Ausfuhren und Verbringungen in Durchführung von Ertüchtigungsinitiativen der Bundesregierung anwenderfreundlicher gestaltet. Im Bereich der Dual-Use Güter werden neben der neuen AGG Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Dual-Use Gütern und der AGG Nr. 44 für die Speicherung von Software und Technologie auf geschützten Cloudservern auch Anpassungen und Erweiterungen bei Sammelausfuhrgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen vorgenommen. Darüber hinaus sollen technische Anpassungen und neue Serviceleistungen im BAFA künftig die Antragstellung erleichtern, etwa die Möglichkeit, digitale Unterlagen und digitale Signaturen im Bereich der Endverbleibsdokumente zu verwenden.
Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster
Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten sind, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Diese ersetzen die bisherigen Regelungen vom 1. August 2017, die nicht mehr gültig sind.
Insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen wurden aktualisiert. Zudem wurden die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für die unmittelbare und mittelbare Ausfuhr von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland neu hinzugekommen.
Auch das Merkblatt zu Endverbleibsdokumenten (Stand: November 2024) wurde aktualisiert.
Russland: 15. Sanktionspaket
Kurz vor Weihnachten hat die EU-Kommission das 15. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Das 15. Paket sieht Folgendes vor:
- Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen: Erweiterung der Schiffsbeschränkungen
- Erweiterung der Sanktionsliste: 84 neue Eintragungen sowie 32 neue unterstützende Unternehmen und Organisationen, die sich in China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten befinden
- Schutz der Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in der EU: Verbot, bestimmte Entscheidungen russischer Gerichte in der EU anzuerkennen oder durchzusetzen
- Maßnahmen im Finanzsektor
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2024/3192 und 2024/3189, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 16. Dezember 2024 und der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 16. Dezember 2024. Informationen zu den einzelnen Sanktionspaketen haben wir auf unserer Internetseite zusammengestellt.
Berichts- und Sorgfaltspflichten
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Berichtspflichten an das BAFA bis Ende 2025 verlängert
Das zweite Jahr Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) liegt hinter uns. Es verpflichtete zunächst in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette einzuhalten und dies zu dokumentieren. Seit 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden vom LkSG betroffen.
Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich vom Definieren interner Prozesse und Durchführen einer Risikoanalyse über das Festlegen von Präventionsmaßnahmen und Einrichten eines Beschwerdemechanismus bis hin zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Jahresberichts.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist zur Einreichung von Berichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ein weiteres Mal, auf den 31. Dezember 2025 verlängert. Eine Prüfung und mögliche Sanktionen erfolgen erst ab dem 1. Januar 2026, sofern die Berichte fristgerecht beim BAFA vorliegen.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Die EU-Lieferkettenrichtlinie ist in 2024 in Kraft getreten. EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juni 2026 Zeit (2 Jahre nach Inkrafttreten), die europäische Richtlinie in nationales Recht umzusetzen - in Deutschland voraussichtlich durch Anpassung des LkSG. Unternehmen sollten sich daher auf eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einstellen. Das Thema wird die Unternehmen weiterhin in hohem Maße beschäftigen. Informationen finden Sie in unserem Artikel.
CBAM – Komplexer CO2-Ausgleich geht in die nächste Runde
Die Übergangsphase des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanismus) hat am 1. Oktober 2023 begonnen. CBAM möchte Wettbewerbsverzerrungen durch international ungleiche CO2-Bepreisung entgegenwirken. Energieintensiv hergestellte (Vor-)Produkte werden bei Einfuhr in die EU mit einem Aufpreis beim Zollverfahren belegt.
Unternehmen müssen über ihre in die EU eingeführten Waren, die unter die CBAM-Verordnung fallen, berichten. Aktuell zählen zu den betroffenen Produktgruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Berichte sind seit Anfang 2024 quartalsweise einzureichen.
Unternehmen müssen über ihre in die EU eingeführten Waren, die unter die CBAM-Verordnung fallen, berichten. Aktuell zählen zu den betroffenen Produktgruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Berichte sind seit Anfang 2024 quartalsweise einzureichen.
Frist für den CBAM-Bericht für das vierte Quartal 2024 ist 31. Januar 2025.
Ab Januar 2026 beginnt die Hauptphase des CBAM, in der umfassender berichtet werden muss. Zusätzlich müssen verpflichtend Zertifikate für die in Drittländern verursachten CO2-Emissionen der importierten Waren erworben werden.
Der CBAM-Bericht bedeutet für die Unternehmen einen erheblichen dokumentarischen und kommunikativen Mehraufwand, da über alle eingeführten (Vor-)Produkte einzeln und gesondert nach Bezugsfirma zu berichten ist und Daten bei den Zulieferern in Drittländern beschafft werden müssen. Hinzu kommt die Berechnung der Emissionen, die bei Herstellung im Drittland verursacht wurden. Darin fließen die Emissionsangaben ihrer Zulieferer und Stückzahlen des bezogenen Gutes ebenso ein wie der aktuell geltende CO2-Preis im EU-Emissionshandel sowie der CO2-Preis im Drittland (falls vorhanden). Pro Warentype und Produktionsstätte müssen entweder „nur“ die direkten bei der Herstellung in diesem Werk anfallenden Emissionen ermittelt werden oder auch indirekte (vorgelagerte) Emissionen.
Schließlich muss der notwendige CO2-Preisaufschlag je nach Land mit dem EU-CO2-Preis im Emissionshandel abgeglichen werden.
EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten
Die bisherige EU-Holzhandelsverordnung sollte zum 30. Dezember 2024 durch die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten abgelöst werden.
Die EU-Kommission verschiebt den Geltungsbeginn der neuen Verordnung nun um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025.
Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.
Zu beachten ist, dass eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte in Anhang I vorgenommen wurde. Die neue Verordnung gilt für alle Importe und Exporte, in denen bestimmte Rohstoffe, wie z.B. Rinder, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Holz inkl. Bücher, Möbel etc. enthalten sind.
Weitere Informationen sind in unserem Artikel Entwaldungsfreie Lieferketten zu finden.
Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit
Der Vorschlag, den die Kommission im Rahmen ihrer Strategie „Decent Work Worldwide" im September 2022 veröffentlicht hat, sieht ein Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit vor.
Hierfür sollen die nationalen Behörden ermächtigt werden, in Zwangsarbeit hergestellte Waren nach einer Untersuchung vom europäischen Markt zu nehmen. Die Zollbehörden der Europäischen Union sollen entsprechende Produkte an den EU-Außengrenzen sowohl beim Import als auch beim Export identifizieren und stoppen.
Der Rat der Europäischen Union hat eine Verordnung am 19. November 2024 angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden. Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemittelung der EU sowie auf unserer Internetseite.
Was sich sonst noch tut zum Jahreswechsel
EU-Mercosur-Abkommen abgeschlossen
Die Europäische Union hat die Verhandlungen mit den MERCOSUR-Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay über das Freihandelsabkommen abgeschlossen. Vorgesehen ist, insbesondere die Zölle zwischen beiden Handelsregionen weitgehend abzubauen. Damit das Abkommen unterzeichnet werden und in Kraft treten kann, sind weitere Verfahrensschritte notwendig. Die Abkommenstexte werden in den kommenden Monaten der rechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission unterzogen und in die Sprachen der Vertragsstaaten übersetzt. Weitere Informationen können der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 6. Dezember 2024 entnommen werden.
Reform des Produktsicherheitsrechts - Neue Regeln bei Produktkennzeichnungen
Ab dem 13. Dezember 2024 ändern sich die EU-Regeln zur Produktsicherheit in erheblichem Maße. Wir geben auf unserer Internetseite einen ersten Überblick über die neuen Regeln, die auf Unternehmen zukommen, die Verbraucherprodukte herstellen, einführen oder mit ihnen handeln. Die neuen Regeln zur Produktkennzeichnung betreffen alle Wirtschaftsakteure, die Produkte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer in die EU, Händler, Fulfilment-Dienstleister (Art. 13 Nr.13 GPSR). Beim Import von Produkten in den Unionsraum werden die Einführer hinsichtlich zahlreicher Pflichten den EU-Herstellern gleichgestellt.
Elektronische Rechnungen ab 2025 verpflichtend
Ab dem 1. Januar 2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich grundsätzlich verpflichtend. Dann wird nur noch zwischen der elektronischen Rechnung (auch als E-Rechnung bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Die Rechnung im PDF-Format gilt dabei nicht als elektronische Rechnung. Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur steuerbare Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder ggf. im Nebenerwerb betrieben wird. Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmer (Umsatzsteuer) E-Rechnungen (B2B) ausstellen. Zudem müssen zum einen der leistende Unternehmer und zum anderen wiederum der Leistungsempfänger im Inland ansässig sein. Die Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland. Ist kein Sitz vorhanden, reichen auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
Außenwirtschaftsveranstaltungen
Bleiben Sie up to date: Wir führen auch im Jahr 2025 zahlreiche Außenwirtschaftsveranstaltungen als Präsenzveranstaltung und auch Webinare durch. Einen Überblick zu den Terminen haben wir für Sie zusammengestellt. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.
Gerne beraten wir auch individuell. Sprechen Sie uns gerne an.