International
Forderungsbetreibung außerhalb der EU
Forderungsausfälle und verspätete Zahlungen gehören zu den größten Risiken im Auslandsgeschäft. Oft unterschätzt, sind sie eine der häufigsten Ursachen für Insolvenzen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie Sie Forderungen außerhalb der EU erfolgreich durchsetzen können und welche Punkte dabei zu beachten sind. Zusätzlich bieten wir praxisorientierte Tipps, wie Sie Zahlungsausfälle im internationalen Geschäft vermeiden können.
Welches Gericht ist für auf Geldforderungen gerichtete Klagen zuständig?
Sofern unbestrittene Forderungen im Verhältnis zu einem Drittstaat gerichtlich eingetrieben werden sollen, ist zunächst zu prüfen, in welchem Staat zu klagen ist. Deutsche Gerichte können nur tätig werden, sofern sie der Sache nach international zuständig sind. Lässt sich dies bejahen muss im nächsten Schritt das für den konkreten Fall zuständige Gericht ermittelt werden.
Für die Zuständigkeitsfrage kommt es zunächst darauf an, ob mit dem betreffenden Drittstaat entsprechende Staatsverträge geschlossen wurden, die Regelungen für die internationale Zuständigkeit enthalten. Solche Staatsverträge existieren derzeit auf europäischer Ebene mit der Schweiz, Norwegen und Island (Lugano-Übereinkommen).
Für die Zuständigkeitsfrage kommt es zunächst darauf an, ob mit dem betreffenden Drittstaat entsprechende Staatsverträge geschlossen wurden, die Regelungen für die internationale Zuständigkeit enthalten. Solche Staatsverträge existieren derzeit auf europäischer Ebene mit der Schweiz, Norwegen und Island (Lugano-Übereinkommen).
Das Übereinkommen weist viele Parallelen zu der Verordnung (EU) 1215/2012 auf, die die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union regelt. Ob auf nationaler Ebene Staatsverträge zwischen Deutschland und dem Drittstaat bestehen, können Sie der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (Länderteil) entnehmen.
Existieren solche Staatsverträge nicht – wie z. B. im Verhältnis zu Russland und Japan –, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach nationalem Recht. Da das deutsche Recht keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit kennt, sind die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 12ff. Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen.
Nach der Zivilprozessordnung gilt grundsätzlich, dass sich der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Geschäftssitz der beklagten Partei befindet. Das bedeutet, dass auch dort geklagt werden muss. Jedoch existieren Abweichungen von diesem Grundsatz, welche durch die Zivilprozessordnung definiert werden.
Existieren solche Staatsverträge nicht – wie z. B. im Verhältnis zu Russland und Japan –, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach nationalem Recht. Da das deutsche Recht keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit kennt, sind die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 12ff. Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen.
Nach der Zivilprozessordnung gilt grundsätzlich, dass sich der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Geschäftssitz der beklagten Partei befindet. Das bedeutet, dass auch dort geklagt werden muss. Jedoch existieren Abweichungen von diesem Grundsatz, welche durch die Zivilprozessordnung definiert werden.
Eine wichtige Ausnahme stellt die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung dar, in welcher die Parteien vorab vertraglich festlegen können, welches Gericht im Falle von Streitigkeiten zuständig sein soll. Ein Beispiel hierfür könnte eine Klausel sein wie „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Köln“.
Auch kann eine Vereinbarung über den Erfüllungsort als Gerichtsstandsvereinbarung angesehen werden. Einen Gerichtsstand können die Vertragsparteien jedoch nur wirksam vereinbaren, sofern keine ausschließlichen Gerichtsstände vorliegen, die eine Abweichung ausschließen.
Wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, so muss in nächster Instanz das sachlich zuständige Gericht in Erfahrung gebracht werden. In Deutschland sind in zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Regel die Amtsgerichte zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Bei einem höheren Streitwert müssen Sie sich an die Landgerichte wenden. Weitere Details können Sie dem Europäischen Justizportal entnehmen.
Streben Sie ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung Ihrer Forderung in einem Drittstaat an, muss zunächst geprüft werden, ob Gerichte des Drittstaates für das Verfahren international zuständig sind. Diese Prüfung erfolgt anhand des jeweiligen nationalen Kollisionsrechts. Für das Gerichtsverfahren ist nationales Zivilrecht des betreffenden Drittstaates anzuwenden, wodurch anwaltliche und sprachkundige „Vor-Ort“-Hilfe ratsam bzw. per Gesetz vorgesehen ist.
Wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, so muss in nächster Instanz das sachlich zuständige Gericht in Erfahrung gebracht werden. In Deutschland sind in zivilrechtlichen Streitigkeiten in der Regel die Amtsgerichte zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Bei einem höheren Streitwert müssen Sie sich an die Landgerichte wenden. Weitere Details können Sie dem Europäischen Justizportal entnehmen.
Streben Sie ein gerichtliches Verfahren zur Beitreibung Ihrer Forderung in einem Drittstaat an, muss zunächst geprüft werden, ob Gerichte des Drittstaates für das Verfahren international zuständig sind. Diese Prüfung erfolgt anhand des jeweiligen nationalen Kollisionsrechts. Für das Gerichtsverfahren ist nationales Zivilrecht des betreffenden Drittstaates anzuwenden, wodurch anwaltliche und sprachkundige „Vor-Ort“-Hilfe ratsam bzw. per Gesetz vorgesehen ist.
Kann ich ein in Deutschland erwirktes Urteil im Ausland vollstrecken?
Deutsche Gerichtsurteile können innerhalb der Europäischen Union problemlos vollstreckt werden. Außerhalb der EU ist für die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel das Recht, welches am Ort des eingeschalteten Gerichts gilt, entscheidend.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch eine Vielzahl bilateraler Vollstreckungsübereinkommen ersetzt. Solche Abkommen existieren z. B. zwischen Deutschland und der Schweiz, der Ukraine, Israel, Tunesien und Großbritannien. In diesen Staaten lassen sich gerichtliche Entscheidungen deutscher Gerichte gesichert durchsetzen. Für alle anderen Staaten gilt: Urteile deutscher Gerichte müssen im außereuropäischen Ausland weder anerkannt noch vollstreckt werden.
Wichtig: Aufgrund des bestehenden Restrisikos, dass deutsche Titel in Drittstaaten nicht anerkannt und vollstreckt werden, ist es oft ratsam, vorab ein Schiedsgericht als Streitbeilegungsmechanismus zu vereinbaren. Neben der Lösung der Vollstreckbarkeitsproblematik, bieten Schiedsverfahren zahlreiche weitere Vorteile: Sie helfen (rechts-)kulturelle und sprachliche Differenzen zu überbrücken, betonen die Neutralität der Streiterledigung und garantieren die Unabhängigkeit von den Heimatgerichten der Parteien.
Wie Sie Zahlungsrisiken mindern und Zahlungsausfälle im internationalen Geschäft vorbeugen können, und damit gerichtliche Verfahren vermeiden, erfahren Sie nachfolgend.
IHK-Praxistipps: Wie vermeide ich Forderungsausfälle?
- Bonitätsprüfungen – Auch wenn keine rechtlichen formellen Mechanismen zur Zahlungssicherung genutzt werden, können Sie durch regelmäßige Bonitätsprüfungen die Zahlungsfähigkeit (potenzieller) Geschäftsparteien prüfen.
- Vertrauensvolle Beziehungen aufbauen – Gerade im internationalen Geschäft können persönliche Beziehungen Vertrauen schaffen. Ein gutes Verhältnis -untermauert durch eine transparente Kommunikation - zwischen den Vertragsparteien reduziert das Risiko von Zahlungsausfällen.
- Vorauszahlungen vereinbaren und finanzielle Anreize für frühzeitige Zahlungen schaffen (Skonti).
- Bankgarantien (z. B. Liefer- oder Zahlungsgarantien) einholen
- Dokumenteninkasso einholen – Bei dieser Methode übergibt das Exportunternehmen seiner Bank bestimmte Exportdokumente (z. B. Rechnung, Packlisten, Transportdokumente oder Versicherungsnachweise). Will das Importunternehmen diese einsehen, muss dieses eine entsprechende Zahlung oder ein Zahlungsversprechen leisten. Erst dann gehen die Dokumente in das Eigentum des einkaufenden Unternehmens über. Im Gegenzug erhält das Exportunternehmen den Warenwert erst nach Lieferung.
- Bankenakkreditiv („Letter of Credit“) einholen – Ähnlich wie ein Dokumenteninkasso werden Zahlungen erst vollzogen, wenn vereinbarte Exportdokumente durch das Exportunternehmen an das einkaufende Unternehmen übergeben werden. Beim Zahlungsakkreditiv agiert die Bank nicht nur als Vermittlerin, sondern gibt zudem eine Zahlungsgarantie ab.
- Abschluss von Versicherungen, um Exportrisiken auszuschließen (z. B. Warenkreditversicherung oder Währungsabsicherungen)
- Auf Factoring setzen – Hierbei verkaufen Sie kurzfristige Forderungen an ein Factoringunternehmen, dass das Ausfallrisiko übernimmt und Ihnen sofortige Liquidität sichert. Weitere Informationen können Sie der Webseite des Deutschen Factoring Verbandes entnehmen.