Corona
Rechtliche Fragen in der Pandemie
In der Corona-Pandemie stellen sich Unternehmen verschiedene Rechtsfragen. Hier finden Sie erste Antworten und weiterführende Hinweise.
Arbeitsrecht in Zeiten von Corona
Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat?
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
arbeitsrechtliche FAQs, die sich durch das Coronavirus ergeben, zusammengetragen.
Weitere Informationen zum Corona-Arbeitsschutz finden Sie auf unserer Seite
Hygiene und Arbeitsschutz.
Was passiert, wenn Mitarbeiter wegen des Virus nicht arbeiten dürfen?
Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen und zum Beispiel eine Quarantäne oder eine Absonderung verhängen. Dabei kann für Beschäftigte ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Diese Entschädigung zahlt bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Beschäftigte nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Zahlung hat, beispielsweise nach § 616 BGB, soweit dieser nicht wirksam abbedungen wurde.
Das Gleiche gilt für eine Person, die sich auf Grund einer Rechtsverordnung absondert oder wenn sich die Person bereits vor der Anordnung vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat, wenn die Anordnung bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erlassen werden können. Seit dem 5. Mai 2022 besteht jedoch in NRW keine Absonderungspflicht für Haushaltsangehörige und andere Kontaktpersonen mehr. Daher kommt eine Verdienstausfallentschädigung für diesen Personenkreis in der Regel nicht mehr in Betracht. Ausnahmen könnten individuelle Anordnungen nach §§ 30, 31 IfSG sein. Weitere Informationen zum Tätigkeitsverbot gibt es auf einer
Sonderseite des LVR.
Am 11.10.2021 hat das Land NRW die Entschädigung für Ungeimpfte auslaufen lassen (Ausnahmen für Personen, die sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder einer Schwangerschaft nicht impfen lassen können).
Der LVR hat auch eine Servicenummer zum Thema Verdienstausfall bei Quarantänefällen eingerichtet. Sie ist von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr unter 0800 9336397 erreichbar.
Informationen zu Entschädigungszahlen bei Verdienstausfall wegen Quarantäne (Infektionsschutzgesetz).
Fragen zu Minijobs im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantwortet die
Minijob-Zentrale.
Erhalten Selbstständige oder Angestellte eine Entschädigung, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und sie nicht arbeiten können?
Informationen für Selbstständige oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden, haben wir für Sie auf dieser
Seite zusammengestellt.
Weitere arbeitsrechtliche Fragen beantwortet Ihnen gerne
Susanne Wollenweber.
Corona und Datenschutz – was muss ich beachten?
In dem Bemühen, Mitarbeiter und Besucher des Betriebs zu schützen, greifen auch Unternehmen zu verschiedenen Maßnahmen, um die Corona-Pandemie zu bekämpfen bzw. einzudämmen. Welche Daten dürfen sie dabei erheben? Die
Landesbeauftrage für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat dafür Hinweise bereitgestellt.
Weiterführende Links, auch zum derzeit stark zunehmenden Einsatz von Homeoffice, hat die
Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. zusammengestellt.
Fragen zum Datenschutz beantworten gerne
Birgit Wirtz und
Annette Schwirten.
Mein Betrieb ist von der Insolvenz bedroht – was kann ich tun?
Die IHK Köln hat in Zusammenarbeit mit der Schuldnerhilfe Köln gGmbH eine
Krisenhotline für Mitglieder in finanziellen Schwierigkeiten eingerichtet und informiert Mitglieder, die in finanzielle Krise geraten oder bereits insolvent sind, sowie Gläubiger insolventer Unternehmen zu Einzelheiten des
Insolvenzrechts.
COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz
Mit dem COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz wird die Fortführung von Unternehmen ermöglicht, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.
Wir haben die Regelungen auf einer eigenen Seite für Sie aufbereitet.
Der Gesetzestext ist auf den
Seiten des Bundesanzeigers abrufbar.
Fragen zum Thema Insolvenzrecht beantwortet Ihnen gerne Frau
Birgit Wirtz.
Vergaberecht in Zeiten von Corona
Damit in Zeiten von Corona schneller und einfacher Auftragsvergaben ermöglicht und die Konjunkturbelebung unterstützt werden, wurden befristet verschiedene Erleichterungen im Vergaberecht geschaffen:
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundes und des Landes NRW:
Fragen zum Vergaberecht beantwortet Ihnen gerne Frau
Susanne Wollenweber.
Fragen zum
Vertragsrecht in Zeiten von Corona beantwortet Ihnen gerne Frau
Inga Buntenbroich.