Jahreswechsel
Das ändert sich für Unternehmen im neuen Jahr
Ab dem 1. Januar 2023 gelten für Unternehmen und Selbstständige viele neue Regeln. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen mit weiterführenden Links.
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Punkten haben, finden Sie auf den verlinkten Seiten Ansprechpartner oder schreiben Sie uns gerne via Mail an
service@koeln.ihk.de.
Steuern und Abgaben
Der Digitale Gewerbesteuerbescheid kommt
Nach dem Ende der Pilotphase wird am 1. Januar 2023 flächendeckend der digitale
Gewerbesteuerbescheid eingeführt. Die derzeit 600 verschiedenen in Deutschland genutzten Formate bei den Bescheiden werden damit durch eine einheitliche digitale Lösung ergänzt, die an das Steuerportal ELSTER und ELSTER-Transfer gekoppelt ist. Der DIHK hatte sich hierfür eingesetzt, da die digitale Lösung insbesondere für Betriebe mit mehreren Standorten deutliche bürokratische Entlastungen bringt.
Abgabe an Künstlersozialkasse steigt
Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Die fällige Abgabe steigt im neuen Jahr von 4,2 auf 5,0 Prozent des jeweiligen Entgeltes. Die wichtigsten Regelungen rund um die
KSK-Abgabe haben wir für Sie zusammengefasst.
Arbeitszimmer: Pauschaler Abzug jetzt möglich
Ab dem 1.1.2023 gelten überarbeitete Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen möglich. Weiterhin gilt, dass die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Homeoffice-Pauschale wird entfristet und angehoben
Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Pauschbeträge steigen
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um weitere 30 Euro auf 1.230 Euro angehoben. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung über 2022 hinaus ohne Belege pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen. Der Sparer-Pauschbetrag steigt ab 2023 von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehe- und Lebenspartner. Für Alleinerziehende wird der steuerliche Entlastungsbetrag um 252 Euro auf nun 4.260 Euro erhöht.
Midijob-Grenze wird angehoben
Die Einkommensgrenze für sogenannte
Midijobs steigt im Januar von bisher 1.600 auf 2.000 Euro. Liegt das Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im so genannten Übergangsbereich zwischen 520 und 2.000 Euro, besteht in der Sozialversicherung Versicherungspflicht. Dadurch wird verhindert, dass mit Überschreiten des Schwellenwertes von 520 Euro die Versicherungsbeiträge beim Arbeitnehmer plötzlich ansteigen. Bei Midijobs werden die Sozialabgaben von ansonsten rund 20 Prozent abgemildert.
PV-Anlagen bis 30 kW steuerfrei
Rückwirkend ab dem 1.1.2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW (Peak) einkommensteuerfrei. Ursprünglich sollte sich diese Regelung nur auf Wohngebäude beziehen, nun sind auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden davon erfasst.
Arbeitsrecht
Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert
Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sowie die Möglichkeit des
Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise beschlossen wurden, sind bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden.
Kurze Frist für Unternehmen bei Antrag auf Arbeitszeitverkürzung
Möchten Beschäftigte in der Elternzeit oder pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren, müssen Arbeitgeber künftig innerhalb von vier Wochen darüber entscheiden und eine Ablehnung begründen. In Kleinbetrieben können Beschäftigte beantragen, mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren. Auch hier müssen Arbeitgeber auf den Antrag innerhalb von vier Wochen reagieren und bei Ablehnung eine Begründung angeben.
Start der elektronischen AU-Bescheinigung
Am 31. Dezember endet die verlängerte Pilotphase für die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dann müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber keine Bescheinigung in Papierform mehr vorlegen, stattdessen soll das Unternehmen diese elektronisch bei der Krankenversicherung abfragen können. Welche Maßnahmen Unternehmen dafür ergreifen sollten, haben wir auf unserer
Internetseite zusammengefasst.
Unternehmensführung
TSE-Pflicht für alle Registrierkassen
Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind, aber wegen ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüstbar sind, dürfen nur noch bis 31.12.22 benutzt werden. Spätestens ab dem 01.01.2023 müssen Unternehmen ein Kassensystem haben, das den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung entspricht. Außerdem verliert das Zertifikat der durch die D-Trust GmbH vertriebenen „D-TRUST TSE Version 1.0“ seine Gültigkeit mit Ablauf des 7. Januar 2023. Elektronische Kassen(-systeme), welche mit dieser technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind, erfüllen daher ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch angeordnet, dass entsprechende Systeme bis zum 31. Juli 2023 genutzt werden dürfen, wenn die Weiterverwendung gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird.
Erweiterte Meldepflichten für Betreiber von Online-Plattformen
Der Bundestag hat am 10. November ein Gesetz beschlossen, das neue steuerliche Meldepflichten für die Betreiber von Online-Plattformen vorsieht. Damit soll zum 1. Januar 2023 eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Die Betreiber werden dadurch verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind. Um auch ausländische Anbieter zu erfassen, soll es einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsländern der Europäischen Union geben. Das Gesetz zielt vor allem auf Plattformen ab, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichen, der Fahrdienstvermittlung dienen oder allgemein zum Verkauf von Waren genutzt werden. Die Finanzbehörden gehen davon aus, dass dort erzielte Einkünfte bislang vielfach gar nicht oder nur unvollständig erklärt werden.
Berichtspflicht für Onlineplattformen und Suchmaschinen
Durch den
Digital Services Act (DSA) sollen EU-einheitliche Regelungen für digitale Plattformen, Soziale Netzwerke und Online-Plattformen geschaffen werden. Zur Bekämpfung von illegalen Inhalten müssen Plattformen unter anderem ein System einführen, bei dem Nutzer entsprechende Verstöße melden können. Das Gesetz gilt zwar im Wesentlichen erst ab Februar 2024, aber schon jetzt gibt es Handlungsbedarf: Onlineplattformen und -suchmaschinen (mit Ausnahme von Kleinunternehmen) müssen bis zum 17. Februar 2023 und danach alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bericht Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der EU veröffentlichen, damit die Kommission prüfen kann, welche Anbieter als „sehr große“ Onlineplattformen bzw. -suchmaschinen benannt werden. Für diese gelten dann umfangreichere Pflichten.
Unternehmen müssen Whistleblower schützen
Das
Hinweisgeberschutzgesetz wird im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten. Es ist vom Bundestag beschlossen, muss aber Anfang des nächsten Jahres noch in den Bundesrat. Ziel des Gesetzes ist der Schutz von „Whistleblowern“ vor Repressalien. Unternehmen müssen hierzu Meldekanäle einrichten und Verfahren zum Umgang mit Meldungen vorsehen. Wichtig: Das Gesetz soll nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten gelten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ist außerdem eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vorgesehen.
Umwelt
Alternative für Einwegbehälter muss angeboten werden
Jedes Unternehmen mit einer Verkaufsfläche größer als 80 Quadratmeter und mehr als fünf Beschäftigten, das Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen anbietet, muss ab dem 1. Januar 2023 seinen Kundinnen und Kunden eine
Mehrwegalternative zu den gleichen Konditionen anbieten. Diese gilt beispielsweise für Lieferdienste, Restaurants, Caterer und Take-Away-Anbieter.
Neue Symbolpflicht bei Elektrogeräten
B2B-Geräte, die ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden, müssen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen. Details zu dieser und weiteren aktuellen Regelungen aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden Sie auf unserer
Infoseite.
International und Außenhandel
Lieferkettengesetz tritt in Kraft
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards und verpflichtet Unternehmen zur Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Das
IHK-Lieferkettenportal bietet Informationen darüber, wie diese in der Praxis umgesetzt und vertraglich bei Zulieferern implementiert werden können. Ab 1. Januar 2023 gilt das Gesetz zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.
Digitale Verwaltung
AfA-Bescheinigungen nur noch online
Bestimmte Bescheinigungen können bei der
Agentur für Arbeit ab dem 1. Januar 2023 nur noch digital eingereicht werden. Dies gilt für Unternehmen aller Branchen und Größen.