Jahreswechsel

Das ändert sich für Unternehmen zum Jahreswechsel 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten für Unternehmen und Selbstständige viele neue Regeln. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen mit weiterführenden Links.
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Punkten haben, finden Sie auf den verlinkten Seiten Ansprechpartner oder schreiben Sie uns gerne via Mail an: service@koeln.ihk.de.

Arbeitsrecht

Zweiter Teil des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes startet

Es ist ein wichtiger Baustein zur Fachkräftesicherung: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Schon seit November 2023 wurden etwa die Anforderungen für die Erteilung einer „Blauen Karte EU“ gesenkt.
Im März 2024 tritt nun Phase zwei in Kraft: Dann dürfen ausländische Fachkräfte in nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten, ohne dass ihr Abschluss hierzulande anerkannt ist. Sie müssen dazu allerdings, neben weiteren Voraussetzungen, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie den Abschluss einer zweijährigen, im Heimatland anerkannten Ausbildung vorweisen.
Mit einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft können zudem auch solche Fachkräfte vom ersten Tag an in Deutschland arbeiten, deren Berufsabschluss noch nicht anerkannt wurde.
Für Branchen mit besonders hohem Bedarf kann die Arbeitsagentur zudem ein Kontingent für kurzzeitige Beschäftigungen festlegen. Diese Möglichkeit können jedoch nur tarifgebundene Unternehmen nutzen.

Mindestlohn wird angehoben

Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro an. Auch die Minijobgrenze ändert sich: Lag sie vorher bei 520 Euro, passt sie sich nun dem Mindestlohn an und liegt ab dem 1. Januar 2024 bei 538 Euro – eine Anpassung der maximalen Arbeitsstunden ist also nicht mehr nötig. Der Mindestlohn in der Arbeitnehmerüberlassung steigt ebenfalls auf 13,50 Euro.

Ausgleichsabgabe steigt

Wer mindestens 20 Personen beschäftigt, muss mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Ist dies nicht der Fall, wird eine Ausgleichsabgabe  je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig. Diese steigt nun in Stufe 1 auf 140 Euro (bisher 125 Euro), in Stufe 2 auf 245 Euro (bisher 220 Euro) und in Stufe 3 auf 360 Euro (bisher 320 Euro) monatlich. Neu eingeführt wird Stufe 4 bei einer Schwerbehindertenquote von null Prozent. Hier beträgt die Abgabe 720 Euro im Monat.

Abgabe an Künstlersozialkasse bleibt stabil

Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Auftrag geben und verwerten, müssen in der Regel eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Die Abgabe beträgt weiterhin fünf Prozent des jeweiligen Entgelts. Hier finden Sie alle wichtigen Aspekte rund um die KSK und die zu entrichtende KSK-Abgabe.

Freistellungsanspruch bei erkranktem Kind

Grundsätzlich haben Eltern bei vorübergehender Erkrankung ihrer Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dieser Anspruch kann jedoch durch vertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Dann greift eine Regelung aus dem Sozialgesetzbuch. Demnach hat jeder Elternteil Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitgeber und Krankengeldleistung der zuständigen Krankenkasse, wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt ist und nicht durch andere versorgt werden kann. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt dieser Anspruch 15 Tage pro Kind für jeden Elternteil, bei Alleinerziehenden 30 Tage. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Weitere Informationen: Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen - IHK Köln

Unternehmensführung

Registrierung im Kampf gegen Geldwäsche 

Über das elektronische Meldeportal „goAML Web“ können zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) schon bisher Verdachtsfälle melden. Die Verdachtsmeldung ist erst nach einer vorherigen Registrierung möglich.
Ab 2024 müssen nun alle Unternehmen im „goAML Web“ registriert sein, die als Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen (zum Beispiel Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler und Treuhänder) – unabhängig von einer Verdachtsmeldung.
Die Registrierung  erfolgt elektronisch im Portal. Wer sich nicht registriert, muss zwar aktuell noch keine Folgen fürchten. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in Zukunft vorgesehen.

Lieferkettengesetz gilt ab 1.000 Beschäftigten 

Seit Januar 2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Unternehmen verpflichtet, ihren menschen- und umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette nachzukommen. Bislang galt es nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden.
Ab Januar 2024 gilt das LkSG für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Sie müssen nun zum Beispiel ein Risikomanagement einrichten, betriebsinterne Zuständigkeiten festlegen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und dokumentieren oder ein Beschwerdesystem implementieren.

Die GbR wird rechtsfähig und bekommt ein eigenes Register

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bringt eine Vielzahl von Änderungen mit sich – unter anderem für die Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
Eine der Änderung ist, dass die GbR künftig als allgemein rechtsfähig anerkannt wird. Vor Gesetzesänderung war die Gesellschaft als sogenannte Gelegenheitsgesellschaft anerkannt. Mit Inkrafttreten der Änderung wird sie eigenständig Träger von Rechten und Pflichten sein. 
Ebenfalls neu geschaffen wird ein Gesellschaftsregister, das genauso funktioniert wie das Handelsregister: Hier werden die wesentlichen Informationen zur GbR öffentlich hinterlegt. Grundsätzlich besteht keine unmittelbare Eintragungspflicht.
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten aber eine Eintragung prüfen, denn es gibt Konstellationen, in denen dies erforderlich ist oder Sinn ergibt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die GbR selbst in ein Register, wie zum Beispiel das Grundbuch, eingetragen werden soll. 

EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge werden angepasst

Erreicht oder überschreitet ein öffentlicher Auftrag einen bestimmten Schwellenwert, muss die Leistung europaweit ausgeschrieben werden. Diese Werte werden regelmäßig von der EU-Kommission überprüft und angepasst.
Ab 1. Januar 2024 gelten folgen EU-Schwellenwerte: 5,538 Millionen Euro bei Bauleistungen und Konzessionsvergaben, 143.000 Euro bei Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen der obersten und oberen Bundesbehörden, 443.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von Sektorenauftraggebern und 221.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von sonstigen öffentlichen Auftraggebern.

Anforderungen an digitale Dienste steigen

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) passt das deutsche Recht an den Digital Services Act (DSA) an und sorgt hierzulande für die Einführung EU-einheitlicher Regelungen auf digitalen Plattformen, in sozialen Netzwerken und auf Online-Suchmaschinen. Das Ziel: mehr Transparenz und mehr Sicherheit für die Nutzer.
Nachdem sich seit August 2023 bereits sehr große Anbieter mit mehr als 45 Millionen Nutzenden an das DDG halten müssen, gelten diese Regeln nun auch für alle anderen Anbieter digitaler Dienste – gestaffelt, je nach Firmengröße und Plattformart.
Ab dem 17. Februar 2024 sind Unternehmen zum Beispiel verpflichtet, ein Melde- und Beschwerdemanagementsystem einzuführen, Anforderungen an die Gestaltung von Werbung und bestimmte Transparenz- und Informationspflichten einzuhalten. Das DDG ersetzt das Telemediengesetz und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. 

Energie und Umwelt

Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schafft den rechtlichen Rahmen zum Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung. Schrittweise soll so die geplante Dekarbonisierung des Wärmebereichs in die Tat umgesetzt werden.
Das GEG enthält zahlreiche Details und Fristen für verschiedene Gebäudearten: Zum Beispiel sieht es Sonderregelungen für Hallenheizungen in Gebäuden mit mehr als vier Meter Raumhöhe vor, ebenso für die Erneuerung der Heizung in neuen beziehungsweise bestehenden Immobilien. 

Energieeffizienzgesetz

Nach dem neuen Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.
Darüber hinaus müssen alle Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch binnen drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne entwickeln, diese veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. Diese Unternehmen unterliegen auch umfangreichen Pflichten zur Vermeidung, Reduzierung und Wiederverwendung von Abwärme sowie entsprechender Informations- und Auskunftspflichten.
Zusätzliche explizite Vorgaben gibt es für Rechenzentren ab bestimmten Leistungsklassen hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energiemanagements, des eingesetzten Stroms sowie zur Wiederverwendung von Energie beziehungsweise Abwärme.
Wie Unternehmen die neuen Vorgaben umsetzen, können sie in einem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entnehmen. Details zu den geplanten Neuregelungen können Sie auch in unserer DIHK-Analyse von September 2023 nachlesen. 
Mit der ebenfalls geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes unterliegen die Unternehmen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden künftig auch der Energieauditpflicht, unabhängig von der Größe der Unternehmen. Details sind noch nicht bekannt, der Entwurf befindet sich in der Abstimmung.

Erster Bericht zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus fällig

Der Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, soll das EU-Emissionshandelssystem ergänzen. Er soll sicherstellen, dass für Importe in die EU die gleichen CO2-Preise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden.
Seit 1. Oktober 2023 gilt nun eine Übergangsphase, die in die endgültige Einführung der CO2-Abgabe ab 2026 mündet. In dieser Zeit müssen alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, die Einfuhren in einem gesonderten Bericht dokumentieren. Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende.
Betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht somit zum 31. Januar 2024 einreichen.

Pfandpflicht auf Milchprodukte in Einwegflaschen 

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) weitet ab dem Jahreswechsel die Pfandpflicht für Einwegflaschen aus Kunststoff auf Milch und Milchmischgetränke aus. Die Erweiterung gilt für alle Behältnisse mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter. Diese müssen dann auch das Pfandlogo der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) tragen.
Der Abverkauf von ungekennzeichneten Restbeständen, die sich nach dem Jahreswechsel noch in den Regalen des Handels befinden, soll wohl vom Gesetzgeber geduldet werden.
Damit soll eine Vernichtung von Lebensmitteln oder Versorgungsengpässe verhindert werden. 

Einwegkunststoffverordnung soll für mehr Sauberkeit sorgen

Tüten, Folienverpackungen, Plastikbecher – Unternehmen, die solche oder ähnliche Produkte herstellen beziehungsweise in Verkehr bringen, müssen künftig Zahlungen in den sogenannten Einwegkunststofffonds leisten.
So sollen sie sich an den Kosten beteiligen, die entstehen, weil Straßen und Parks von Abfällen gesäubert werden müssen, die durch Einwegkunststoffprodukte entstehen.
Zum Jahresstart richtet das Umweltbundesamt die Plattform DIVID ein, auf der sich die betroffenen Unternehmen registrieren müssen. 

Neue Sicherheitsvorschriften für Batterien 

Ab dem 18. August 2024 gelten nach der EU-Batterieverordnung 2023 (BATT2) neue Mindestanforderungen für wiederaufladbare Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speicher und einer Kapazität von mehr als zwei Kilowattstunden sowie für LV-Batterien. So muss den Batterien ein Dokument beiliegen, das über die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter Aufschluss gibt.
Die technischen Unterlagen müssen außerdem Informationen zur Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen enthalten. Ebenfalls neu: Der Massenanteil Blei darf künftig nicht mehr als 0,01 Prozent betragen, unabhängig davon, ob die Batterie in ein Gerät eingebaut ist oder nicht.

UFI-Code nun auch für industrielle Produkte

Um die Arbeit der Giftnotrufzentralen in Europa zu verbessern, wurde der Unique Formular Identifier, kurz UFI, ins Leben gerufen. Mithilfe dieses eindeutigen Rezeptur-Identifikators, der zum Beispiel auf Produktetiketten angebracht ist, lassen sich im Gefahrenfall die Zusammensetzung von Gemischen schnell feststellen und Gegenmaßnahmen einleiten.
Ab Januar 2024 müssen Unternehmen, wie etwa Rohstofflieferanten, den 16-stelligen alphanumerischen Code auch auf industriellen Produkten vermerken. 

Neue Landesbauordnung kommt

Der Landtag Nordrhein-Westfalens hat die zweite Änderung der Landesbauordnung aus dem Jahr 2018 beschlossen. Darunter fallen auch Maßnahmen zur Erleichterung und Beschleunigung von Baugenehmigungen. Für Unternehmer besonders interessant: der neue Paragraf 42a.
Demnach sind Unternehmen künftig verpflichtet, bei Neubauten eine Photovoltaikanlage zu installieren – falls sie nicht schon gemäß Paragraf 42a Absatz 1 dazu verpflichtet sind, weil der Bauantrag zur Errichtung eines gewerblichen Immobilie nach dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wird. Ab Januar 2026 gilt diese Pflicht auch bei der vollständigen Sanierung von Gebäudedächern. 

Steuern

Globale Mindeststeuer gilt in rund 140 Staaten

Die neue, globale Mindesteuer nimmt nun große, international tätige Unternehmen in die Pflicht: Die Staatengemeinschaft stimmte dafür, dass diese ab einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro künftig mindestens 15 Prozent Steuern auf sämtliche Gewinne zahlen. Das gilt unabhängig davon, wo und in welcher Tochterfirma der Umsatz entsteht. Die globale Körperschaftssteuer gilt erstmals in dem nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahr. 

Anhebung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie auf 19 Prozent

Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird somit nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 Prozent. Insbesondere die Systeme in der Gastronomie sollten daher überprüft und entsprechend zum Jahreswechsel umgestellt werden.
Zur Vereinfachung der Umstellung in der Silvesternacht kann jedoch der ermäßigte Steuersatz noch für die ganze Nacht angewendet werden, damit Gerichte den Restaurantgästen von den Gastronomen nicht vor Mitternacht mit 7 Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent in Rechnung gestellt werden müssen.

Liquidität verbessern, Investitionen fördern

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz ) enthält zielgerichtete Maßnahmen, um die Liquidität und Investitionsbereitschaft der Unternehmen dauerhaft zu verbessern.
Zwei Beispiele: Die Sonderabschreibungen sollen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern von 20 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden. Ein erweiterter Verlustvortrag ist für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 möglich. 
Zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein schneller Kompromiss hierzu ist vorerst nicht in Sicht. Daher wird das Vermittlungsverfahren wohl nicht mehr in diesem Jahr durchgeführt werden können, so dass sich der Anwendungszeitpunkt verschieben wird.