Bis zum 31.10.2023 Schlussabrechnung durch prüfenden Dritten einreichen (verlängert)

Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

Überblick: Was ist die Schlussabrechnung?

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. März 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Video zur Einführung der Schlussabrechnung.

Fristenübersicht

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022 für Überbrückungshilfen I-III November- und Dezemberhilfen
Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023 (verlängert) / auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist in Einzelfällen bis 31. März 2024
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.


Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
 
Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückunhshilfe IV
Fristende für Einreichung: 31. Oktober 2023 (verlängert) / auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist in Einzelfällen bis 31. März 2024
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.