Treibhausgas Grenzausgleichsmechanismus

CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism

Der Carbon Border Adjustment Mechanism, bringt seit dem 1. Oktober 2023 neue Pflichten für große Teile der deutschen Industrie mit sich.  Werden Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff oder Zement aus Nicht-EU Ländern importiert, werden Meldungen in Form von CBAM-Berichten und ab 2026 der Erwerb von CBAM-Zertifikaten zur Pflicht.
Update: Achtung: CBAM-Fristverlängerung zur Einreichung des CBAM-Berichtes (31.01.2024)
Die Europäische Kommission veröffentlichte Informationen zu der bestehenden technischen Fehlermeldung des CBAM-Portals.Unternehmen, die ihren CBAM-Bericht noch nicht eingereicht haben, wird eine Fristverlängerung von 30 Tagen gewährt. Ab dem 1. Februar, kann diese über die Funktion „Request Delayed Submission“ in Anspruch genommen werden.
CBAM-Berichte sollten dennoch, so bald wie möglich nach Behebung des Fehlers über das Portal eingereicht werden. An einer Lösung wird von Seiten der Kommission mit Hochdruck gearbeitet.
Die Originalmeldung der Kommission finden Sie hier.
CBAM-Update (03.01.2024)
WICHTIG: DEHSt ist zuständige Stelle für CBAM
Die europäische Kommission hat weiterhin Hilfestellungenen in Form einer Schritt-für-Schritt Anleitung zur Bedienung des CBAM-Registers, Standardwerte (für alle betroffenen Bereiche außer Elektrizität) sowie eine Kommunikationstabelle, die beim Austausch zwischen Unternehmen und Lieferanten behilflich sein soll, veröffentlicht.
Die Dokumente finden Sie auf der Seite der europäischen Kommission.

Hintergrund

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) bepreist bereits, als zentrales Instrument im Klimaschutz der EU, seit 2005 emittierte Treibhausgase aus Industrie und anderen Sektoren. Dies führt zu dem sogenannten „Carbon Leakage“ Risiko, bei dem Unternehmen aus Kostengründen ihre Produktion in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen verlagern. Hier soll CBAM, als Teil des „Fit für 55“ Paketes entgegenwirken und dabei unterstützen, dass die von der EU implementierten Maßnahmen nicht gefährdet werden.

Wie funktioniert CBAM?

CBAM besteuert emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren Anwendung, zu denen auch bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl gehören.
Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000,
7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl: 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom: 27160000
Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff: 280410000
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Ausgenommen sind Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder mit ihm vernetzt sind. 

Ausnahmen

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind:
  • Waren nach Anhang I, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island)

Welche Pflichte kommen auf die Unternehmen zu?

Übergangsphase: ab 1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025
  • Erfassung (Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
    • Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode; Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die CBAM-Berichte werden über das CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht. Zu diesem Zweck soll das CBAM-Portal für Unternehmer genutzt werden. Informationen, wie Sie Zugang zu diesem Portal erhalten, stellt die DEHSt in Kürze auf Ihrer Webseite zur Verfügung.Der erste Bericht ist bis zum 31. Januar 2024 einzureichen. Für die ersten beiden Berichte besteht nach Artikel 9 Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 eine verlängerte Frist für Korrekturen, bis zum 31. Juli 2024. Alle weiteren eingereichten CBAM-Berichte können noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden.

  • Berichtspflicht über die Plattform der europäischen Union (CBAM Transitional Registry), jedoch kein Erwerb von CBAM-Zertifikaten
  • Zugang zum CBAM Transitional Registry wird durch die DEHSt bekannt gegeben
  • Hier können Sie die Durchführungsverordnung inklusive Anhang mit Informationen zu den Berichtspflichten und Formatierung des Berichts in der Übergansphase herunterladen.
  • Hier finden Sie von der EU erstellte Factsheets für die betroffenen Bereiche

Implementierungsphase: ab Januar 2026
  • Beantragung des Status eines „zugelassenen Anmelders“ bei der zuständigen lokalen Behörde
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der durch das Unternehmen in die EU eingeführten Waren
  • Kauf und Abgabe der entsprechenden Anzahl von CBAM-Zertifikaten, die zur Abdeckung der eingebetteten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind
  • Bis 31. Mai eines jeden Kalenderjahres muss eine CBAM-Erklärung über die Emissionen, die mit den im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, eingereicht werden. Diese Erklärung muss durch eine akkreditierte Prüfstelle geprüft werden.
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen im noch einzuführenden System melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.

Wie bereiten sich die Unternehmen am besten vor?

  • Legen Sie fest, wer zukünftig für die Dokumentation und Meldepflichten im Rahmen von CBAM zuständig sein wird
  • Prüfen Sie, welche Waren in ihrem Unternehmen möglicherweise betroffen sind
  • Nehmen Sie Kontakt zu ihren Lieferanten auf und bringen Sie in Erfahrung wie hoch die CO2e-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM ähnlichen System im Ursprungsland gezahlt werden.
  • Überlegen Sie, ob sich eine exakte Berechnung lohnt anhand Anhang IV der Verordnung oder ob die Verwendung von (möglicherweise höheren) Standardwerten sinnvoller ist
  • Wenn nicht bekannt, ermitteln sie den nichtpräferenziellen Ursprung ihrer Waren.
  • Bleiben Sie aktuell,z.B. über den Newsletter der DEHSt

Netzwerk

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Stand 4. Januar 2024