BMF aktualisiert FAQ zur E-Rechnung – Erleichterungen für Kleinunternehmer

Erleichterungen für Kleinunternehmer bei der Archivierung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine FAQ zur E-Rechnung überarbeitet und unter Punkt 13 eine neue Nichtbeanstandungsregelung zur Archivierung von E-Rechnungen ergänzt. Diese Regelung betrifft insbesondere Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, für die keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht.
Was ändert sich?
Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen, dass E-Rechnungen in strukturierter Form unversehrt und in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden müssen. Nun stellt das BMF klar: Für Kleinunternehmer, die innerhalb der Umsatzgrenzen des § 19 UStG liegen (25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr), wird die Archivierung außerhalb eines Datenverarbeitungssystems nicht beanstandet.
Was bedeutet das in der Praxis?
Kleinunternehmer können ihre E-Rechnungen somit auch außerhalb einer speziellen Archivierungslösung speichern, ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Diese Regelung betrifft jedoch ausschließlich die Umsatzsteuer und lässt andere verfahrensrechtliche Vorgaben unberührt.
Ergänzend wird auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) hingewiesen.