Recht und Steuern
Referentenentwurf: Neue Selbständigkeit
Allgemeines
Der Referentenentwurf des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur „neuen Selbständigkeit“ soll die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus vereinfachen und Unternehmen sowie Auftragnehmern größere Rechts- und Planungssicherheit verschaffen. Kernelement ist die Einführung einer zusätzlichen Form der Selbständigkeit (§ 7 Abs. 5 SGB IV), die neben die bisherige Selbständigkeit tritt. Nach dem aktuellen Stand des Referentenentwurfs ist vorgesehen, dass die neuen Regelungen am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Voraussetzungen
Die „Neue Selbständigkeit“ soll vorliegen, wenn
- Auftraggeber und Auftragnehmer bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind,
- keine Beschäftigung beim selben Auftraggeber oder verbundenen Konzern in den letzten sechs Monaten beendet wurde und
- der Auftraggeber den Beginn der Tätigkeit fristgerecht bei der Deutschen Rentenversicherung meldet.
Zudem muss der Auftragnehmer unternehmerisch handeln. Dieses soll nur dann vorliegen, wenn der Auftragnehmer das Recht besitzt, eine Vertretung einzusetzen, und zusätzlich mindestens zwei von vier gesetzlich festgelegten weiteren Merkmalen erfüllt sind. Zu diesen Kriterien zählen das Tragen von Verlustrisiken und das Bestehen von Gewinnchancen, eine Tätigkeit nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, das Tragen unternehmertypischer Aufwendungen sowie ein werbendes Auftreten am Markt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ausdrücklich außer Betracht bleiben. Eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls findet in diesen Fällen nicht statt. Die Abgrenzung erfolgt ausschließlich anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 5 SGB IV.
Rentenversicherungspflicht
Die neue Selbständigkeit ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag wird vollständig vom Selbständigen getragen, aber vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt. Auch geringfügige Tätigkeiten sind künftig nicht mehr rentenversicherungsfrei. Die Beitragsbemessung erfolgt auf Basis der Vergütung abzüglich pauschal 10 % Betriebsausgaben.
Beschränkung des Anwendungsbereichs
Vom Anwendungsbereich der „Neuen Selbständigkeit“ sind alle in § 2a SchwarzArbG aufgeführten Branchen ausgenommen.
Praxistipp: Selbstcheck der Deutschen Rentenversicherung
Unternehmen und Selbständige können bereits jetzt den kostenlosen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ der Deutschen Rentenversicherung nutzen, um eine erste Einschätzung zu erhalten, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Dies ersetzt jedoch nicht das offizielle Statusfeststellungsverfahren, bietet aber eine wertvolle Orientierungshilfe.
Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit der Darstellung
Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben. Die vorliegende Darstellung steht daher unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der finalen gesetzlichen Ausgestaltung. Dieses Dokument stellt eine unverbindliche fachliche Einschätzung sowie eine praktische Unterstützung für Unternehmen dar. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine individuelle rechtliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.