Unternehmensservice
EU-Parlament beschließt Vereinfachungen bei Nachhaltigkeitsregeln
Das Europäische Parlament hat mit großer Mehrheit der Trilog-Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt.
Nun fehlt nur noch die formale Zustimmung des Rates. Danach kann die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen der CSDDD – kompakt und leicht verständlich:
Weniger betroffene Unternehmen
Der Anwendungsbereich wird deutlich verkleinert:
-
Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und
über 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz sind direkt betroffen. -
Für Franchise-Unternehmen gelten höhere Schwellen:
-
Lizenzgebühren über 75 Mio. Euro
-
Weltweiter Nettoumsatz über 275 Mio. Euro
-
-
Drittstaatenunternehmen sind betroffen, wenn sie diese Umsätze in der EU erzielen.
Einheitliche Regeln in der EU
Bestimmte zentrale Artikel werden vollständig harmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen hier keine abweichenden nationalen Regelungen mehr einführen.
Die wichtigsten Punkte:
-
Sorgfaltspflichten gelten weiterhin für die gesamte Wertschöpfungskette.
-
Risiken dürfen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert werden.
-
Die Pflicht, Geschäftsbeziehungen endgültig zu beenden, entfällt. Stattdessen können Geschäftsbeziehungen vorübergehend ausgesetzt werden.
-
Unternehmen müssen nur noch direkt betroffene Stakeholder einbeziehen
(z. B. bei Präventions- oder Abhilfemaßnahmen). -
Maßnahmen müssen nur noch alle fünf Jahre überprüft werden. Ausnahme: Wenn es Hinweise auf neue Risiken oder mangelnde Wirksamkeit gibt.
-
Unternehmen sind nicht mehr verpflichtet, Klimaschutzpläne zu verabschieden oder umzusetzen. Der entsprechende Artikel wurde gestrichen.
-
Ein spezielles, einheitliches EU-Haftungsregime entfällt. Haftungsfragen bleiben bei den nationalen Regelungen.
-
Geringere Geldbußen: Maximal 3 % des weltweiten Nettoumsatzes (statt bisher 5 %).
-
Überprüfung und Berichtspflichten: Die EU-Kommission prüft den Anwendungsbereich erneut. Erste Bewertung der Umsetzung: bereits Mitte 2031.
-
Finanzunternehmen müssen keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die nachgelagerte Lieferkette erfüllen.
Spätere Anwendung
-
Umsetzung in nationales Recht: bis 26. Juli 2028
-
Anwendung durch Unternehmen: ab 26. Juli 2029
-
Berichtspflichten gelten erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030
Die EU-Kommission soll zentrale Leitlinien bis Juli 2027 veröffentlichen.
Die EU setzt klar auf Vereinfachung, Risikoorientierung und weniger Bürokratie, insbesondere für mittelgroße Unternehmen. Gleichzeitig bleibt der Kern der unternehmerischen Sorgfaltspflichten erhalten.