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CBAM: EU-Kommission veröffentlicht neue Rechtsakte und Vorschläge

Die Europäische Kommission hat am 17. Dezember mehrere Anwendungsrechtsakte zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) vorgelegt. Zusätzlich wurden zwei Gesetzgebungsvorschläge zur Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte (Downstream-Erweiterung) sowie zur Verhinderung von Umgehung und Entlastung von Exporten veröffentlicht.
Die Anwendungsrechtsakte werden voraussichtlich noch im Dezember in Kraft treten. Die Gesetzgebungsvorschläge befinden sich hingegen noch im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und sollen ab 2028 gelten (bei der Exportentlastung teilweise rückwirkend).
Ein zentraler Bestandteil der neuen Verordnungen ist eine umfangreiche Liste von Standardwerten (Default Values) für den CO₂-Gehalt von Importen, die genutzt werden können, wenn keine realen Emissionsdaten vorliegen. Diese Liste umfasst rund 1.600 Seiten.
Die Downstream-Erweiterung sieht vor, dass ab 2028 rund 180 zusätzliche CN-Codes für stahl- und aluminiumintensive Produkte in den CBAM einbezogen werden. Dazu zählen unter anderem Haushaltsgeräte (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner), Industrieroboter, Eisenbahn- und Kranfahrzeuge, Elektrokabel, Möbel aus Eisen, Aluminium- und Stahlkappen sowie zahlreiche Autoteile (z. B. Verbrennungsmotoren, Filter, Fahrgestelle, Räder, Sitze und Getriebe). Zur Missbrauchsvermeidung soll die Kommission künftig zusätzliche Nachweise von Importeuren verlangen können.
Zur Entlastung von Exporten ist die Einrichtung eines „Fonds für die Dekarbonisierung“ vorgesehen. Aus diesem sollen Unternehmen unterstützt werden, die CBAM-Produkte exportieren. Die Maßnahme ist befristet und gilt rückwirkend für die Jahre 2026 und 2027, sobald sie ab 2028 in Kraft tritt. Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis konkreter Dekarbonisierungsmaßnahmen. Eine dauerhafte Exportlösung soll im Rahmen der ETS-1-Revision Mitte nächsten Jahres folgen.