Übersicht

Allgemeines zu Finanzanlagenvermittlern

Neue Rechtsform DIHK: Anpassung der Erstinformation, Impressum, Signatur etc. erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie hier.

1. Einführung

Nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht wurden die Berufszugangs- und Ausübungsregelungen für die Finanzanlagenvermittler aus § 34 c GewO herausgenommen und in §§ 34 f, g GewO separat geregelt. Seit dem 01.01.2013 müssen Finanzanlagenvermittler ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen.

2. Voraussetzungen für die Zulassung

Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem haben die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch wird ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt.

3. Erlaubnisverfahren und Registrierung

In Rheinland-Pfalz wird das Erlaubnisverfahren von den Gewerbeämtern durchgeführt. Die Registrierung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern; das öffentliche Vermittlerregister wird ebenfalls durch die IHKs geführt.

4. Regelungen für Honorar-Finanzanlageberater

Das Honoraranlageberatungsgesetz wurde am 18. Juli 2013 veröffentlicht und ist am 01.08.2014 in Kraft getreten. Der Berufszugang des gewerblich tätigen Honorar-Finanzanlageberaters wird entsprechend den seit 01.01.2013 geltenden Regeln der gewerblich tätigen Finanzanlagenvermittlern (§34 f GewO) in der Vorschrift, § 34 h GewO, speziell geregelt. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34 h und § 34 f GewO sind identisch. Gemäß § 34 h Abs. 2 S. 1 GewO dürfen Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO ausüben.
§ 34 h und § 34 f GewO schließen sich gegenseitig umfassend aus!
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt "Erlaubnis- und Registrierungspflicht für  Honorar-Finanzanlagenberater (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 156 KB)" (siehe Downloads).

5. Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG I) die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG zum 01.01.2017 geändert wird (die Wörter „Anbietern oder“ werden gestrichen). Demnach fallen die Vermittler von Vermögensanlagen nur noch dann unter die Ausnahme, wenn die „Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden“. Daher wird die Vermittlung auf dem Zweitmarkt ab 01.01.2017 nicht mehr von der Bereichsausnahme erfasst werden (vgl. Drucksache 17/8099 Art. 2 Nr. 3 des FimanoG I). Die Gesetzesänderung ist Reaktion auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt 9 K 3960/12F vom 25.02.2013.

6. Wegweiser Finanzberatung für Verbraucher

Zur Klärung von Finanzfragen kann man in Deutschland eine Vielfalt von Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Um sich als Verbraucher einen Überblick verschaffen zu können, hat das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff)  mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz den "Wegweiser-Finanzberatung" als Broschüre sowie als Internetinformation (http://www.wegweiser-finanzberatung.de) erstellt.

7. Formulare zur Registrierung

Die Formulare zur Registrierung, die Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Antrag auf Erlaubniserteilung beim Gewerbeamt einreichen, finden Sie hier.

8. Sachkundeprüfung

Soweit der Finanzanlagenvermittler bzw. der Honorar-Finanzanlagenberater nach den neuen Regeln eine Sachkundeprüfung absolvieren muss, ist diese bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs), soweit diese die Sachkundeprüfung durchführen, abzulegen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Sachkundeprüfung.
Details können Sie dem Gesetzestext und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung entnehmen.