Transparenzregister

IHK erinnert an Eintragungspflicht

Für Aktiengesellschaften, Societas Europaeas (SEs) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) liefen die Übergangsfristen für die Eintragung in das Transparenzregister am 31. März aus. Daher erinnerte die IHK Kassel-Marburg Ende Februar daran. Infolge von Verstößen drohten Bußgelder.
Seit dem 1. August 2021 sind alle Gesellschaften im Transparenzregister eintragungspflichtig. In Nordhessen und dem Kreis Marburg betrifft das circa 13.000 Unternehmen, teilte die IHK mit. Bislang galten Erleichterungen für solche Unternehmen, deren Gesellschafterliste etwa im Handelsregister elektronisch abrufbar war. Diese Erleichterungen sind entfallen. „In den nächsten Monaten enden je nach Rechtsform weitere Übergangsfristen“, erläuterte Simone Kaiser-Dietrich, IHK-Referentin für Wirtschaftsrecht. „Aktuell müssen AGs, SEs und KGaA dringend handeln.“
Die nächste Frist griff für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften. Sie hatten noch bis zum 30. Juni 2022 Zeit, sich in das Transparenzregister einzutragen. Bis spätestens 31. Dezember 2022 mussten dies alle anderen Rechtsformen ebenfalls erledigt haben, darunter zum Beispiel eingetragene Personengesellschaften. 
Nicht in das Transparenzregister eintragen müssen sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Einzelunternehmen und eingetragene Kaufleute. „Der Gesetzgeber möchte mit der Eintragungspflicht abbilden, welche natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte hinter einem Unternehmen stehen“, sagte Simone Kaiser-Dietrich.