28. April 2025
Kostenfreie Webinare | Barrierefreiheit: Jetzt informieren
Über die Grundlagen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und die Umsetzung informieren zwei IHK-Webinare. In Kraft tritt das Gesetz zum 28. Juni 2025: Das BFSG markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit.
Speziell für Firmen aus Gastgewerbe und Tourismus ist ein kostenfreies Webinar der hessischen IHKs am Mittwoch, 30. April, von 9.30 bis 10.45 Uhr konzipiert. Ferner lädt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg alle Branchen zu einem kostenfreien Webinar für Mittwoch, 7. Mai, von 10 bis 11.30 Uhr ein.
Die Rechtsanwälte Martin Stange und Julia Dunkel (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf vermitteln am 7. Mai die Grundlagen des BFSG und geben praktische Tipps zur Umsetzung. Ziel ist, gemeinsam zu identifizieren, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best-Practice-Beispielen rücken sie die Umsetzung in den Fokus und stellen dar, welche Unternehmensbereiche an der Implementierung beteiligt sein sollten und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.
Wichtige Fragen und Antworten vorab:
Welche Produkte fallen unter das BFSG?
Hardwaresysteme für Verbraucher, einschließlich Betriebssysteme; Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Check-in-Automaten; Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Mobiltelefone) und mit interaktivem Leistungsumfang (zum Beispiel Fernseher) sowie E-Book-Lesegeräte.
Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger et cetera); Elemente der Personenbeförderungsdienste (Webseiten, Apps, elektronische Ticketdienste et cetera); Bankdienstleistungen; E-Book-Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (Webshops, Apps, Online-Buchungs-Tools).
Welche Firmen sind betroffen?
Hersteller, Händler, Importeure der genannten Produkte und Anbieter der genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunter-nehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen und vertreiben, sind jedoch zur Barrierefreiheit verpflichtet. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.