Vorsicht, Bußgelder drohen!

Transparenzregister: Das müssen Firmen beachten!

Seit August besteht für alle Gesellschaften die Pflicht, sich im Transparenzregister einzutragen. Für circa 13.000 Unternehmen in Nordhessen und dem Kreis Marburg sowie rund 2,3 Millionen bundesweit bedeutete dies im Herbst, möglichst bald zu handeln, sollten sie dort noch nicht eingetragen sein - ansonsten drohten Bußgelder.
Was Firmen bei der Eintragung zu beachten haben und wie das Transparenzregister funktioniert, erklärte Rechtsanwalt Dr. Peter Schaub in der kostenfreien Info-Veranstaltung Update Transparenzregister, zu der die IHK Kassel-Marburg gemeinsam mit den hessischen IHKs für den 12. Oktober einlud.
Die Online-Seminare informierten insbesondere über Zielsetzung und Hintergrund des Transparenzregisters, die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten, die Organisations- und Compliance-Pflichten und mögliche Sanktionen bei Verstößen. Referent war Rechtsanwalt Dr. Peter Schaub, Cornea Franz Rechtsanwälte

Hintergrund

Das Transparenzregister ist im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz eingeführt worden. Es soll Einblick gewähren, welche natürlichen Personen im Unternehmen die Kontrolle ausüben. Bislang galten Erleichterungen für Unternehmen, deren Gesellschafterliste zum Beispiel im Handelsregister elektronisch abrufbar war. Diese Erleichterungen entfallen nun durch das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG). Unternehmen müssen nun zusätzlich ihre „Wirtschaftlich Berechtigten“ ins Transparenzregister eintragen.
Für Unternehmen, die bisher von der Eintragung in anderen Registern profitiert haben, gelten für die Eintragung im Transparenzregister bestimmte Übergangsfristen: 
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022,
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen, beispielsweise eingetragene Personengesellschaften, bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Die Gesellschaften, bei denen schon bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, zum Beispiel, weil die Gesellschafterliste im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar ist, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen – für sie gelten die Übergangsfristen nicht.
Die Eintragung im Transparenzregister ist kostenlos. Einzelheiten und Hilfestellung finden Unternehmen unter www.transparenzregister.de  
Simone Kaiser-Dietrich
Referentin Wirtschaftsrecht
Team Recht