Webinar zur Barrierefreiheit

Zum 28. Juni trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit. Um Unternehmen entsprechend zu unterstützen, bot die IHK Kassel-Marburg am 5. März ein kostenfreies Webinar an.
Dabei informierten die Rechtsanwälte Martin Stange und Julia Dunkel (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf über Anwendungsbereiche, Best Practices und Rechtsfolgen bei fehlender Umsetzung
Sie vermittelten die Grundlagen des BFSG und gaben praktische Tipps zur Umsetzung. Ziel war es, gemeinsam zu identifizieren, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best-Practice-Beispielen rückten sie die Umsetzung in den Fokus und stellten dar, welche Unternehmensbereiche an der Implementierung beteiligt sein sollten und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.

HIntergrund

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet vom Anwendungsbereich erfasste Firmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Webshops, die sich an Verbraucher richten – barrierefrei zu erbringen. Das heißt: Menschen mit Beeinträchtigungen müssen diese ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe nutzen und auffinden können.

Fragen im Detail

  • Welche Produkte fallen unter das BFSG? Hardwaresysteme für Verbraucher, einschließlich Betriebssysteme; Selbstbedienungsterminals wie Geld und Check-in-Automaten; Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Mobiltelefone) und mit interaktivem Leistungsumfang (zum Beispiel Fernseher) sowie E-Book-Lesegeräte.
  • Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG? Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger et cetera); Elemente der Personenbeförderungsdienste (Webseiten, Apps, elektronische Ticketdienste et cetera); Bankdienstleistungen; E-Book-Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (Webshops, Apps, Online-Buchungs-Tools).
  • Welche Firmen sind betroffen? Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler, Importeure der genannten Produkte und Anbieter der genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen und vertreiben, sind jedoch zur Barrierefreiheit verpflichtet. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.