Wassergefährdende Stoffe

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert bundesweit einheitlich die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen – genauer regelt sie die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit (Kapitel 2), die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen (Kapitel 3). Sie betrifft praktisch alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie unter anderem Speditionen und Großhändler.
Entsprechend §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelten Besorgnisgrundsatz und Vorsorgeprinzip für Lager- und Abfüllanlagen sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Betrieb etc. eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Als „Anlage“ im Sinne der AwSV gelten zum Beispiel Aggregate und Maschinen, in denen Schmierstoffe verwendet werden, Lager für diverse feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Fässer, Tankstellen, Abfüllbereiche, Umschlagflächen, Rohrleitungen, Kessel, Behälter und vieles mehr; jeweils, sofern sie wassergefährdende Stoffe enthalten oder mit solchen umgegangen wird. Auch landwirtschaftliche Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle oder Silage zählen dazu.
Grundlegende Regelungen nach der AwSV sind:
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (§§ 4, 8 und 10 AwSV)
  • Festlegung der Gefährdungsstufen von Anlagen (§ 39 AwSV)
  • Grundsatzanforderungen an Anlagen (§ 17 AwSV)
Nach der AwSV ist der Anlagenbetreiber in der Pflicht, Stoffe und Gemische in seiner Anlage in Wassergefährdungsklassen einzustufen. Anhand dessen wird die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage bestimmt. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen müssen über die gesamte Betriebszeit dicht sein, bei Zwischenfällen müssen Maßnahmen getroffen werden. Übergeordnetes Ziel ist, die Schädigung der Gewässer durch auslaufende Stoffe oder Gemische zu verhindern.