Gewerbeabfall

Die Gewerbeabfallverordnung regelt im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“, d. h. hausmüllähnlichen Gewebeabfällen. Hierunter fallen die meisten gewerblichen Abfälle mit Ausnahme produktionsspezifischer Abfälle wie z. b. Schlämme und gefährliche Abfälle.

Die Verordnung schreibt primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische.

Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.

Geregelt werden die Getrennthaltung u. a. von Papier, Glas, Metall, Holz, Textilien. Für nicht verwertbare Abfälle gilt die Vorgabe in §7, dass hierfür zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.

Weitere Informationen u. a. zu den Dokumentationspflichten der Unternehmen bezüglich der Getrennthaltung der Abfallfraktionen finden sich im IHK-Merkblatt der IHK Südlicher Oberrhein