Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die Entsorgung gebrauchter Elektrogeräte, die durch die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear) koordiniert wird.
Deswegen dürfen elektrische oder elektronische Geräte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller bzw. der Importeur oder Vertreiber bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear) registriert ist. Das gilt sowohl für privat genutzte Geräte (b2c-Geräte) als auch für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte (b2b-Geräte). Über die stiftung ear werden die dort registrierten Hersteller, Importeure oder Vertreiber in die Pflicht genommen, indem die stiftung ear die Bereitstellung von Sammelbehältern und die Abholung von Altgeräten auf den Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der gesamten Bundesrepublik Deutschland koordiniert.
Denn bei b2c-Geräten gilt: Verbraucher können Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Entsorgung der eingesammelten Altgeräte ist Aufgabe der bei der stiftung ear registrierten Hersteller, Importeure oder Vertreiber von b2c-Geräten. Die stiftung ear ermittelt aus den regelmäßigen Mengenmeldungen die individuelle Rücknahmepflicht der einzelnen Unternehmen. Bei der Registrierung von b2c-Geräten ist daher zur Absicherung der Herstellerverantwortung eine sog. insolvenzsichere Garantie zu stellen.
Bei b2b-Geräten reicht es dagegen aus, wenn der Hersteller, Importeur oder Vertreiber bei der stiftung ear registriert ist und einmal im Jahr die in Verkehr gebrachten Mengen an die stiftung ear meldet. Der Hersteller, Importeur oder Vertreiber von b2b-Geräten ist zwar grundsätzlich für die Entsorgung der von ihm stammenden Altgeräte verantwortlich, kann aber mit seinen Kunden auch abweichende Regelungen treffen.
Weitergehende Informationen finden Sie bei der stiftung ear.
Batteriegesetz
Wer gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (Hersteller/Importeur), muss sich vor dem Inverkehrbringen mit der Marke und der jeweiligen Batterieart bei der stiftung ear registrieren. Wenn Sie Elektrogeräte mit eingebauten Batterien in Verkehr bringen, müssen beide Produkte registriert sein.
Die Batterien (bei kleinen Batterien die Verpackung) sind vom Hersteller/Importeur mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (mind. 3 Prozent der Batteriefläche, mind. aber 0,5cm x 0,5cm). Darüber hinaus muss der Kunde durch den Hersteller/Importeur darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung die verwendeten Symbole haben. Darüber hinaus müssen sich Hersteller/Importeure von Gerätebatterien und Akkumulatoren an einem Rücknahmesystem beteiligen. Folgende Systeme stehen zur Auswahl:
Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, GRS
REBAT
ÖcoReCell von der IFA Ingenieurgesellschaft mbH
DS Entsorgungs GmbH
Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten für Vertreiber und Behandlungseinrichtungen anbieten.
Weitere Informationen: https://www.stiftung-ear.de/de/startseite
Unternehmen, die auf dem europäischen Markt Elektrogeräte in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hilft mit einer frisch aktualisierten Übersicht.
"Elektronikschrottentsorgung in Europa": DIHK überarbeitet Leitfaden
"Elektronikschrottentsorgung in Europa": DIHK überarbeitet Leitfaden