Gesetzlicher Rahmen

Wasserwirtschaft

Wassergefährdende Stoffe

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) definiert bundesweit einheitlich die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen – genauer regelt sie die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit (Kapitel 2), die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen (Kapitel 3). Sie betrifft praktisch alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie unter anderem Speditionen und Großhändler.
Entsprechend §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gelten Besorgnisgrundsatz und Vorsorgeprinzip für Lager- und Abfüllanlagen sowie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Betrieb etc. eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Als „Anlage“ im Sinne der AwSV gelten zum Beispiel Aggregate und Maschinen, in denen Schmierstoffe verwendet werden, Lager für diverse feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Fässer, Tankstellen, Abfüllbereiche, Umschlagflächen, Rohrleitungen, Kessel, Behälter und vieles mehr; jeweils, sofern sie wassergefährdende Stoffe enthalten oder mit solchen umgegangen wird. Auch landwirtschaftliche Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle oder Silage zählen dazu.
Grundlegende Regelungen nach der AwSV sind:
  • Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (§§ 4, 8 und 10 AwSV)
  • Festlegung der Gefährdungsstufen von Anlagen (§ 39 AwSV)
  • Grundsatzanforderungen an Anlagen (§ 17 AwSV)
Nach der AwSV ist der Anlagenbetreiber in der Pflicht, Stoffe und Gemische in seiner Anlage in Wassergefährdungsklassen einzustufen. Anhand dessen wird die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage bestimmt. Behälter mit wassergefährdenden Stoffen müssen über die gesamte Betriebszeit dicht sein, bei Zwischenfällen müssen Maßnahmen getroffen werden. Übergeordnetes Ziel ist, die Schädigung der Gewässer durch auslaufende Stoffe oder Gemische zu verhindern.

Frisch- und Abwassermonitor für Hessen

Die Gebühren und Preise für Frisch- und Abwasser stellen für Unternehmen einen wichtigen Kosten- und Standortfaktor dar.
Die regelmäßige Aktualisierung des Frisch- und Abwassermonitors berücksichtigt das Preisniveau des laufenden Jahres. Die aktuelle Studie dazu zeigt, dass die Preissteigerungen derzeit moderater ausfallen. Dies ist sicher auch ein Erfolg dieses IHK Monitors. Darüber hinaus befasst sich die Studie mit den Kostenauswirkungen auf Unternehmen bei der Installation einer vierten Reinigungsstufe einer Kläranlage zur Elimination von Spurenstoffen.
Die Wasserversorgung ist in Hessen leider sehr kleinräumig organisiert. Bei 423 hessischen Städten und Gemeinden existieren im Lande knapp 400 Wasserversorgungsunternehmen. Die Vielzahl von Preis- und Gebührenmodellen führt zu Intransparenz und macht die Vergleichbarkeit von Frisch- und Abwasserpreisen bzw. -gebühren fast unmöglich.
Die von den hessischen IHKs in Auftrag gegebene Studie des Wirtschaftsforschungsinstituts WifOR, Darmstadt belegt erneut zum Teil erhebliche Wasserkostenunterschiede in Hessen.
Mit dem Frisch- und Abwassermonitor, einer interaktiven Webanwendung, werden die Preise- bzw. Gebührenunterschiede transparent und in Form von spezifischen Verbrauchsszenarien existierender Unternehmen visualisiert und vergleichbar gemacht.
Mit dem Webtool können Unternehmen ihre anfallenden Frisch- und Abwasserkosten im Zeitverlauf analysieren und Vergleiche zwischen den einzelnen Kommunen anstellen. Der Anwender kann dabei auch seine eigenen Verbrauchswerte zu Grunde legen, die für ihn relevante Region auswählen und entsprechend auswerten.
Sie erreichen die Web-Anwendung unter: