Für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit installierter Leistung bis 30 Kilowatt (kWp) bzw. alternativen Energieträgern
Wesentliche Voraussetzung für die IHK-Mitgliedschaft ist das Vorliegen einer Betriebsstätte im IHK-Bezirk sowie das Vorhandensein einer objektiven Gewerbesteuerpflicht. Bei Betreibern von Photovoltaikanlagen ist die Gewerbesteuerpflicht und somit die IHK-Mitgliedschaft an die Größe der PV-Anlage gekoppelt.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung im Jahressteuergesetz 2022 sind PV-Anlagenbetreiber von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit, wenn die installierte Leistung der Anlage 30 kWp oder weniger beträgt. Denn: § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz sieht ausdrücklich einen neuen Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor. Diese Änderung gilt für den Erhebungszeitraum 2022 und die Folgejahre.
Für die Klärung, ob aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Voraussetzungen für Ihre IHK-Mitgliedschaft entfallen, geben Sie uns bitte folgende Informationen. Vielen Dank.
Aufgrund einer gesetzlichen Änderung im Jahressteuergesetz 2022 sind PV-Anlagenbetreiber von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit, wenn die installierte Leistung der Anlage 30 kWp oder weniger beträgt. Denn: § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz sieht ausdrücklich einen neuen Befreiungstatbestand für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor. Diese Änderung gilt für den Erhebungszeitraum 2022 und die Folgejahre.
Für die Klärung, ob aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Voraussetzungen für Ihre IHK-Mitgliedschaft entfallen, geben Sie uns bitte folgende Informationen. Vielen Dank.