IHK-WISSENSWERTES

Europäischer Emissionshandel & CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Emissionshandel (ETS) ist das klimapolitische Leitinstrument der EU, das auf einem Cap-and-Trade-Prinzip beruht. Durch eine politisch festgesetzte Obergrenze (Cap) wird festgelegt, wie viele Emissionen (CO2-Äquivalente) insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Durch den Handel (Trade) mit Emissionszertifikaten bildet sich ein CO2-Preis, der Anreize für Klimaschutzinvestitionen schafft.

Was ist der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1)?

Der Europäische Emissionshandel 1 wurde bereits 2005 als zentrales Klimaschutzinstrument in der EU eingeführt. Ziel dabei ist es, durch Emissionshandel ein marktwirtschaftliches System zu schaffen, das Treibhausgasemissionen langfristig reduziert. Das Prinzip setzt sich aus einer jährlich geringer werdenden Obergrenze von Emissionsberechtigungen ("Cap") und dem Handel mit Zertifikaten ("Trade") zusammen. Am Jahresende müssen ETS-1-pflichtige Unternehmen das Äquivalent ihrer Emissionen in Form von Zertifikaten abgeben. Betroffen vom Emissionshandel sind insbesondere energieintensive Industrieanlagenbetreiber. Seit 2012 gilt das Handelssystem auch für den Luftverkehr und seit 2024 für den Seeverkehr.
Mit dem "Fit for 55" Paket 2021 startete auch die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels (2021 - 2030). Im Zuge dessen wurde das Emissionshandelssystem verschärft, um die Klimaschutzambitionen betroffener Unternehmen zu erhöhen. So wurde beispielsweise der Lineare Reduktionsfaktor (LRF) von 2,2% auf 4,3% ab 2024 angehoben und im selben Jahr wurden die Emissionsberechtigungen um 90 Mio. abgesenkt. Damit schreitet die Zertifikatekürzung deutlich schneller voran.

Was ist der Europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2)?

Das EU-Emissionshandelssystem 1 (ETS-1) ist im Rahmen der Novellierung des „Fit for 55“ Pakets um das Emissionshandelssystem 2 (ETS-2) erweitert worden. Dieses regelt den Emissionshandel für Brennstoffe und bildet damit ein eigenständiges, parallel zum ETS 1 bestehendes Handelssystem. In der Vorbereitungsphase von 2024 bis 2026 findet die Berichtsphase ohne Abgabepflichten statt. Ab 2027 soll der eigentliche Handel mit Emissionszertifikaten beginnen. Derzeit ist jedoch offen, ob das Emissionshandelssystem ETS 2 auf das Jahr 2028 verschoben werden soll (Stand: November 2025).
Das EU ETS 2 erfasst insbesondere die Sektoren Gebäude und Verkehr, kann aber auch darüber hinaus Anwendung finden. In Anhang Teil B Abschnitt 2 des TEHG sind die Tätigkeiten aufgeführt, die das ETS 2 umfasst. Für die Durchführung einer in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeit, benötigen EU-ETS 2-Verantwortliche grundsätzlich eine Emissionsgenehmigung. Verpflichtet, sich am Emissionshandelssystem 2 zu beteiligen, sind Inverkehrbringer von Brennstoffen – also Unternehmen, die Brennstoffe aus Steuerlagern in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen. Dazu zählen häufig:
  • Großhändler und Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsbetrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen,
  • Importierende Unternehmen, die Brennstoffe im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) einführen,
  • sowie Einlagerer von Brennstoffen.
Ein Brennstoff gilt als in Verkehr gebracht, wenn für diesen eine Steuerpflicht nach den in § 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG genannten Tatbeständen des EnergieStG entsteht. Zur Teilnahme am Emissionshandel 2 sind betroffene Unternehmen bei einer Überschreitung der jährlichen Brennstoffemissionsgrenze von 1 Tonne CO₂-Äquivalent verpflichtet.
Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen, müssen sich frühzeitig auf ihre neuen Pflichten einstellen:
  • Emissionsgenehmigung:
    Alle berichtspflichtigen Inverkehrbringer müssen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eine Emissionsgenehmigung beantragen. Die Frist zur Antragstellung endet am 30. Juni 2025.
  • Überwachungsplan:
    Grundlage der Emissionsberichterstattung ist der Überwachungsplan, der zusammen mit dem Emissionsgenehmigungsantrag einzureichen ist. Dieser sogenannte „3-in-1-Überwachungsplan“ bündelt die Anforderungen aus dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS), dem EU ETS 1/ Abfälle und dem EU ETS 2. Der Plan legt fest, wie Parameter gemäß der europäischen Monitoring-Verordnung (MVO) ermittelt und dokumentiert werden. Änderungen der MVO müssen auch im Überwachungsplan nachvollzogen werden.
  • Berichterstattung:
    Für das Berichtsjahr 2024 ist ein historischer Emissionsbericht einzureichen, der nicht verifiziert werden muss. Ab dem Berichtsjahr 2025 müssen die Emissionsberichte jährlich bis zum 30. April des Folgejahres eingereicht und durch eine Prüfstelle verifiziert werden. Der Überwachungsplan bildet dabei die Grundlage für die Berichterstattung.
Pflichten ab 2027
  • Unternehmen können ab Mitte 2026 ein Emissionskonto eröffnen – Details dazu sind noch in Klärung.
    • Für 2026 erfolgt noch keine Abgabe von Zertifikaten.
    • Für 2027 erfolgt die erste Abgabe bis zum 31.05.2028.
  • Ab 2027 starten die Auktionsverfahren über eine Auktionsplattform.
  • Unternehmen müssen zudem ab 2028 (für das Berichtsjahr 2027) über die Weitergabe von Kosten berichten.

Was ist der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein außenpolitisches Klimainstrument, das den Import emissions-/ energieintensiver und oft günstigerer Produkte aus dem Ausland regulieren soll. Konkret bedeutet das, dass - analog zum EU-ETS 1 - Importe mit einem CO2-Preis versehen werden, um Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen und Carbon Leakage entgegenzuwirken. Seit Oktober 2023 gilt CBAM für Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff. Damit startete auch die zweijährige Übergangsphase für Importeure. Ab dem 01.01.2026 soll die Regelphase starten.
Ende September 2025 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament CBAM-Vereinfachungen im Rahmen des Gesetzgebungspakets “Omnibus I” beschlossen. Die wichtigsten Änderungen darin sind:
  • De-Minimis-Schwellen von 50 Tonnen pro Importeur pro Jahr - dadurch sollen insbesondere KMU mit kleineren Importmengen von Berichtspflichten befreit werden.
  • Erleichterungen für CBAM-berichtspflichtige Unternehmen; etwa bei Zulassungsverfahren, dem Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten
Hinweise zur Beantragung von Zulassungen finden Sie außerdem HIER. Nähere Informationen finden Sie unter den unten angegebenen Links.

Weiterführende Informationen