Technische Ideen schützen

Patente, Marken und Designschutz

Rechte, die schützen (auch Software)

Gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster schützen grob gesagt technische Ideen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung weltweit neu und der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Dazu ist zunächst eine Investition in Zeit und Geld nötig, um das Schutzrecht für ein oder mehrere Länder zu erwerben. Danach kann man anderen die Produktion und das In-Verkehr-Bringen von Produkten verbieten, die die geschützte Technik beinhalten. Wer das Produkt dennoch nutzen will, muss eine Lizenz oder das Patent selbst erwerben. Vertiefende Informationen finden sich im Internet, auch zum Schutz von Software durch Patent und Urheberrecht.

Patent (Schutz von technischen Erfindungen)

Voraussetzungen:
  • Neuheit, d. h. die Erfindung darf vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (auch nicht vom Erfinder).
  • Erfinderische Tätigkeit, d.h. die Erfindung darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand  der Technik ergeben, wozu auch das gehört, was zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns auf dem einschlägigen Fachgebiet zählt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, d. h. der Gegenstand der Erfindung muss gewerblich oder landwirtschaftlich herstellbar oder benutzbar sein.
  • Deutliche und vollständige Offenbarung, d. h. die Erfindung muss in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Gebrauchsmuster (Schutz von technischen Erfindungen, aber Verfahren sind nicht schützbar)

Voraussetzungen:
  • Neuheit, d. h. die Erfindung darf vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (im Unterschied zum Patent ist aber eine Vorveröffentlichung durch den Erfinder bis zu sechs Monaten vor der Anmeldung nicht neuheitsschädlich (sog. Neuheitsschonfrist) und eine Vorbenutzung muss im Inland stattgefunden haben).
  • Erfinderischer Schritt, analog zum Patent.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, analog zum Patent.
  • Deutliche und vollständige Offenbarung, analog zum Patent.

Designschutz

Voraussetzungen:
  • Neuheit, d. h. die Gestaltungselemente dürfen vor der ersten Anmeldung den inländischen Fachkreisen, d. h. Designern nicht bekannt sein (ebenso wie beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, innerhalb derer eine Vorveröffentlichung durch den Schöpfer des Musters nicht neuheitsschädlich ist).
  • Eigentümlichkeit, d. h. die Mustermerkmale müssen auf einer eigenschöpferischen Tätigkeit beruhen und "Gestaltungshöhe" gegenüber dem vorbekannten Formenschatz aufweisen sowie über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehen wobei es auf den Gesamteindruck des Musters ankommt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, d. h. das Muster oder Modell muss im Rahmen eines Gewerbes hergestellt oder verbreitet werden können.
  • Ein Designschutz kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA/Design) oder als europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Europäischen Markenamt (EUIPO/Design) angemeldet werden.  

Marken (Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen)

Eine Marke (Wortmarke oder Wort-/Bildmarke) kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA/Marken) oder beim Europäischen Markenamt (EUIPO/Marken) als Europäische Gemeinschaftsmarke (nur möglich und gültig für alle EU-Länder) oder internationale Marke (IR-Marken nur für bestimmte Länder, die über das DPMA eingetragen werden können) angemeldet werden.
Voraussetzungen:
  • Graphische Darstellbarkeit, d. h. Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben.
  • Unterscheidungskraft, d.h. die Marke muss geeignet sein, die Ware/Dienstleistung von der eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.