Schrittweise in die Selbstständigkeit
Unternehmensgründung im Nebenerwerb
Viele Gründer beginnen ihre Selbstständigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Regelmäßig übersteigt die Anzahl der Nebenerwerbsgründungen die der Gründungen im Vollerwerb. Die Vorteile liegen auf der Hand: Weniger Risiko, geringerer Kapitalaufwand, langsameres Herantasten an die Selbstständigkeit.
Von einer Gründung im Nebenerwerb spricht man, wenn neben der Haupttätigkeit, die den größeren zeitlichen Rahmen einnimmt, einer selbstständigen, jedoch nicht hauptberuflichen, Tätigkeit nachgegangen wird. Eine Existenzgründung im Nebenerwerb muss jedoch ebenfalls beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Freiberufler müssen ihre nebenberufliche Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Ein Gründungsvorhaben sollte sorgfältig geplant werden. Nutzen Sie dafür am besten die Unternehmenswerkstatt Deutschland, die digitale IHK-Businessplan-Plattform zur Entwicklung Ihrer Geschäftsideen, Finanzierungsvorbereitung und Planung von Investitionsvorhaben. Erstellen Sie online Ihren Business- und Finanzplan. Arbeiten Sie alleine oder im Team. Vernetzen Sie sich in der bundesweiten Gründer-Community. Bei Fragen helfen Ihnen die integrierten Lernhilfen oder Ihr IHK-Experte online oder persönlich. Die Nutzung ist kostenfrei und vertraulich gemäß DSGVO.
Gründungsformalitäten
Gewerbeamt
Melden Sie Ihren Nebenerwerb bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde an. In Hessen ist das Gewerbe- und Ordnungsamt zuständig. Für die Gewerbeanmeldung wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass benötigt. Alternativ kann die Tätigkeit online über den sog. „einheitlichen Ansprechpartner Hessen“ (https://eah.hessen.de) angemeldet werden.
Haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet, teilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung dies automatisch dem zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und der Industrie- und Handels- bzw. der Handwerkskammer mit. So werden Sie automatisch zu einem Mitglied der jeweils zuständigen Kammer.
Haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet, teilt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung dies automatisch dem zuständigen Finanzamt, der Berufsgenossenschaft und der Industrie- und Handels- bzw. der Handwerkskammer mit. So werden Sie automatisch zu einem Mitglied der jeweils zuständigen Kammer.
Finanzamt
Seit dem 1. Januar 2021 ist es für Gründerinnen und Gründer zwingend erforderlich einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Nach einer entsprechenden Prüfung der Angaben wird dem Steuerpflichtigen eine Steuernummer erteilt, die u.a. Voraussetzung für die Rechnungslegung ist. Weitere Informationen finden Sie unter Elster.
Industrie- und Handelskammer
Die Unternehmen der Bereiche Industrie, Handel und Dienstleistungen (außer handwerklichen Dienstleistungen) sind durch Gesetz Mitglied einer Industrie- und Handelskammer. Sie handelt für die Unternehmen als direkter Berater, als sachkundiger Makler und Vermittler in vielen lokalen, regionalen und auch überregio-nalen politischen Einrichtungen, damit Sie mit Ihren Geschäften weiterhin erfolgreich und von staatlichem Einfluss möglichst unbehindert arbeiten können. Die Kontaktdaten der IHK in Ihrer Nähe finden Sie auf der vorletzten Seite dieses Dokuments.
Berufsgenossenschaften
Bis zum Ablauf von einer Woche nach Gewerbeanmeldung sind Sie verpflichtet, Ihren Nebenerwerb bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die Berufsgenossenschaft versichert alle im Unternehmen Beschäftigte gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch wenn Sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, besteht diese Verpflichtung. Ob Sie als Unternehmer der berufsgenossenschaftlichen Pflichtversicherung unterliegen, richtet sich nach der zuständigen Berufsgenossenschaft. Rufen Sie dort vor Gewerbeanmeldung an und informieren sich über die Beiträge. Die zentrale kostenfreie Rufnummer ist 0800 6050404. Weitere Informationen finden Sie unter www.dguv.de
Einverständnis des Arbeitgebers
In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Das heißt, Sie können nebenberuflich tätig werden, es sei denn,
- Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
- Sie vernachlässigen auf Grund der selbstständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer,
- Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbstständigkeit und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
- Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kurieren aus diesem Grund Ihre Erkrankung nicht aus.
Weiterhin müssen Sie darauf achten, ob Sie eine so genannte „Nebentätigkeitsklausel“ in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben. Darin wird oftmals verlangt, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Tätigkeit anzeigen müssen und dessen Zustimmung vor Beginn der Tätigkeit einholen müssen. Lesen Sie aus diesem Grund Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Auch sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht immer in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
Das Recht auf Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst regelt detailliert unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung neben dem Hauptberuf ausgeübt werden darf und ob sie eine Genehmigung erfordert. Dies soll gewährleisten, dass Interessenkonflikte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst vermieden werden und ihre Neutralität sichergestellt ist. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherrn besteht.
Erlaubnis- und genehmigungspflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht Gewerbefreiheit in Deutschland. Es gibt jedoch eine Reihe von Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die genehmigungspflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) sowie in zahlreichen weiteren Gesetzen genannt sind.
Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen
Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Alle Nachrichten, die Sie an einen unbestimmten Personenkreis richten, z. B. Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen benötigen diese zwingende Bezeichnungspflicht nicht. Als Kleingewerbetreibende können Sie eine Geschäftsbezeichnung als werbewirksame Beschreibung Ihres Unternehmens ergänzen. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Zulässigkeit der Betriebsräume
Prüfen Sie bitte vor Beginn Ihrer Tätigkeit, ob Sie diese in den von Ihnen vorgesehenen Betriebsräumen aus-üben dürfen. Hierfür kann je nach bisheriger Nutzung eine Baunutzungsänderung (Bauamt) erforderlich sein. Diese wird regelmäßig nur erteilt, wenn die Räume den aktuellen baurechtlichen Vorschriften (Brandschutz, Deckenhöhe usw.) genügen. In lebensmittelverarbeitenden Betrieben müssen weitere besondere Vorausset-zungen erfüllt sein (Gesundheitsamt). Um Kosten zu sparen, ist der Start in einer Bürogemeinschaft oder im Home-Office eine Alternative. Falls Sie zur Miete wohnen, wird Ihnen die Wohnung in der Regel ausschließlich zu Wohnzwecken überlassen sein. Abweichungen von der Nutzung – also auch die dann ggf. „teilgewerbliche“ Nutzung – müssen mit dem Vermieter besprochen werden, da ansonsten eine Kündigung wegen nicht vertragsgemäßer Nutzung drohen kann. Ergänzen Sie hierfür die Art der Nutzung in Ihrem Mietvertrag einvernehmlich.
Buchführung
Einfache Buchführung
In der Regel genügt für eine Gründung im Nebenerwerb als Kleinbetrieb mit einfachen und leicht über-schaubaren Geschäftsprozessen eine einfache Buchführung. Die einfache Buchführung wird durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ausgewertet, d. h. eine Gegenüberstellung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Bei der einfachen Buchführung richten Sie die jeweiligen Geschäftsvorgänge nach betrieblichen Einnahmen und Ausgaben ein, wie den Kauf von Büromaterialien, Mietzahlungen, Telefongebühren etc. Innerhalb dessen erfassen Sie die Einnahmen bzw. Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge. Außerdem werden die Ein- und Ausgänge von Bargeld und Bankkonten festgehalten. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie folgende Grenzen nicht überschreiten: Einen Jahresumsatz von 800.000 Euro oder ein Jahresgewinn von 80.000 Euro. Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister eingerichtet werden. Zur Einreichung beim Finanzamt müssen Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung online übermitteln. Für die Datenübermittlung wurde das Formular Anlage-EÜR entwickelt. Dieses Formular sieht eine standardisierte, verbindliche Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor.
Aufzeichnungspflicht
Sie sind zur Führung eines Kassenbuches verpflichtet, in dem Sie zeitlich geordnet Belege von allen Einnahmen und Ausgaben sammeln. Kasse: Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) müssen vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Warenein- und -ausgang: Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch wird nur geführt, wenn z. B. Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. Die Einnahmen und Ausgaben müssen getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden.
Warenein- und -ausgang: Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch wird nur geführt, wenn z. B. Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. Die Einnahmen und Ausgaben müssen getrennt nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden.
Privatkonto oder Geschäftskonto
Eine gesetzliche Vorschrift, die das Führen eines besonderen betrieblichen Geschäftskontos verlangt, gibt es für Einzelunternehmer im Nebenerwerb nicht. Allerdings sind Banken zur Aufdeckung von Geldwäsche ver-pflichtet. Viele Guthabenbuchungen könnten auf Geldwäsche hindeuten. In diesem Fall kann dann die Bank das Konto wegen nicht vertragsgemäßer Nutzung kündigen.
Um eine Aufteilung der jeweiligen Zahlungsvorgänge z. B. für das Finanzamt eindeutig darzustellen, ist es darüber hinaus empfehlenswert, die privaten und betrieblichen Buchungen zu trennen. Auch in Bezug auf die unterschiedlichen Konditionen können Sie als Selbstständiger die oftmals höheren Grundgebühren beim Geschäftskonto steuerlich als betriebliche Ausgabe absetzen.
Um eine Aufteilung der jeweiligen Zahlungsvorgänge z. B. für das Finanzamt eindeutig darzustellen, ist es darüber hinaus empfehlenswert, die privaten und betrieblichen Buchungen zu trennen. Auch in Bezug auf die unterschiedlichen Konditionen können Sie als Selbstständiger die oftmals höheren Grundgebühren beim Geschäftskonto steuerlich als betriebliche Ausgabe absetzen.
Steuern
Einkommensteuer
Ab einem Gesamteinkommen von mindestens 12.096 Euro (Ledige) oder 24.192 Euro (Verheiratete) sind Sie einkommensteuerpflichtig. Zukünftig müssen Sie Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Finanzamt melden. Diese Einkünfte haben Sie durch die Einnahmen- und Überschussrechnung (EÜR) zu ermitteln.
Das Finanzamt berechnet Ihre gesamte Steuerschuld, wobei Sie beachten müssen, dass Sie durch Ihre zusätzlichen gewerblichen Einkünfte in Folge der Steuerprogression erhöhte Steuern zu zahlen haben. Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Sie verpflichtet, vierteljährlich Steuervorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten, die auf die spätere Steuerschuld angerechnet werden.
Das Finanzamt berechnet Ihre gesamte Steuerschuld, wobei Sie beachten müssen, dass Sie durch Ihre zusätzlichen gewerblichen Einkünfte in Folge der Steuerprogression erhöhte Steuern zu zahlen haben. Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Sie verpflichtet, vierteljährlich Steuervorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten, die auf die spätere Steuerschuld angerechnet werden.
Gewerbesteuer
Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Erhoben wird die Gewerbesteuer von den Gemeinden. Steuerschuldner ist bei einem Einzelunternehmen der Unternehmer selbst. Bemessungsgrund-lage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dabei besteht ein Freibetrag pro Jahr für Einzel- und Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro. Eine Orientierung über die Höhe Ihrer Gewerbesteuerlast kann Ihnen der Gewerbesteuerrechner auf der Website der IHK Kassel-Marburg geben. Sie unterscheidet sich aufgrund unterschiedlicher Hebesätze von Kommune zu Kommune.
3.3 Umsatzsteuer
Voraussetzung für die Besteuerung
In den Anlagen zum Umsatzsteuergesetz wird aufgeführt, ob und wenn ja mit welchem Steuersatz ein Produkt/Dienstleistung überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist. Die Umsatzsteuer erfasst alle von Ihnen getätigten Leistungen an den Endverbraucher oder andere Unternehmen. Neu gegründete Unternehmen sind verpflichtet eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung im Gründungs- und Folgejahr an das Finanzamt abzugeben. Dabei müssen Sie sich zwischen der sog. Soll- und Ist-Versteuerung entscheiden. Die Ist- und Soll-Versteuerung bezieht sich auf den Zeitpunkt, wann Sie die Umsatzsteuer melden müssen.
Bei der Sollversteuerung muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die in Rechnung gestellten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, unabhängig von der Bezahlung der berechneten Beträge. Das kann für einen kleinen Betrieb unternehmensbedrohend sein, wenn bei einem einmaligen großen Auftrag die Umsatzsteuer schon an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn die Rechnung ausgestellt wurde und nicht erst, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wurde, da der Unternehmer den Umsatzsteuerbetrag vorfinanzieren muss. Bei der Ist-Versteuerung führt der Gewerbebetrieb die Umsatzsteuer dann ab, wenn die Rechnung tatsächlich vom Kunden bezahlt worden ist.
Die Ist-Versteuerung kann von Einzelunternehmen direkt im Fragenbogen des Finanzamts gewählt werden. Voraussetzung ist wiederum, dass Gewinn oder Umsatz die Grenzen von 80.000 Euro bzw. 800.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Die Ist-Versteuerung kann von Einzelunternehmen direkt im Fragenbogen des Finanzamts gewählt werden. Voraussetzung ist wiederum, dass Gewinn oder Umsatz die Grenzen von 80.000 Euro bzw. 800.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Beispiel:
Eine Rechnung wird am 15. Januar über 10.000 Euro plus 1.900 Euro USt. an einen Kunden ausgestellt. Bei der Sollversteuerung muss der Unternehmer bei der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Februar 1.900 Euro an das Finanzamt melden und auch zahlen. Der Kunde zahlt jedoch erst im Mai, d. h. der Unter-nehmer finanziert diesen Betrag vier Monate vor. Bei der Istversteuerung würde die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro erst bei der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Juni abgeführt werden.
Eine Rechnung wird am 15. Januar über 10.000 Euro plus 1.900 Euro USt. an einen Kunden ausgestellt. Bei der Sollversteuerung muss der Unternehmer bei der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Februar 1.900 Euro an das Finanzamt melden und auch zahlen. Der Kunde zahlt jedoch erst im Mai, d. h. der Unter-nehmer finanziert diesen Betrag vier Monate vor. Bei der Istversteuerung würde die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro erst bei der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Juni abgeführt werden.
Sonderregelung für Kleinunternehmer
Von diesem Grundsatz der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt durch das Unternehmen gibt es jedoch eine insbesondere für Existenzgründer wichtige Ausnahme, die sog. „Kleinunternehmerregelung“. Diese ist im Umsatzsteuergesetz in § 19 aufgeführt. Die Regelung besagt, dass Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer von ihren Kunden vereinnahmen müssen.
Kleinunternehmer ist, wer:
- im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz (inkl. Umsatzsteuer) von nicht über 25.000 Euro hatte und
- im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz nicht über 100.000 Euro hat.
Beginnt ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 25.000 Euro für das Jahr des Geschäftsbeginns.
Diese Kleinunternehmerregelung hat im Wesentlichen zwei Vorteile: Die für die Existenzgründer in den ersten beiden Kalenderjahren erforderliche Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Der zweite große Vorteil ist, dass der Gründer seine Waren und Dienstleistungen für den privaten Endkunden de facto günstiger anbieten kann, da er keine Umsatzsteuer berechnen muss.
Nachteilig ist jedoch, dass Sie bei der Freistellung von der Umsatzsteuer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Nachteilig ist jedoch, dass Sie bei der Freistellung von der Umsatzsteuer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Vorsteuerabzug
Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies bedeutet, dass Sie nur die Differenz zwischen von Ihren Kunden vereinnahmter Umsatzsteuer und bezahlter Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Dabei gibt es einige Regeln zu beachten. Insbesondere müssen Ihre Rechnungen bestimmten Anforderungen genügen. Im Gegenzug müssen aber auch die Rechnungen, welche Sie gestellt bekommen, diese Anforderungen erfüllen. Sonst besteht die Gefahr, dass Sie die Vorsteuer nicht erstattet bekommen.
Beispiel:
Ein Einzelunternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, er ist kein Kleinunternehmer. Er kauft im Juni einen Computer für sein Unternehmen und erhält vom Kaufhaus folgende Rechnung:
Computer 1.000 Euro
Umsatzsteuer 19 % 190 Euro
Gesamtbetrag 1.190 Euro
Das Unternehmen hat im selben Monat einen Umsatz von 3.000 Euro erzielt und den Betrag inkl. Umsatzsteuer in Höhe von 570 Euro direkt überwiesen bekommen. Der Unternehmer darf nun die bezahlte Umsatzsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen. Hieraus ergibt sich für die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni folgende Rechnung:
Vereinnahmte Umsatzsteuer 570 Euro
Bezahlte Umsatzsteuer 190 Euro
Zahlbetrag Juni Umsatzsteuer 380 Euro
Für den Monat Juni werden somit 380 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Ein Einzelunternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, er ist kein Kleinunternehmer. Er kauft im Juni einen Computer für sein Unternehmen und erhält vom Kaufhaus folgende Rechnung:
Computer 1.000 Euro
Umsatzsteuer 19 % 190 Euro
Gesamtbetrag 1.190 Euro
Das Unternehmen hat im selben Monat einen Umsatz von 3.000 Euro erzielt und den Betrag inkl. Umsatzsteuer in Höhe von 570 Euro direkt überwiesen bekommen. Der Unternehmer darf nun die bezahlte Umsatzsteuer mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen. Hieraus ergibt sich für die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni folgende Rechnung:
Vereinnahmte Umsatzsteuer 570 Euro
Bezahlte Umsatzsteuer 190 Euro
Zahlbetrag Juni Umsatzsteuer 380 Euro
Für den Monat Juni werden somit 380 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Versicherungen
Private Absicherung
Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Je nach persönlicher Lebenssituation ergeben sich im Hinblick auf die Gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung Besonderheiten.
1. Sind Sie als hauptberuflicher Arbeitnehmer abhängig beschäftigt, sind Sie weiterhin über Ihren Arbeitgeber krankenversichert. In der Regel hat die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag und Sie müssen keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen. Inwieweit es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit handelt, beurteilt die Krankenkasse im Einzelfall. Sofern Sie jedoch mindestens 20 Stunden in der Woche einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und das Arbeitsentgelt mehr als 1.645 Euro beträgt, geht man davon aus, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit keine Zeit bleibt. Übersteigt jedoch regelmäßig das monatliche Einkommen aus der Selbstständigkeit das Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer, ändert sich Ihr Status. Die Krankenkasse kann dann von einer Selbstständigkeit im Hauptberuf ausgehen und Sie sind verpflichtet, sich eigenständig zu versichern, z. B. freiwillig in der GKV. Wenn Sie mindestens einen sozial-versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, werden Sie oftmals automatisch als hauptberuflicher Selbstständiger eingestuft. Werden sogenannte geringfügig Beschäftigte (in der Summe der Entgelte maximal 450 Euro) beschäftigt, besteht keine Vermutung für eine hauptberufliche Selbstständigkeit.
2. Als Arbeitslosengeld I Empfänger ist nach Rücksprache mit der Agentur auch eine Nebenselbstständigkeit während des Bezuges von ALG I denkbar. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 Euro liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung/-gewerbe ausgeübt haben. Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten 12 Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde, beträgt jedoch mindestens 165 Euro monatlich. Eine zusätzliche Krankenversicherungspflicht besteht nicht.
3. Häufig machen sich Studenten bereits während ihres Studiums im Nebenerwerb selbstständig. Sie haben die gleichen Möglichkeiten und Pflichten wie Existenzgründer im Allgemeinen (zum Beispiel Beantragung öffentlicher Fördermittel, Steuerpflicht). Jedoch darf die maximale Arbeitszeit während des Semesters 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (ggf. um die Dauer der freiwilligen gesetzlichen Dienste verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (ggf. um die Dauer der freiwilligen gesetzlichen Dienste verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
- Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich heißt beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Daher ist eine frühzeitige Mitteilung an die Krankenkasse über die Selbstständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (z. B. durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) empfehlenswert. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird und Beiträge nachzuentrichten sind.
- die monatlichen Einnahmen nicht höher als 470 Euro sind. Die Einnahmen berechnen sich bei der selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht. BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen.
Einkommen über 470 Euro – ja, aber keine hauptberufliche Selbstständigkeit
Für „Unternehmer“-Studenten, die mehr als monatlich 470 Euro verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung, sofern sie aber ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten folgende Beitragssätze (2021): Krankenversicherung: ca. 78 Euro + Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung: ca. 22 Euro/Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: ca. 24 Euro.
Hauptberufliche Selbstständigkeit während des Studiums
Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Fami-lienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studenten abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Verlust des Kindergeldes
Der Anspruch auf Kindergeld ist in Gefahr, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Erwerbstätigkeit um mehr als zwei Monate ausgeweitet, liegt keine vorübergehende Ausweitung vor und es besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Kindergeld.
Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbstständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (ggf. um die Dauer der Freiwilligendienste usw., verlängert s. o.) und auch das sonstige Ein-kommen überschreitet im Monat nicht 470 Euro.
BAföG
Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich. Studenten, die BAföG beziehen, können im Bewilligungs-zeitraum (12 Monate) bei Nebeneinkünften aus selbstständiger Arbeit bis zu 5.421,84 Euro Gewinn vor Steuern erwirtschaften (451,82 Euro monatlich), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG-Zahlung entsprechend. Hier finden Sie eine Übersicht über die Freibeträge.
Mit der Aufnahme des Bafögs-Darlehens kann ein Problem in der Zukunft entstehen, da das BAföG zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt wird. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.
4. Sie dürfen während der Elternzeit pro Woche eine selbstständige Tätigkeit mit maximal 30 Stunden aus-üben, ohne die Berechtigung auf Elterngeld zu verlieren. Eine selbstständige Tätigkeit bis zu diesem Um-fang bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen und innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen. Bitte melden Sie die Gründung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle.
5. Sind Sie Hausfrau/-mann und bisher nicht berufstätig, sind Sie in der Familienversicherung Ihres/Ihrer Ehegatten/gattin pflichtversichert. Dies ändert sich nicht, solange Sie ein Gesamteinkommen haben, das die maßgebende monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze beträgt 470 Euro pro Monat. Ferner darf Ihre wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreiten. Wird jedoch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450 Euro monatlich. Planen Sie im Nebenerwerb sowie geringfügig beschäftigt tätig zu sein, werden die Freibeträge nicht zusammengezählt.
6. Erhalten Sie als versicherungspflichtiger Rentner neben Ihrer Rente noch Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sind auch daraus Beiträge für die Krankenversicherung zu zahlen. Beiträge aus diesen Einkünften fallen jedoch nur an, wenn sie im Jahr 2019 insgesamt einen Mindestbetrag von monatlich 159,25 Euro übersteigen. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus nebenberuflichen selbstständigen Arbeitseinkommen müssen Sie bis zur Beitragsbemessungsgrenze in voller Höhe allein tragen. Für die Berechnung der Beiträge gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent.
Gesetzliche Rentenversicherung
Nebenerwerb und Rentenversicherungspflicht
Der Großteil der Selbstständigen ist nicht verpflichtet in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen:
- Nach § 2 SGB VI besteht für einige Arten der Selbstständigkeit eine Rentenversicherungspflicht (z. B. Künstler, selbstständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle im Abschnitt A eingetragen sind, ...). Sie sollten sich bei der Einordnung Ihrer Geschäftsidee vorab darüber bei der Rentenversicherung informieren. Nach § 5 SGB VI ist jedoch wiederum zu beachten, dass eine selbstständige Nebentätigkeit, die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht auslöst, versicherungsfrei bleibt, sofern es sich um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit mit einem maximalen monatlichen Einkommen in Höhe von 450 Euro handelt oder wenn unabhängig vom Einkommen die Erwerbstätigkeit den Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschreitet.
- Beachten Sie, dass die Rentenversicherungspflicht auch für die Gruppe der nebenberuflich Selbstständigen besteht, soweit diese als scheinselbstständig eingestuft werden. Achten Sie daher besonders darauf nicht als „scheinselbstständig“ zu gelten. Kriterien sind u. a., wenn Sie nur für einen Arbeitgeber tätig sind, keinen eigenen Auftritt am Markt, nicht die freie Wahl des Arbeitsortes oder der -zeit haben und/oder an die fachlichen Weisungen Ihres Auftraggebers gebunden sind. Klären Sie Ihre Situation im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung, da bei einer Prüfung hohe Nachzahlungen drohen.
- Sie können auch als Gewerbetreibender der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zugerechnet werden. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind rechtlich wie Selbstständige zu behandeln. Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige besteht jedoch eine Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz gibt für die Einordnung eine Vermutungsregelung vor. Danach gilt als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen:
- Im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit werden regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt es sich, wenn sein regelmäßiges Arbeitsentgelt monatlich mehr als 450 Euro beträgt. Dies trifft auch zu, wenn mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt werden und die Summe aller Arbeitsentgelte monatlich über 450 Euro liegt.
- Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Das bedeutet, dass mindestens fünf Sechstel der gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt werden. Die Bindung an diesen einen Auftraggeber muss auf Dauer angelegt sein.
Selbstständige in ihrer Gründungsphase gelten daher noch nicht als abhängig Beschäftigte, da gerade Gründer zu Beginn häufig nur einen Auftraggeber haben. Existenzgründer sollten deshalb die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstreben. Allerdings kann durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen die Mindestzugehörigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und ein gesetzlicher Rentenanspruch gesichert werden. Deshalb sollten Sie auch bei Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen, ob zumindest eine freiwillige Rentenversicherung für Sie ein Baustein der Altersvorsorge sein kann.
Nebenerwerb und Rentenbezug
Wenn Sie bereits eine Rente beziehen, ergeben sich unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung resultieren.
Wenn Sie bereits eine Rente beziehen, ergeben sich unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung resultieren.
- Hinzuverdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Sie müssen dann Ihre Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger auch nicht melden. Es erfolgt keine Minderung der Rentenzahlung. - Hinzuverdienst bei Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze:
Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird (Anhebung dieser Grenze auf 46.060 Euro in 2021 aufgrund der Corona-Pandemie). Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Mithilfe des „Hinzuverdienstrechners“ der Rentenversicherung können Sie nach Vorgabe des erwarteten jährlichen Hinzuverdienstes Ihre zustehende monatliche Versichertenrente ermitteln. Mithilfe des „Flexirentenrechners“ können Sie nach Vorgabe Ihrer „Wunsch-Altersteilrente“ in Prozent Ihren möglichen monatlichen Hinzuverdienst ermitteln. - Hinzuverdienst bei Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung:
Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung darf ein Hinzuverdienst von 6.300 Euro kalenderjährlich erzielt werden (Anhebung dieser Grenze auf 46.060 Euro in 2021 aufgrund der Corona-Pandemie). Sofern der Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschreitet, wird der übersteigende Betrag (ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes) zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die Berechnung kompliziert und wird jedes Jahr neu berechnet. Lassen Sie sich am besten vor Beginn einer Beschäftigung Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze von Ihrem Rentenversicherungsträger ausrechnen. - Teilrentenbezug und Vollrentenbezug:
Nach § 42 SGB VI können Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 SGB VI ergibt. Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Arbeitslosenversicherung
Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme einer mehr als 15 Arbeitsstunden pro Woche ausgeübten Selbstständigkeit kann eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen werden. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller unmittelbar vor dem Antrag Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder für einen gewissen Zeitraum vorher in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Unfallversicherung
Jeder Unternehmer, auch bei einer selbstständigen Nebentätigkeit, ist gesetzlich verpflichtet, die zuständige Berufsgenossenschaft innerhalb einer Woche nach Gewerbeanmeldung über die Aufnahme der selbstständigen Arbeit zu informieren. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese versichern ihre Mitglieder gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ob Sie mit der von Ihnen gewünschten selbstständigen Tätigkeit für eine der Berufsgenossenschaften eine Versicherungspflicht haben, kann bei diesen erfragt werden. Einige Berufsgenossenschaften befreien unter Umständen auch von der Versicherungspflicht. Wenn keine Versicherungspflicht besteht, können Sie sich freiwillig versichern.
Betriebliche Versicherungen
Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit, auch im Rahmen eines Nebenerwerbs, ist immer auch ein finanzielles Risiko und muss deshalb gut geplant werden. Dabei sind Haftungsrisiken in vielen Bereichen Ihres Unternehmens möglich. Alle Risiken abzusichern hat zur Folge, dass die Fixkosten in die Höhe getrieben werden. Zunächst gilt es daher zu klären, welche Risiken Ihr Betrieb hat. Sie sollten überlegen, welche Vorsorgemaßnahmen Sie in Ihrem Unternehmen treffen können, um die Risiken zu minimieren oder zu vermeiden. Schließlich können Sie die nicht ausschaltbaren Risiken versichern lassen. Die Industrie- und Handelskammern in Hessen bieten eine Übersicht an, die Hinweise dazu geben, welche Versicherungssparte welches Risiko abdeckt.
Einstellung von Arbeitskräften im Nebenerwerb
Meldepflicht
Ist eine Einstellung von Arbeitskräften im Nebenerwerb geplant, wird der Gründer Arbeitgeber. Als dieser benötigen Sie eine sogenannte Betriebsnummer. Unabhängig von der Beschäftigtenzahl und der Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgeltes wird eine Betriebsnummer je Unternehmen erteilt. Unter dieser Betriebsnummer müssen Sie alle Meldungen an die Krankenkasse (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Meldung bei Unterbrechung der Beschäftigung, Jahresmeldung zum 31.12., Meldung geringfügig Beschäftigter, etc.) vornehmen. Die Betriebsnummer können Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit als Online-Antrag auf Erteilung/Veränderung einer Betriebsnummer beantragen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die Grenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Bei der Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist auch schwankendes saisonbedingtes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und der Arbeitgeber muss schätzen. Dabei darf der Arbeitnehmer im gesamten Jahr 5.400 Euro verdienen.
Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig den Betrag von 450 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an die Sozialversicherungspflicht ein. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Über-schreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Unvorhersehbar ist z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers. In diesem Fall gilt, dass die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro in mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden darf.
Bei der geringfügigen Beschäftigung existiert keine gesetzliche Einschränkung in Bezug auf die Stundenzahl. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Für geringfügig Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. Diese erlaubt es Arbeitgebern, die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte einzuhalten und dennoch flexibel auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen und saisonale Gegebenheiten zu reagieren.
Geringfügig Beschäftigte müssen als Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt werden, somit haben sie die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, also auch auf bezahlten Urlaub. Auch gelten bei geringfügiger Beschäftigung die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine Ausnahme sind vorübergehende Aushilfskräfte. Hier kann der Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festlegen. Neben Pauschalen von ca. 30 Prozent müssen noch Beiträge für die Berufsgenossenschaft abgeführt werden. Angemeldet werden die Minijobber bei der Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de). Der gesetzliche Mindestlohn steigt in vier Stufen bis zum 1. Juli 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro.
Kurzfristige Beschäftigung
Insbesondere zur Abdeckung von saisonalen Schwankungen oder als Urlaubs- und Krankheitsvertretung stellt die kurzfristige Beschäftigung eine interessante Beschäftigungsmöglichkeit dar.
Der Vorteil liegt darin, dass zum einen der Verdienst die 450 Euro Grenze überschreiten darf und zum anderen die Kosten geringer ausfallen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt aber nur vor, wenn – unabhängig von der Höhe des Verdienstes – die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Von dem Drei-Monats- Zeitraum ist auszugehen, wenn die kurzfristige Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche aus-geübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Der Vorteil liegt darin, dass zum einen der Verdienst die 450 Euro Grenze überschreiten darf und zum anderen die Kosten geringer ausfallen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt aber nur vor, wenn – unabhängig von der Höhe des Verdienstes – die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Von dem Drei-Monats- Zeitraum ist auszugehen, wenn die kurzfristige Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche aus-geübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
August 2021: Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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