Steuern für Unternehmensgründer

Kleinunternehmerregelung

Die Behandlung der Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz geregelt. Hier ist z. B. in den Anlagen aufgeführt, ob ein Produkt / Dienstleistung überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist oder, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommt (vgl. § 12 Abs. 2 UStG).
Grundsätzlich wäre der Unternehmer verpflichtet, seine Dienstleistung mit einem Zuschlag (in der Regel 19 %) zu versehen und diese Steuer an das Finanzamt weiterzuleiten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine insbesondere für Existenzgründer wichtige Ausnahme, die sog. „Kleinunternehmerregelung“. Diese ist im Umsatzsteuergesetz in § 19 aufgeführt. Die Regelung besagt, dass Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer von ihren Kunden vereinnahmen müssen. Dies hat im Wesentlichen zwei Vorteile: Die für die Existenzgründer in den ersten beiden Kalenderjahren erforderliche Umsatzsteuervoranmeldung (§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG) entfällt. Dies bedeutet: Normalerweise müssen Existenzgründer z. B. für eine im Juni gestellte und bezahlte Rechnung die Umsatzsteuer bis zum 10. Juli (also dem Folgemonat) an das Finanzamt abführen. Wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung vorliegen und für diese optiert wird, kann der Gründer hierauf verzichten.
Der zweite große Vorteil ist, dass der Gründer seine Dienstleistung für den privaten Endkunden de facto günstiger anbieten kann, da er keine Umsatzsteuer abführen muss.

Ein großer Nachteil ist jedoch, dass der Gründer keinen sog. Vorsteuerabzug geltend machen kann. Beispiel: Private Kunden müssen, wenn sie z. B. einen Schreibtisch kaufen, Umsatzsteuer bezahlen. Unternehmer können jedoch bei für den Betrieb angeschafften Gegenständen die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Denn das Prinzip der Umsatzsteuer ist, lediglich den (privaten) Endverbraucher mit der Umsatzsteuer zu belasten, nicht jedoch den Unternehmer. Aus diesem Grund ist für den Unternehmer, welcher in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweist, die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“.
Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht den Verzicht auf die Ausweisung der Umsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen:
Kleinunternehmer ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz (inkl. Umsatzsteuer) von nicht über 25.000 Euro hatte und im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz nicht über 100.000 Euro hat.
Beginnt ein Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, gilt als Umsatzschwelle 25.000 Euro für das Jahr des Geschäftsbeginns.

Buchführung und Jahresabschluss

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:
  • Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung)
  • Aufzeichnungen mit Einnahmenüberschussrechnung
Die Bilanzierung ist die aufwendigere und betriebswirtschaftlich genauere Methode zur Ermittlung des betrieblichen Erfolges. Eine Verpflichtung zur Bilanzierung besteht nur bei Gewerbetreibenden, die bereits nach anderen Vorschriften bilanzieren müssen. Hierzu gehören in erster Linie die Bilanzierungsvorschriften des HGB für Kaufleute (eingetragene Kaufleute, OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG). Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Allen anderen Gewerbetreibenden und Freiberuflern steht die Einnahmenüberschussrechnung als einfachste Art der Gewinnermittlung offen. In Folgejahren kann das Finanzamt bei Gewerbetreibenden eine Buchführungspflicht und damit auch die Pflicht zur Bilanzierung mit Wirkung für die Zukunft anordnen, wenn der Umsatz 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro jährlich übersteigt. Liegen Ihre Gewinn- und Umsatzerwartungen von vornherein über diesen Grenzen, sollten Sie aus Vereinfachungsgründen gleich ab dem Gründungsjahr die Bilanzierung wählen. Freiberufler und „kleine“ Gewerbetreibende sind folglich die typischen Anwender der Einnahmenüberschussrechnung.

Gewerbesteuer

Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Erhoben wird die Gewerbesteuer von den Gemeinden.

Steuerschuldner sind bei:
  • einem Einzelunternehmen der Unternehmer
  • Personengesellschaften die Gesellschaft
  • Kapitalgesellschaften die Gesellschaft.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dessen Grundlage ist der nach EStG oder KStG ermittelte Gewinn. Durch verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen wird dieser korrigiert. Eine Orientierung über die Höhe Ihrer Gewerbesteuerlast kann Ihnen der Gewerbesteuerrechner geben.

Eine Übersicht über die aktuellen Hebesätze der nordhessischen Gemeinden finden Sie in der Rubrik Steuern in den Links.

Abschreibungen

Durch Abschreibungen werden Wertminderungen eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes erfasst. Ist ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr nutzbar, werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht sofort als Betriebsausgabe behandelt. Solche Aufwendungen werden als jährliche Abschreibung für die Abnutzung (AfA) als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt.

Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Abschreibung eines Wirtschaftsgutes so, dass nach Ablauf der gewohnten Nutzungsdauer dieses Guts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten voll abgeschrieben sind.

Bei der linearen Abschreibung eines Wirtschaftsgutes werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten regelmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Erfolgt eine Anschaffung im Laufe des Jahrs, wird die Abschreibung anteilig berechnet. Die voraussichtliche Nutzungsdauer können Sie den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums entnehmen. Mit dem Abschreibungsrechner können Sie die lineare Abschreibung Ihrer Wirtschaftsgüter ermitteln.

Eine degressive Abschreibung ist noch für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich, die in den Jahren 2009 und 2010 hergestellt oder angeschafft wurden. Dabei beträgt der die degressive AfA das 2,5 fache des linearen Satzes (maximal jedoch 25 %) vom jeweiligen Buchwert. Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2011 gibt es keine degressive Abschreibung mehr.

Ein sofortiger Abzug kann bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) erfolgen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Wirtschaftsgüter bis 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden sofort abgeschrieben.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können für das Kalenderjahr in dem sie angeschafft oder hergestellt wurden in einem Sammelposten erfasst werden und sind über fünf Jahre abzuschreiben.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro können über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt werden. Sobald man sich hier für den Sammelposten entscheidet müssen auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten eingelegt und alles zusammen über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Bei Grundstücken mit Gebäuden werden nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes berechnet. Da Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegen, werden diese nicht berücksichtigt.

Werden im Rahmen der Betriebsöffnung Wirtschaftsgüter verwendet, die ggfs. zuvor privat genutzt wurden, sind diese zu Teilwerten (dieser entspricht i. d. R. den Wiederbeschaffungskosten) anzusetzen. Eine Ausnahme besteht jedoch, sollte die Anschaffung/Herstellung innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt sein. In diesem Fall sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berücksichtigen.

Fragen zum Thema Steuern für Existenzgründer beantworten Ihnen unsere Gründungsberater/-innen vor Ort.