Versicherungen

Soziale Absicherung regeln

Kranken- und Pflegeversicherung

Als Selbstständiger ist man für die Absicherung im Falle einer Krankheit selbst verantwortlich. Dabei kann grundsätzlich zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt werden. Wenn Sie bisher freiwillig oder als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ist es in der Regel möglich, auch weiterhin dort versichert zu sein. Durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit endet jedoch Ihre Mitgliedschaft zunächst. Möchten Sie sich weiter freiwillig bei Ihrer Kasse versichern, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Vor dem Ausscheiden aus der Versicherung muss eine Vorversicherungszeit von mindestens 12 Monaten ohne Unterbrechung oder eine von insgesamt 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre erfüllt sein.
  • Dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur freiwilligen Krankenversicherung innerhalb der ersten drei Monate nach Ausscheiden zu stellen.
  • Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Möglichkeit, Familienangehörige kostenlos mit zu versichern.
Es ist aber auch möglich, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Während die Beiträge bei der gesetzlichen Versicherung prozentual am Einkommen bemessen werden, richten sich die Beiträge bei einer privaten Versicherung unter anderem nach dem Eintrittsalter und dem Versicherungsschutz. Grundsätzlich ist bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung für die Dauer der Selbstständigkeit keine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung mehr möglich.
Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung generell ausgeschlossen.
Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind darüber hinaus grundsätzlich auch pflegeversichert. Wird eine private Pflegeversicherung nachgewiesen, ist es möglich, innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Privat Krankenversicherte sind jedoch auch privat pflegeversicherungspflichtig.
 

Rentenversicherung

Die meisten Selbstständigen sind von der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Altersabsicherung selbst gestalten können.
Aber auch für Selbstständige gibt es Möglichkeiten, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung (weiter-) zu versichern. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist es möglich, sich als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Eine Versicherung auf freiwilliger Basis ist ebenfalls möglich oder der Abschluss einer privaten Renten- und Lebensversicherung. Hier gelten jedoch andere Fristen. Pflichtversicherte zahlen einen verpflichtenden Beitrag, bemessen an dem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit. Freiwillig Versicherte können, innerhalb eines bestimmten Rahmens, selbst über die Höhe ihrer Beiträge entscheiden. Außerdem ist es für sie möglich, Einzahlungen auszusetzen.
Hat man sich einmal für die Pflichtversicherung entschieden, ist man für die gesamte Dauer der Selbstständigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden. Eine freiwillige Rentenversicherung kann auch im Hinblick auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter überlegenswert sein: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt dann die "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung dafür ist, dass neben dem Rentenantrag ein Rentenanspruch besteht und die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Manchmal sind hingegen Personen auf Dauer versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und somit von der KVdR ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn Sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Krankenversicherung bestand.

Arbeitslosenversicherung

Für Selbstständige besteht grundsätzlich bei Beginn der Selbstständigkeit die Möglichkeit, sich bei der Agentur für Arbeit gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Einzelheiten zum sogenannten Versicherungspflichtverhältnis und dem Antrag erfahren Sie im Merkblatt.
 

Unfallversicherung

Die Pflichtversicherung von Selbstständigen in der Berufsgenossenschaft hängt von der jeweiligen Berufsgenossenschaft ab. Bei manchen ist es zwingend vorgeschrieben, bei anderen nicht. Sofern Unternehmer versicherungspflichtig sind, haben sie binnen einer Woche nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Angaben zu ihrem Unternehmen zu machen (§ 192 SGB VII).
 

Betriebliche Versicherungen

Dem jungen Unternehmen drohen Haftungsrisiken aus vielen Bereichen. Alle Risiken abzusichern, treibt die Fixkosten jedoch in die Höhe. Zunächst gilt es zu klären, welche Risiken der Betrieb hat. Dann sollte überlegt werden, welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können, um die Risiken zu minimieren oder zu vermeiden. Schließlich sollte überlegt werden, welche nicht ausschaltbaren Risiken sich versichern lassen. Hinweise dazu, welche Versicherungssparte welches Risiko abdeckt, gibt die als Download erhältliche Übersicht.


Fragen zum Thema "Soziale Absicherung" beantworten Ihnen unsere Gründungsberater/-innen vor Ort.