Working in self-employed activity
Unternehmensgründung durch Ausländer
Working in self-employed activity in Germany
Every citizen of a third country, that are Nationals from a non-EU country or countries of the European Economic Area or of Switzerland, who are wishing to remain in Germany permanently, need a permit - the residence title. If you would like to work in Germany, than you have to apply for a residence title which permits you to work. If you wish to engage in a self-employed activity, then you require a residence title for the purpose of self-employed activity. Therefore you have to go to the office for Migrants and Refugees, where you can inform and apply for a residence permit. If you wish more information (also in different languages) please note the download and links at the bottom of the page.
Unternehmensgründung in Deutschland durch Ausländer
Deutsche Staatsangehörige dürfen sich in Deutschland selbstständig machen. In wenigen Fällen müssen gewerberechtliche Voraussetzungen (z. B. eine Erlaubnis) vorliegen. Auch Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Europäische Union, Norwegen, Liechtenstein und Island) dürfen sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland selbstständig machen.
Damit sich ein Bürger aus einem Drittstaat auf Dauer (also nicht nur als Tourist oder Geschäftsreisender) in Deutschland aufhalten darf, wird eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Dies ist also die erste Voraussetzung für die Gründung eines Unternehmens. Ausländer, die sich noch nicht in der Bundesrepublik aufhalten, müssen vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) eine Aufenthaltsgenehmigung einholen. Nur Staatsangehörige aus der Schweiz, den USA, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Damit sich ein Bürger aus einem Drittstaat auf Dauer (also nicht nur als Tourist oder Geschäftsreisender) in Deutschland aufhalten darf, wird eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Dies ist also die erste Voraussetzung für die Gründung eines Unternehmens. Ausländer, die sich noch nicht in der Bundesrepublik aufhalten, müssen vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) eine Aufenthaltsgenehmigung einholen. Nur Staatsangehörige aus der Schweiz, den USA, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Aufenthaltsgenehmigung mit Auflage
Wurde die Aufenthaltsgenehmigung mit einer Auflage versehen, die die Selbstständigkeit verbietet, darf sich der Ausländer nicht selbstständig machen. In diesem Fall muss bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Antrag gestellt werden, dass die geplante Gründung erlaubt wird. Hat der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, die keinen Zweck oder Auflage enthält, kann er ein eigenes Unternehmen gründen.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach §21 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach §18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Was ist eine selbstständige Tätigkeit?
Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn man im eigenen Namen ein Unternehmen eröffnet, z. B. ein Handels-, Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen, einen Handwerksbetrieb, eine freiberufliche oder landwirtschaftliche Unternehmung beginnt.
Wo findet man Informationen?
Über das Existenzgründer-Portal des Bundeswirtschaftsministeriums findet man viele Gründungsinformationen, Merkblätter und Checklisten in englischer, französischer, italienischer, türkischer und russischer Sprache. Weitere Informationen und Broschüren erhalten Sie aber auch bei den Ansprechpartnern in den Servicezentren.
Fragen zum Thema "Unternehmensgründung durch Ausländer" beantworten Ihnen unsere Gründungsberater/-innen vor Ort.