Beratung

Arbeitsvermittlung

Was ist Arbeitsvermittlung?
Arbeitsvermittler sind im Wesentlichen in der Bundesagentur für Arbeit bzw. in den ARGEn tätig und beraten dort Arbeitslose und andere Ratsuchende. Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des SGB III). Die private Arbeitsvermittlung ist seit 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig, es ist lediglich eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
Private Arbeitsvermittler arbeiten auf Provisionsbasis oder als Dienstleister von Firmen, die Mitarbeiter suchen. Sie können auch gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Vermittlungsgutscheine vermitteln. Ihre Dienstleistungen bestehen bei der Vermittlung gegen Vermittlungsgutschein auch in Hilfen gegenüber dem Bewerber, z. B. die Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
Allerdings benötigen private Arbeitsvermittler und alle Träger der Arbeitsförderung, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III abrechnen, ab dem 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV).
Zur Erlangung der Trägerzulassung muss der private Arbeitsvermittler unter anderem seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, seine Vernetzung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor Ort darlegen, qualifiziertes Personal vorweisen können und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden (§ 178 SGB III, § 2 AZAV).
Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen übernimmt eine vom Träger ausgewählte und von ihm im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages beauftragte fachkundige Stelle, gemäß § 177 SGB III eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die fachkundigen Stellen entscheiden dabei in jedem Einzelfall, welche Angaben und Nachweise zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Fall erforderlich sind. Die Trägerzulassung gemäß § 2 AZAV erfolgt für längstens fünf Jahre.
Arbeitsvermittlung wird häufig mit der Personalvermittlung und -beratung gleichgesetzt. Die Perspektiven sind jedoch unterschiedlich: Bei der Personalvermittlung bezahlt in der Regel der Arbeitgeber die Personalvermittlung und daher steht auch das Stellen- und Anforderungsprofil im Mittelpunkt der Tätigkeit des Personalvermittlers. Der Personalvermittler akquiriert gewerbsmäßig offene Stellenangebote, fertigt ein Besetzungsbild an, gleicht es mit vorhandenen Bewerbern ab und versucht, Anbieter und Nachfrager zu einem Vertragsabschluss für ein Beschäftigungsverhältnis zu führen. Auftraggeber kann auch der Stellensuchende sein. Der Begriff des Personalberaters ist zumeist im Bereich der Führungskräftevermittlung tätig. Die Personalvermittlung ist vertragsrechtlich als Maklervertrag einzuordnen.
 
Vertragsschluss und Vergütung
Das Gesetz stellt Anforderungen an die Art und Weise der Arbeitsvermittlung:
  • Es ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchendem zu schließen, in dem die Vergütung geregelt ist. Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen, bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen höchstens 150 Euro. Bei bestimmten Berufsgruppen gelten durch Rechtsverordnung festgelegte Vergütungen (wie Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen, Saisonbeschäftigungen, Beschäftigungen im Schaustellergewerbe, Beschäftigungen als Haushaltshilfe, Beschäftigungen als Pflegekraft). Der Vertragstext ist dem Arbeitssuchenden in Textform mitzuteilen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen oder entgegennehmen.
  • Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.
     
Ungültigkeit des Vermittlungsvertrags
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
  • die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung des Vermittlers gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • Vereinbarungen getroffen werden, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender, Arbeitgeber oder Ausbildungssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

Besonderheiten bei der Vermittlung von Auszubildenden
Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
  • Bei der Vermittlung von Auszubildenden dürfen Leistungen für die Vermittlung nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden.
  • Wird wegen dieser Vorschrift eine Vereinbarung zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden über die Zahlung einer Vergütung getroffen, ist diese unwirksam.
  • Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wonach der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt, sind unwirksam.

Vermittlung mit Vermittlungsgutschein
Einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben Arbeitnehmer
  • mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die innerhalb einer Frist von drei Monaten mindestens zwei Monate arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind
  • oder die eine Beschäftigung ausüben beziehungsweise zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird.
 
Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen.
Der Vermittlungsgutschein gilt grundsätzlich für jeweils drei Monate.

Höhe des Vermittlungsgutscheines
Der Wert des Gutscheins beträgt einschließlich Umsatzsteuer 2.000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann der Gutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden.
Die Vergütung des Arbeitsvermittlers erfolgt in zwei Raten zu je 1.000 Euro. Dabei wird die erste Rate nach sechswöchiger, die zweite Rate nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

Eine Vergütung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn
  • der Vermittler von der Agentur für Arbeit beauftragt ist,
  • der Arbeitssuchende bei einem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war, es sei denn, es handelt sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen,
  • das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
  • der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat (Ausnahme: Die Vermittlung erfolgte durch eine Einrichtung, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben tätig geworden ist).
 
Vermittlung von Ausländern, Vermittlung von Deutschen ins Ausland
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung und die Anwerbung aus dem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
Seit 31.10.2013 ist lediglich die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu § 38 der Beschäftigungsverordnung  aufgeführt sind, für Beschäftigungen in Gesundheits- und Pflegeberufen für private Arbeitsvermittler verboten und bleibt ausschließlich der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten.
Eine Vermittlung von Deutschen in die Schweiz ist nicht erlaubt.
 
Behandlung der erlangten Daten
Bei der Arbeitsvermittlung ist zudem der Datenschutz zu beachten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.