Akustik- und Trockenbau

Rechtslage
Der Gesetzgeber hat seit 8. Juni 2000 klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe mehr ist. Damit werden Akustik- und Trockenbaubetriebe zweifelsfrei auf eindeutig gesicherter gesetzlicher Grundlage ohne die Notwendigkeit einer Meisterqualifikation allein IHK-zugehörig.
Definition des Akustik- und Trockenbaus
Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert. Allgemein kann festgehalten werden, dass es sich dabei um den raumabschließenden Innenausbau für Wand, Decke und Boden handelt. Ausgenommen hiervon sind Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern hergestellt werden.
Den Trockenbau zeichnen eine spezielle Arbeitstechnik, die Verwendung industriell vorgefertigte Baustoffe und Bauteile sowie die speziellen Funktionen des Produkts aus. Werkmäßig vorgefertigte Bauteile und Baustoffe werden trocken montiert, das heißt ohne das Hinzufügen von Feuchte. Entscheidend ist dabei die sogenannte Systembauweise, aus der sich ein industrielles Montagewerk ergibt. Nach dieser Definition gehört außerdem die Dämmung und Isolierung gegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Strahlung dazu.
Verwendung folgender Bau- und Zulieferteile sowie Trockenbaukonstruktionen
Bauteile:
  • Werkstoffe für die Unterkonstruktion (Holz, Holzwerkstoffe, Metall)
  • Baustoffe für Beplankung und Decklage (Holzwerkstoffplatten, Gipsbauplatten)
  • Sonstige Platten für Beplankung und Decklage (Mineralfaserplatten, metallische Bekleidungen)
  • Dämmstoffe (Faserdämmstoffe, Schaumkunststoffe)
  • Sonstige Dämmstoffe (Leichtbauplatten, Korkerzeugnisse, Schüttungen)
 
Zulieferteile:
  • Verbindungsmittel (Schrauben, Nägel, Klammern, Nieten)
  • Verankerungselemente, Befestigungselemente für Lasten
  • Spachtelmassen, Fugenkleber, Ansetzgipse
  • Dichtungsstoffe für Anschlüsse und Fugenabdichtungen
  • Schutz-, Einlass- und Abdeckprofilleisten
 
Trockenbaukonstruktionen:
  • Ständerkonstruktionen und Vorsatzschalen mit Unterkonstruktionen (z. B. Unterkonstruktionen und   Traggerüste für Einbauteile, Wohnungstrennwände, Wandverkleidungen, Brandwände, Leichtbauwände)
  • Deckensysteme einschließlich Deckenbekleidungen und Unterdecken (z. B. Klima- und Lüftungsdecken)
  • Bodensysteme (z. B. Installationsdoppelböden, Trockenunterböden und Fertigteilfußbodenkonstruktion)
  • Sonderbauteile und -elemente
 
Berufsbild industrielle/r Trockenbau-Monteur/in
Das Berufsbild des industriellen Trockenbau-Monteurs beinhaltet folgende Aufgaben insbesondere:
im Bereich Trockenbaukonstruktionen:
  • Montagewände,
  • Unterdecken und Deckenbekleidungen,
  • Wand-Trockenputz und Vorsatzschalen,
  • Brandschutzkonstruktionen,
  • Fertigteilfußbodenkonstruktionen,
  • Herstellen von Sondertrockenbaukonstruktionen
 
im Bereich Sanieren und Instandsetzen von Bauwerken:
  • nachträglicher Einbau eines Badezimmers,
  • nachträglicher Dachgeschossausbau,
  • Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen,
  • Sanieren und Instandsetzen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen.
 
Die vorgenannten Tätigkeiten dürfen im Rahmen der Gewerbefreiheit von jedermann ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Qualifikation zur/m Trockenbau-Monteur/in vorliegt. Das Bundeswirtschaftsministerium stellt klar, dass mit der Aufnahme von Akustikbau in die Tätigkeitsbezeichnung keine Ausweitung der vorgenannten Tätigkeiten verbunden sei, sondern es habe sichergestellt werden sollen, dass die genannten Trockenbau-Teiltätigkeiten auch akustische Wirkungen haben dürfen mit Blick auf das vom Trockenbau nicht berührte Schallschutz-Isolierer-Handwerk.
Werden über den Akustik- und Trockenbau hinaus noch weitere Tätigkeiten aus dem Bereich des Baus erbracht, beispielsweise bei der Ausübung von Estrich- und Parkettlegearbeiten sowie das Legen von Fliesen, besteht unter Umständen zusätzlich eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer.