Sach- und Fachkunde

Taxi- und Mietwagenverkehr

Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerbsmäßig Personen  nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit dem PKW befördern möchte, muss die zur Führung der verkehrsrechtlichen Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Im Folgenden finden Sie alle Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens.

I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem  Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung.
Für die Erteilung der Genehmigungen sind die Landratsämter, bei Gemeinden über 7500 Einwohnern, die jeweilige Gemeinde selbst, zuständig.

II. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zur Führung eines Unternehmens entsprechend fachlich geeignet ist.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven Ihres Unternehmens nicht weniger als 2.250 EUR für das erste Fahrzeug oder 1.250 EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Persönliche Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Fachliche Eignung
a) Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung: Der Nachweis der fachlichen Eignung entfällt für (Ausnahmen):
  • Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
  • Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.
b) Nachweis der fachlichen Eignung: Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:
Anerkennung leitender Tätigkeit
Die leitende Tätigkeit muss für mindestens drei Jahre nachweisbar und in Unternehmen, die Taxen- und Mietwagenverkehr betreiben, geleistet sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Kassel-Marburg. 

Gleichwertige Abschlussprüfungen
  • Abschlussprüfung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/ Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in
  • Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/ Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang
  • Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/ Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
  • Bachelors of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule   Heilbronn
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. (welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie sich hier anzeigen lassen). Die Ausstellung des Fachkundenachweises aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Kassel-Marburg.

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

Den Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung erbringen Sie vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat (welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie sich hier anzeigen lassen). Die IHK Kassel-Marburg ist zuständig für die Stadt Kassel und den Landkreis Kassel, den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, den Altkreis Marburg, den Schwalm-Eder-Kreis, den Werra-Meißner-Kreis sowie den Landkreis Waldeck-Frankenberg.

Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.
Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Single-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort;
  • schriftlichen Übungen / Fallstudien.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt eine Stunde pro Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil wie oben beschrieben in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf: 
  • schriftliche Fragen 40 % 
  • schriftliche Übungen/Fallstudien 35 % 
  • mündliche Prüfung 25 %. 
Vorbereitung auf die Prüfung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt, es empfiehlt sich jedoch eine umfassende Vorbereitung durch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs.
Nach unserer Kenntnis werden u. a. von folgenden Schulungsveranstaltern entsprechende Vorbereitungskurse angeboten.
Neben dem Besuch eines Vorbereitungskurses steht es Ihnen frei sich auch selbst anhand von Literatur vorzubereiten. Hier finden Sie eine Literaturliste sowie Anschriften von Verkehrsverlagen.
Eine Übersicht der Prüfungssachgebiete finden Sie hier

Online-Anmeldung zur Prüfung

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Anmeldung zu allen Prüfungsterminen im Bereich Fachkundeprüfung Taxi- und Mietwagenunternehmer/innen ausschließlich online möglich. Örtlich zuständig für die Abnahme der Fachkundeprüfung ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen ersten Wohnsitz hat. Anmeldungen von Interessenten aus anderen IHK-Kammerbezirken können wir nicht berücksichtigen. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK.  hier können Sie sich anzeigen lassen, welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist.