Sach- und Fachkundeprüfung

Omnibusverkehr

Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerbsmäßig Omnibusverkehr, Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betreiben möchte, muss die zur Führung der verkehrsrechtlichen Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Im Folgenden finden Sie alle Informationen zum Nachweis der fachlichen Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens.
Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Omnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsfahrtenverkehr mit Pkw

I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte nachfolgender Aufstellung.
Für die Erteilung einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen sind die Regierungspräsidien zuständig. Für die Erteilung der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr sowie den Ferienzielreise- und Ausflugsfahrtenverkehr mit Pkw sind die Städte und Gemeinden bzw. Kreisverwaltungen zuständig. Hier finden Sie folgende Erläuterung der Verkehrsformen.

II. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

Neben der Antragstellung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, sind die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person nachzuweisen.
  1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
    Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9.000 € für das erste Fahrzeug und 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug betragen. Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
     
  2. Persönliche Zuverlässigkeit
    Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
     
  3. Fachliche Eignung
    a) Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung (Der Nachweis der fachlichen Eignung entfällt für (Ausnahmen)):
  • Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
  • Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen (z. B. Omnibusverkehr), die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform des Straßenpersonenverkehrs beantragen.
         b) Nachweis der fachlichen Eignung (Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch):
 Anerkennung leitender Tätigkeit
Die leitende Tätigkeit muss für den Zeitraum von zehn Jahren, vom 4. Dezember 1999 bis 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung und in Unternehmen, die genehmigungspflichtige Personenbeförderung mit Kraftomnibussen betrieben haben, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z. B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Kassel-Marburg.
Gleichwertige Abschlussprüfungen
  • Abschlussprüfung zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/ Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/ Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/ Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildung oder das Studium vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurde. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie sich hier anzeigen lassen). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Kassel-Marburg.

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

Den Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung erbringen Sie vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat (welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie sich hier anzeigen lassen). Die IHK Kassel-Marburg ist zuständig für die Stadt Kassel und den Landkreis Kassel, den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, den Altkreis Marburg, den Schwalm-Eder-Kreis, den Werra-Meißner-Kreis sowie den Landkreis Waldeck-Frankenberg.
  1. Struktur der Prüfung
    Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.

    Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:

    - schriftliche Fragen als Kombination aus Single-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und
      Fragen mit direkter Antwort;
    - schriftlichen Übungen / Fallstudien.

    Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.
  2. Bewertung der Prüfungsleistungen
    Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
    Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil wie oben beschrieben in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
    Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
         schriftliche Fragen 40 %
         schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
         mündliche Prüfung 25 %.
  3. Vorbereitung auf die Prüfung
    Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt, es empfiehlt sich jedoch eine umfassende Vorbereitung durch die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs. Nach unserer Kenntnis werden u. a. von folgenden Schulungsveranstaltern entsprechende Vorbereitungskurse angeboten. 
    Neben dem Besuch eines Vorbereitungskurses steht es Ihnen frei sich auch selbst anhand von Literatur vorzubereiten. Hier finden Sie eine Literaturliste sowie Anschriften von Verkehrsverlagen.