Prüfungen

Gefahrgutbeförderung

Gefährliche Güter werden in unserer technisch orientierten Gesellschaft vielfältig genutzt.
Der weltweite Umgang mit gefährlichen Gütern hat einen großen Umfang erreicht und nimmt ständig zu. Allein in der Bundesrepublik werden jährlich über 450 Millionen Tonnen Gefahrgüter befördert. Gemessen am Gesamtverkehrsaufkommen von rund 4 Milliarden Tonnen Gütern, die jährlich auf allen deutschen Verkehrswegen transportiert werden, beträgt der Anteil an Gefahrgut ca. 12 Prozent. 

Gefahrgutschulung

Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, per Binnenschiff, auf See oder mittels Luftverkehr ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Für jeden der genannten Verkehrsträger gibt es zahlreiche Vorschriften zu beachten. Ein Großteil der Unternehmen benötigt deshalb einen Gefahrgutbeauftragten, der über alle im Betrieb anfallenden gefahrgutrechtlichen Vorgänge Kenntnis haben muss. Fahrzeugführer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransportern benötigen einen Gefahrgutführerschein (ADR-Bescheinigung). Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutfahrer müssen deshalb an besonderen Schulungen und an einer IHK-Prüfung teilnehmen. Im Bezirk der IHK Kassel-Marburg werden jährlich rd. 1 700 Gefahrgutfahrer sowie rd. 200 Gefahrgutbeauftragte ausgebildet und geprüft.
Im Rahmen dieser Schulungen und Prüfungen spielen die Industrie- und Handelskammern für eine qualifizierte und verantwortungsvolle Ausbildung eine ganz wichtige Rolle, indem sie nicht nur die Prüfungen selbst abnehmen sondern auch die Lehrgangsveranstalter anerkennen und fachlich überprüfen.
Hier finden Sie die Ausnahmen zum Güterverkehr, Stand: 01.04.2020.

Gefahrgutfahrer/Gefahrgutbeauftragte

Übergangsfrist zur Verlängerung der Bescheinigungen gemäß ADR im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat die Multilaterale Vereinbarung M 330 veröffentlicht. Die Übergangsregelung wurde für die ADR-Schulungsbescheinigungen und Schulungsbescheinigung für Gefahrgutbeauftragte auf die Gültigkeit 1. Februar 2021 erweitert. Inhaber einer bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bescheinigung müssen die Auffrischungs- bzw. Verlängerungsprüfung vor dem 1. März 2021 erfolgreich absolviert haben, damit die Bescheinigung für fünf Jahre erneuert wird.
Die Bekanntgabe im Verkehrsblatt (VkBl.) erfolgt zum nächst möglichen Heft.
Multilaterale Vereinbarung M 330
nach Abschnitt 1.5.1ADR
üb
er Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR
und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR
  1. Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. März 2021 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung.
     
  2. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. März 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADR bestanden haben.
     
  3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Bonn, den 2. November 2020
Die für das ADR zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale lnfrastruktur
Rebecca Niebusch