Eisenbahner/-in im Betriebsdienst

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
  2. die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
  3. Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
  4. Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
  5. die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
  6. die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
  1. eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,
  2. Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,
  3. eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie
  4. Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

Abschlussprüfung Teil 2

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. Prüfen von Triebfahrzeugen (90 Min. und 10 Fachgespräch)
  2. Zug- und Rangierfahrten durchführen (120 Min. und 25 Min. Fachgespräch)
  3. Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen (180 Min.)
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Min.)

Gewichtung

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche die folgende Gewichtung:
Prüfungsbereich Gewichtung
Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung 20 Prozent
Prüfen von Triebfahrzeugen 20 Prozent
Zug- und Rangierfahrten durchführen 30 Prozent
Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen 20 Prozent
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
  4. im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
  5. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
  6. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben,
  1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    • „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ oder
    • „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
  2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
  3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis

Weitere Details

Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Die weiteren Unterlagen (Zeugnis, Ergebnismitteilung usw.) werden von der IHK zugesandt.
Diese Erläuterungen fassen die Prüfungsregelungen aus der zurzeit gültigen Ausbildungsordnung zusammen. Sie ersetzen die Ausbildungsordnung nicht.
- Änderungen vorbehalten -

Notenspiegel:

Punkte Note
100 – 92 Punkte Note 1 = sehr gut
unter 92 – 81 Punkte Note 2 = gut
unter 81 – 67 Punkte Note 3 = befriedigend
unter 67 – 50 Punkte Note 4 = ausreichend
unter 50 – 30 Punkte Note 5 = mangelhaft
unter 30 – 0 Punkte Note 6 = ungenügend