Was Betriebe jetzt wissen sollten

Novellierung des Berufsbildungsgesetzes


Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Novellierung des Berufsbildungsgesetzes wurde Ende 2019 endgültig beschlossen. Sie soll mehr Attraktivität, Flexibilität und internationale Anschlussfähigkeit der Beruflichen Bildung bewirken. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst:

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende (§ 17 Abs. 2 BBiG)

Für alle Auszubildenden gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung (s. Tabelle). Sie kann nur unterschritten werden, wenn ein im Ausbildungsbetrieb geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, wonach die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80% der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Für Verträge, die bis Ende 2019 geschlossen wurden, gelten – unabhängig vom tatsächlichen Ausbildungsbeginn - also noch die bisherigen Regelungen zur Angemessenheit der Vergütung. Grundlage für die Berechnung der Vergütungshöhe ist das Jahr des Ausbildungsbeginns; ab dem zweiten Ausbildungsjahr kommen gesetzlich festgelegte Steigerungssätze zur Anwendung.

Beginn der
Ausbildung
1. Aus-
bildungsjahr
2. Aus-bildungsjahr
+ 18 %
3. Aus-bildungsjahr
+ 35 %
4. Aus-bildungsjahr
+ 40 %
2020
(01.01.-
31.12.2020)
515 €
607,70 €
(515 € + 18 %)
695,25 €
(515 € + 35 %)
721 €
(515 € + 40 %)
2021
(01.01.-
31.12.2021)
550 €
649 €
(550 € + 18 %)
742,50 €
(550 € + 35 %)
770 €
(550 € + 40 %)
2022
(01.01.-
31.12.2022)
585 €
690,30 €
(585 € + 18 %)
789,75 €
(585 € + 35 %)
819 €
(585 € + 40 %)
2023
(01.01.-
31.12.2023)
620 €
731,60 €
(620 € + 18 %)
837 €
(620 € + 35 %)
868 €
(620 € + 40 %)
ab 2024
Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des Vorjahres bekannt.

Teilzeitberufsausbildung ohne besondere Gründe (§ 7a BBiG)

Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, musste dafür bislang einen besonderen Grund nachweisen. Das ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr erforderlich.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen.
Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante also maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden und erfolgt nicht automatisch.

Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Azubis bei Freistellung und Anrechnung (§ 15 BBiG)

Hinsichtlich der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene und jugendliche Azubis künftig dasselbe:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, dürfen Auszubildende nicht mehr vorher im Betrieb beschäftigt werden.
Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
  • an einem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird.

Berufe durchlässiger gemacht (§ 42 Abs. 6 BBiG)

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung  (AP Teil 1 und 2) ist es künftig möglich, dass Azubis, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Berufes erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben. Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.
Hinweis: Sieht ein Ausbildungs- oder ein geltender Tarifvertrag vor, dass der Auszubildende nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, kann der Azubi diesen Anspruch – abhängig von der genauen Formulierung im Vertrag – auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.
Achtung: Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können.

Moderne Bezeichnungen für Fortbildungen eingeführt (§§ 53a ff. BBiG)

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen "Geprüfter Berufsspezialist", "Bachelor Professional" und "Master Professional" für die Fortbildungsabschlüsse ein.
Diese Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe sowie die besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern.
Der Zusatz "Professional" gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität von Fachkräften aus Deutschland.
Achtung: Die Verwendung der neuen Abschlussbezeichnungen setzt voraus, dass die einzelnen Fortbildungsordnungen diesbezüglich angepasst werden. Es wird daher unmittelbar zum 1. Januar 2020 noch nicht möglich sein, die neuen Titel zu erwerben.

Prüferehrenamt entlastet, Freistellung geregelt (§§ 39, 40 Abs. 6a, 42 BBiG)

Durch die Modernisierung und Flexibilisierung des Prüfungsrechts im BBiG sollen „mit Augenmaß“ zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten für eine zeitgemäße, rechtskonforme und rechtssichere Prüfung ohne Minderung der Qualität geschaffen werden.
Zur Entlastung der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer dürfen künftig zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss dies vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich nicht um "flüchtige" Prüfungsleistungen handelt, also um Prüfungssituationen, die wie etwa eine Fahrprüfung nicht rekonstruiert werden können. Daneben ist vorgesehen, dass neben den schon bestehenden Prüfungsausschüssen sog. Prüferdelegationen gebildet werden, in die neben den Prüfungsausschussmitgliedern auch „weitere Prüfende“ für einzelne Prüfungsfächer berufen werden können.
Damit wird der Prüfungsausschuss beispielsweise vom erneuten „Bewerten“ von automatisiert aus-gewerteten Antwort-Wahl-Aufgaben entlastet. Die Besetzung von Stationen bei einer Stationsprüfung oder von beiden Teilen einer gestreckten Abschlussprüfung mit unterschiedlichen Prüferdelegationen wird ermöglicht.
Die Flexibilität beim Einsatz von Prüfern und Prüferinnen im Prüfungsverfahren soll dadurch erhöht werden, dass auch Prüfer und Prüferinnen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, in einer paritätischen Delegation mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen beauftragt werden können. So sollen auch Personen als Prüfende gewonnen werden können, denen ihre Arbeit, ihr Unternehmen oder ihre Lebenssituation nur ein begrenztes Zeitbudget für Prüferaufgaben ermöglichen.
Achtung: Auch diese Regelung muss erst in die IHK-Prüfungsordnungen übernommen werden, bevor Prüfungen mit dieser Neubesetzung stattfinden können.
Bisher war die Freistellung von Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt, sondern ausschließlich in der hessischen Landesverfassung verankert. Mit der Neufassung des BBiG sind Prüfer künftig freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Hier können Sie die aktuelle Fassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ab 1. Januar 2020 in der Broschüre des BMWF einsehen. 
Hier ist das Gesetz ist in der aktuellen Fassung außerdem verfügbar.