IHK Kassel-Marburg

Zusatzqualifikationen Metall- und Elektroberufe

Bei Zusatzqualifikationen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 49 BBiG) handelt es sich grundsätzlich um ein zusätzliches, optionales Angebot von Ausbildungsbetrieben. Es sind standardisierte Kompetenzbündel zusätzlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten über die Mindeststandards der Ausbildungsordnung hinaus. Sie werden betrieblich vermittelt, in einer öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung nachgewiesen und die bestandene Prüfung schließlich von der IHK bescheinigt.
Der Prüfung einer ZQ geht zunächst deren betriebliche Qualifizierung voraus. Dies haben Auszubildende mit der Anmeldung zur Prüfung glaubhaft zu machen. Dafür ist eine Unterschrift der Ausbildenden auf dem Anmeldeformular für die ZQ-Prüfung der regionalen IHK ausreichend.
Sofern es von den Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben – zusätzlich zur Ausbildung – leistbar ist, können auch mehrere Zusatzqualifikationen vermittelt bzw. erworben werden. Für jede Zusatzqualifikation ist eine separate Prüfung zu absolvieren.
Grundlage für die Prüfung der Zusatzqualifikation über ein fallbezogenes Fachgespräch ist die eigenständige Durchführung und Dokumentation (Report) einer praxisbezogenen Aufgabe im Ausbildungsbetrieb. Diese wird inhaltlich aus der Beschreibung der gewählten Zusatzqualifikation abgeleitet und muss geeignet sein, die in den Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung beschriebenen Kompetenzen im Fachgespräch nachweisen zu können. Im Unterschied zum klassischen Betrieblichen Auftrag muss es sich nicht um einen realen, im Betrieb anfallenden Auftrag handeln. Zudem muss die praxisbezogene Aufgabe vor ihrer Durchführung vom Prüfungsausschuss nicht genehmigt werden.
Der Report über die Durchführung einer praxisbezogenen Aufgabe dient dem Prüfungsausschuss zur Information und Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch. Auf Grundlage des Reports kann der Prüfungsausschuss das Thema der praxisbezogenen Aufgabe im Gespräch vertiefen. Es können dabei auch Inhalte eine Rolle spielen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Kernthema der Aufgabe stehen (z. B. Schnittstellen oder vor- und nachgelagerte Prozesse). Wichtig: Der Report wird nicht bewertet!
Der Umfang des Reports ist gemäß den rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsordnung auf drei Seiten zzgl. fünf Seiten Anlagen begrenzt. Er ist spätestens bis zum Tag der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 bei der IHK abzugeben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Leitfaden ab Seite 6.
Berufsspezifische Unterlagen finden Sie bei dem jeweiligen Beruf (Siehe "Weitere Informationen").