Prüferentschädigung

Entschädigung für ehrenamtliche Prüfertätigkeit

Die IHK Kassel-Marburg gewährt den ehrenamtlich tätigen Prüfern und Prüfungsaufsichten eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrkosten bzw. Wegegeld und Aufwand in sinngemäßer Anwendung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Nr.2, 6 und 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.