IHK Kassel-Marburg

Probezeit

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20).

Während dieser Zeit haben der Betrieb und der Auszubildende das Recht und die Pflicht, gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für ein Erfolg versprechendes Ausbildungsverhältnis gegeben sind und sich ein Urteil über Eignung und Neigung zu bilden. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Verlängerung der Probezeit
Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Frist ist gemäß § 25 BBiG unwirksam. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist demnach unzulässig (LAG Baden-Württemberg vom 15.11.1975. EzB Nr. 5 zu § 13 BBiG a. F.).
Verlängerung der Probezeit bei einer vertraglich vereinbarten Probezeit von weniger als vier Monaten
Haben Ausbildende/r und Auszubildende/r in dem Berufsausbildungsvertrag z.B. nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten bezüglich der Eignung für den Ausbildungsberuf, der Einordnung der/des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungsreife der/des Auszubildenden u.a.m. auf, kann die Probezeit mittels einer „Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag“ bis zur Höchstgrenze von vier Monaten verlängert werden.
Diese Zusatzvereinbarung ist schriftlich abzuschließen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben (In der Regel werden die Auszubildenden einer solchen Verlängerung zustimmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass es bei Verweigerung umgehend zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der noch verbleibenden Probezeit kommt).
Eine Kopie dieser Zusatzvereinbarung ist bei der IHK Kassel-Marburg einzureichen, die als zuständige Stelle bei Vertragsänderungen zwingend und umgehend zu informieren ist.
Verlängerung der Probezeit bei Krankheit
Wird die Probezeit um insgesamt mehr als ein Drittel unterbrochen (d. h. die Ausbildung konnte während dieser Zeit nicht durchgeführt werden), ist eine Verlängerung zulässig. Diese darf dann maximal den Umfang des versäumten Zeitraums umfassen. Ist demnach beispielsweise ein Auszubildender während der Probezeit sechs Wochen krank (z. B. längerer Krankenhausaufenthalt nach Verkehrsunfall), kann die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung verlängert werden. Eine automatische Verlängerung tritt nur dann ein, wenn dies vertraglich so festgelegt ist (zum Beispiel in § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages der IHK).
Demgemäß kann bei Blockunterricht der zuständigen Berufsschule von mehr als einem Monat während der Probezeit ebenfalls eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden (so auch ArbG Mainz vom 10.04.1980, EzB Nr. 9 zu § 15 Abs. 1 BBiG a.F.).
Hinweis: Wird der Berufsausbildungsvertrag durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien in der Probezeit aufgelöst, so ist eine Kopie der Kündigung bei der IHK Kassel-Marburg zur Löschung des Berufsausbildungsverhältnisses im Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzureichen.