IHK Kassel-Marburg

Teilnovellierung der Metall + Elektro Berufe sowie des Mechatronikers





Aufgrund einer Empfehlung der Sozialpartner wurde eine Anpassung der Ausbildungsinhalte der industriellen Metall- und Elektroberufe sowie des Mechatronikers hinsichtlich Industrie 4.0 vorgenommen. In einem vergleichsweise kurzen Sachverständigenverfahren wurden bis Ende des Jahres 2017 punktuelle Anpassungen der drei Ausbildungsordnungen beraten sowie Zusatzqualifikationen ausgearbeitet.
Die Neuerungen beziehen sich allein auf "Industrie 4.0" und digitales Arbeiten.

Industrielle Metallberufe

Industrielle Elektroberufe und Mechatroniker/Mechatronikerin


Die Änderungsverordnungen treten zum 1. August 2018 in Kraft.

Inhalte der Teilnovellierung

Dem Antrag auf Neuordnung entsprechend wurden kleinere Änderungen bezüglich Digitalisierung und Vernetzung vorgenommen. Dies sind im Einzelnen: 
  1. Die Qualifizierungsinhalte, die im Umgang mit digitaler Arbeit in Berufsbildern grundsätzlich notwendig sind, wurden als neue integrative Berufsbildposition "Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit" in die genannten Ausbildungsordnungen aufgenommen. 
  2. Die jeweiligen Berufsbildpositionen "Betriebliche und technische Kommunikation" sowie "Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse" wurden im Hinblick auf die Industrie 4.0-relevanten Qualifikationsanforderungen aktualisiert. 
  3. Für bundesweit nachgefragte, berufsübergreifende und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern von Industrie 4.0 wurden folgende optionale, kodifizierte Zusatzqualifikationen in die Ausbildungsordnungen der folgenden Berufe aufgenommen werden: 
Zusatzqualifikationen für die industriellen Metallberufe: (jeweils Arbeitstitel) 
  • Systemintegration 
  • Prozessintegration 
  • Additive Fertigungsverfahren
  • IT- gestützte Anlagenänderung 
Zusatzqualifikationen für die industriellen Elektroberufe sowie Mechatroniker/in: (jeweils Arbeitstitel) 
  • Digitale Vernetzung 
  • Programmierung
  • IT-Sicherheit 
  • Additive Fertigungsverfahren (nur Mechatroniker)
Prüfung der Zusatzqualifikationen
Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation wird als fallbezogenes Fachgespräch auf Basis einer im Ausbildungsbetrieb durchgeführten Praxisaufgabe geführt. Das Fachgespräch findet auf Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 als gesonderte und freiwillige Prüfung statt. Eine Anmeldung hierzu erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung  zum Teil 2 der Abschlussprüfung.
Besonderheiten
Die Berufsbezeichnungen ändern sich nicht.
Die Prüfung der Zusatzqualifikationen ist auch für bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse nach alter Ausbildungsverordnung möglich.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. August 2018 bereits bestehen, können nach Inkrafttreten auf Antrag der Vertragsparteien  unter Anrechnung der absolvierten Ausbildungszeit auch nach den Inhalten der Änderungsverordnung fortgesetzt werden, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung Teil 1 noch nicht absolviert hat.
Die Anrechenbarkeit des Maschinen- und Anlagenführers als Teil 1 der Abschlussprüfung in den Berufen Industriemechaniker, Werkzeugmechaniker und Zerspanungsmechaniker entfällt mit den Änderungsverordnungen. Hintergrund ist, dass die Anrechnungsklausel in der Ausbildungsordnung zum Maschinen- und Anlagenführer konkret die bisher gültige Ausbildungsordnung der industriellen Metallberufe benennt. Diese Verordnung wird mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung außer Kraft gesetzt. Eine entsprechende Anpassung des Maschinen- und Anlagenführers sieht der Verordnungsgeber nicht vor.
Relevanz für den Berufsschulunterricht
Die KMK (Kultusminister Konferenz) hat Anpassungen der berufsschulischen Rahmenlehrpläne vorgenommen. Die jeweiligen Zusatzqualifikationen werden in den Rahmenlehrplänen nicht abgebildet.