IHK Kassel-Marburg

Ausbildereignung

Eignung des Ausbilders/ der Ausbilderin
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.

Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer:
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
  • wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat, z. B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen wurde und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten verletzt hat.
Darüber hinaus ist die fachliche Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin erforderlich.
Diese setzt sich zusammen aus der:
1. beruflichen Eignung:
  • der Ausbilder muss entweder die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder
  • eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein und
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben.
2. berufs- und arbeitspädagogischen Eignung:
  • diese beurteilt sich nach der Ausbilder-Eignungsverodnung (AEVO)
  • diese ist ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung)