IHK Kassel-Marburg

Anrechnungsverordnung

Verkürzung der Ausbildungszeit
Beginn und Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses
Der Beginn der Berufsausbildungsverhältnisse wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Da der Start in die Ausbildung abhängig von den Entlassungsterminen der allgemein bildenden Schulen ist, beginnt die überwiegende Anzahl der Ausbildungsverhältnissen zwischen dem 1. August und dem 1. September.

Die Dauer der Berufsausbildungsverhältnisse wird zunächst durch die festgelegte Regeldauer in den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Die Ausbildungszeit ist jedoch in bestimmten Fällen verkürzbar oder verlängerbar. Hierauf kann die Zeit vorangegangener schulischer oder betrieblicher Ausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden:

Erweiterte Allgemeinbildung

Bei Auszubildenden mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife soll eine Kürzung um mindestens zwölf Monate erfolgen.

1. Im Regelfall kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel bei Nachweis einer Hochschulreife oder Fachschulreife in einer um 12 Monate, bei Nachweis des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses in einer um 6 Monate, und bei Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 21. Lebensjahres in einer um 12 Monate abgekürzten Ausbildungszeit erreicht werden kann.
2.  Bei Nachweis der Fachhochschulreife der entsprechenden Fachrichtung oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses ist im Einzelfall eine Abkürzung bis zu 24 Monaten möglich. Dabei sind jedoch die Mindestzeiten betrieblicher Ausbildung einzuhalten.
3.  Bei Fachoberschülern ohne Abschluss sollen die fachpraktischen Ausbildungszeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn sich die fachpraktische Ausbildung im Wesentlichen mit den Anforderungen in der Ausbildungsordnung des betreffenden Ausbildungsberufes deckt.
4.  Bei erfolgreichem Abschluss eines beruflichen Gymnasiums kann die Ausbildungszeit in den Fällen, in denen der gesamte fachtheoretische Inhalt eines Ausbildungsberufes während der Klassen 1 bis 13 vermittelt worden ist, bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages in diesem Ausbildungsberuf auf eine Mindestdauer von 14 Monaten einschließlich eines sechswöchigen Abschlusslehrgangs an einer Berufsschule reduziert werden.

Der schulische Teil der Fachhochschulreife reicht allerdings nicht aus. Wer das Gymnasium in der 12. Oder 13. Klasse verlässt, muss noch mindestens ein 12- monatiges Praktikum ableisten.
Wer den erweiterten Sekundarabschluss I erreicht hat (11. Klasse), muss eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen. In beiden Fällen erteilt die Bezirksregierung die notwendige Bestätigung über die zuerkannte Fachhochschulreife.

Schulische Vorbildung zur Berufsausbildung

Der erfolgreiche Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) oder einer Berufsfachschule (BFS) bereitet durch den Anteil an fachpraktischem Unterricht auf die Berufsausbildung in einem bestimmten Beruf vor. Anrechnungsfähig sind Schulen, die mindesten 40 Wochen des Schuljahres jeweils 20 Stunden den fachbezogenen Unterricht erteilen und damit auf ein oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet und wenn der angestrebte Ausbildungsberuf der Fachrichtung der besuchten Berufsfachschule entspricht.

5. Der erfolgreiche Abschluss des Berufsgrundbildungsjahrs kann auf Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden.

6. Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder als gleichwertig geltenden privaten, mindestens zweijährigen Berufsfachschule, der zu einem dem Realschulabschluss entsprechenden Abschluss führt, kann ebenfalls als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden.

Vergleichbare betriebliche Ausbildung

7.  Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen, rechtfertigen eine Kürzung in vollem Umfang.
8.  Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer sonstigen Berufsausbildung, durch Arbeitstätigkeiten oder auf ähnliche Weise erworben wurden, können bei einer Kürzung der Ausbildungszeit in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
9.  Die Möglichkeit zur individuellen Verkürzung der Ausbildungszeit unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z. B. hervorragende Leistungen während der Ausbildungszeit, wird hierdurch nicht berührt.

Verkürzung durch vertragliche Vereinbarung

Die Ausbildung kann durch vertragliche Vereinbarung abgekürzt werden oder ist auf Antrag eines Vertragspartners durch die IHK abzukürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.

Die Verkürzung der Ausbildungszeit in den beschriebenen Fällen führt nicht dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite oder dritte Ausbildungsjahr bereits früher gezahlt wird.
Mehrere Abkürzungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden. Außerdem ist eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zusätzlich möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen.

Vor einer Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören. In den Fällen einer Abkürzung aufgrund besonderer Leistungen oder bei Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist auch die Berufsschule zu hören.

Mindestzeit erforderlich:

Auch beim Zusammentreffen mehrerer Abkürzungsgründe darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine anspruchsvolle Berufsausbildung, die auch den Erwerb beruflicher Erfahrungen ermöglichen soll, eine Mindestzeit betrieblicher Ausbildung erfordert. Daher hat der Bundesausschuss für Berufsbildung empfohlen, beim Zusammentreffen mehrer Abkürzungsgründe, die vorzeitige Zulassung miteinbezogen, folgende Mindestzeiten nicht zu unterschreiten:
Bei Ausbildungsberufen mit 
Regelausbildungszeit:
Mindestzeit der Ausbildung:
3,5 Jahre  24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate