Corona trifft Wirtschaft
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kita-Schließungen
Finanzielle Hilfen für Unternehmen
Die Förderberater und -beraterinnen der Industrie- und Handelskammern informieren individuell und diskret über Förderinstrumente. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
- Wir sind für Sie da!
- Zuschussförderung (Überbrückungshilfe IV, III Plus, Neustarthilfe Plus)
- Zuschussförderung (Notfallkasse Hessen, Kurzarbeit, Entschädigung)
- Kreditförderung (Förderprogramme KfW und WIBank, u.a. WIBank Mikroliquidität, KfW-Schnellkredit)
- Ausbildungsprämie: Diese Maßnahmen werden vom Bundesprogramm gefördert
- Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
- Steuerhilfen (Absenkung der Mehrwertsteuer, Steuerstundungen, Verlustrücktrag)
Vordringliche Zielsetzung ist es, die laufenden Belastungen des Betriebes möglichst gering zu halten und die Liquidität zu sichern, damit der Betrieb handlungsfähig bleibt und die aktuelle Krise übersteht.
Wir sind für Sie da!
Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Fragen zu finanziellen Hilfen
Fragen zu finanziellen Hilfen
- Kassel und Marburg:
Dienstleistungen: Melanie Amert (Tel. 0561 7891-230, E-Mail: amert@kassel.ihk.de)
Tourismus, Verkehr: Daniel Hankel (Tel. 0561 7891-285, E-Mail: hankel@kassel.ihk.de)
Handel: Oliver Stöhr (Tel. 0561 7891-322, E-Mail: stoehr@kassel.ihk.de)
Industrie: Dr. Tobias Heidrich (Tel. 0561 7891-208, E-Mail: heidrich@kassel.ihk.de)- Hersfeld-Rotenburg:
Julia Kossack (Tel. 06621 17078-10, E-Mail: kossack@kassel.ihk.de)- Schwalm-Eder:
Eugen Knoth (Tel. 0561 7891-200, E-Mail: knoth@kassel.ihk.de)
Milena Mikosch (Tel. 05681 93939-16, E-Mail: mikosch@kassel.ihk.de)- Waldeck-Frankenberg:
Carolin Dobersch (Tel. 05631 9503-10, E-Mail: dobersch@kassel.ihk.de)- Werra-Meißner:
Dr. Michael Ludwig (Tel. 05651 33513-10, E-Mail: ludwig@kassel.ihk.de)
Zuschussförderung (Überbrückungshilfe IV, III Plus, Neustarthilfe Plus)
Verlängerung der Wirtschaftshilfen
Die Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Weitere Informationen
Die Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Weitere Informationen
Antragsstellung und weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV, III Plus und Neustarthilfe Plus.
FAQs zur Überbrückungshilfe IV, III Plus und Neustarthilfe Plus.
Zuschussförderung (Notfallkasse Hessen, Kurzarbeit, Entschädigung)
Notfallkasse des Landes Hessen (Härtefallfazilität) – Liquiditätshilfe
Die Notfallkasse des Landes Hessen bietet Hilfe für Unternehmen, die bisher nicht über andere Programme unterstützt werden konnten. Es gibt bis zu 100.000 Euro einmalige Zuwendung zur Abwendung der pandemiebedingten Härte. Voraussetzung ist u. a., dass Leistungen aus anderen Corona-Programmen nicht möglich sind. Anträge können ausschließlich online beim Regierungspräsidium (RP) Kassel gestellt werden. Ab dem 1.5.2021 können Anträge auf Leistungen über 5000 Euro nur noch durch prüfberechtigte Dritte (Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Wirtschaftsprüfer/innen) gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie
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Kurzarbeit
Sonderregelungen werden bis zum 30. Juni verlängert
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Der Bundestag hat nun dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, verschiedene Sonderregelungen für die Kurzarbeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni verlängern.
Insbesondere soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Geplant ist ferner die Fortführung der Sonderregelungen bezüglich des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit, der erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit sowie der Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das KUG, ebenfalls bis zum 30. Juni.
Nähere Informationen:
Mitteilung der Bundesregierung vom 18. Februar
Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie hier
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Der Bundestag hat nun dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, verschiedene Sonderregelungen für die Kurzarbeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni verlängern.
Insbesondere soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Geplant ist ferner die Fortführung der Sonderregelungen bezüglich des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit, der erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit sowie der Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das KUG, ebenfalls bis zum 30. Juni.
Nähere Informationen:
Mitteilung der Bundesregierung vom 18. Februar
Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie hier
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kita-Schließungen
Seit dem 1. November 2021 haben Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie wegen des Kontakts zu einer mit Corona infizierten Person oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland in Quarantäne müssen. Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung, wenn sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit können. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Quarantäne durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Hier die
Pressemitteilung der Hessischen Landesregierung vom 22. September 2021.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
• Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
• Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
• Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
• Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
• Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
• Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
• Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
• Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
https://ifsg-online.de/index.html und unter
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eltern-erhalten-entschaedigung-1829146
Kreditförderung (Förderprogramme KfW und WIBank, u.a. WIBank Mikroliquidität, KfW-Schnellkredit)
Hessen-Mikroliquidität - Direktdarlehen der WIBank
Das Darlehens-Programm Hessen-Mikroliquidität wurde korrespondierend zur Verlängerung der „Überbrückungshilfe IV“ bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.
Das Land Hessen bietet einen Mikrokredit bis 35.000 € mit einer siebenjährigen Laufzeit für 0,75 % Zinsen an. Der Kredit kann für den Corona bedingten Betriebsmittelbedarf verwendet werden. Sicherheiten werden nicht benötigt. Das Darlehen ist haftungsfrei gestellt. Weitere Informationen – auch zur Antragstellung – finden Sie
auf der Webseite der WIBank.
Hilfreiche Informationen liefert auch die Aufzeichnung des Online-Seminars
Schnelles Geld für Unternehmer in der Corona-Krise: "Hessen Mikroliquidität" der IHK Wiesbaden.
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Seit 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit nun auch Soloselbständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Das Programm wurde bis 30.04.2022 verlängert.
Mit dem KfW-Schnellkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Engpässe geraten, rasche Liquiditätshilfe. Der KfW-Schnellkredit finanziert laufende Betriebskosten oder Investitionen. Der Kredit wird zu 100 Prozent durch die KfW abgesichert, das erhöht die Chance, eine Kreditzusage durch die Hausbank zu erhalten. Eine Besicherung ist nicht erforderlich.
Das Wichtigste:
Antragstellung
- über die Hausbanken
- über die Hausbanken
Wer wird gefördert
- Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten
- Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten
Voraussetzungen
Die antragstellenden Unternehmen
- müssen seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein,
- waren zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
- in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).
Die antragstellenden Unternehmen
- müssen seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein,
- waren zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und
- in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).
Kredithöhe: bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen von bis zu 10 Beschäftigten max. 850.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten max. 1.5 Mio. Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten max. 2.3 Mio. Euro
- Unternehmen von bis zu 10 Beschäftigten max. 850.000 Euro
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten max. 1.5 Mio. Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten max. 2.3 Mio. Euro
Konditionen
- Zinssatz: 3% p.a.
- Laufzeit: 10 Jahre
- Rückzahlung: Tilgung in Raten, vorzeitige Rückzahlungen ohne Vorfälligkeitskosten
- Zinssatz: 3% p.a.
- Laufzeit: 10 Jahre
- Rückzahlung: Tilgung in Raten, vorzeitige Rückzahlungen ohne Vorfälligkeitskosten
Das Programm ist befristet bis zum 30.04.2022
Informationen zum KfW-Schnellkredit
Weitere finanzielle Kreditförderprogramme
Einige der hessischen Förderprogramme können zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt werden, die aufgrund von Umsatzausfällen von Unternehmen wegen des Corona-Virus entstehen. Anträge können über die Hausbank gestellt werden.
- Darlehensprogramm Kapital für Kleinunternehmen
Über das Förderprogramm Kapital für Kleinunternehmen (KfK) der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) können kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Millionen Euro Jahresumsatz Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.
Nähere Informationen zum Förderprogramm für Kleinunternehmen auf der Website der WIBank. - Darlehensprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen GUW
Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Umsatz können über das Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW) Betriebsmittelkredite bis 1 Millionen Euro erhalten.
Weitere Informationen zum Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen erhalten Sie auf der Website der WIBank. - Darlehens Sonderprogramme der KfW
Sie können über Ihre Hausbank Darlehen der KfW beantragen. Diese Darlehen sind zinsverbilligt und die Hausbank wird bis zu 90 % von der Haftung freigestellt.
Weitere Informationen zu Krediten für Unternehmen finden Sie bei der KfW Bank. - Bürgschaften
der hessischen Bürgschaftsbank bis 2,5 Mio. Euro (auf Grunde der aktuellen Lage wurde die Summe verdoppelt) mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 90 Prozent (befristet bis 31. Dezember 2021). Diese bietet die Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an. Dazu zählen auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 250.000 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 80 Prozent besichert und bei Erfüllung aller Kriterien besonders schnell erteilt werden. Der Zugang zur Express-Bürgschaft wurde aktuell stark erleichtert.
Weitere Infos und Ihren jeweiligen Ansprechpartner zum Thema Bürgschaften finden Sie hier. - Bürgschaften Landesbürgschaften
Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften ab 2,5 Mio. Euro. In Kooperation mit der Hausbank kann dadurch sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abgesichert werden.
Weitere Informationen zu Landesbürgschaften
Unterstützung durch die Bank
Wenn Sie als Unternehmen (langfristige) Kreditverbindlichkeiten haben: Sprechen Sie mit ihrer Hausbank über die Möglichkeiten einer Tilgungsaussetzung für den Zeitraum der Krise. Überprüfen Sie in diesem Zusammenhang, ob die Zinskonditionen noch den aktuellen Marktgegebenheiten angemessen sind und sprechen Sie mit der Hausbank über die Möglichkeiten einer Umschuldung. Sprechen Sie mit Ihrem Betreuer bei der Bank über die Situation, damit er die reduzierten Kontobewegungen richtig interpretiert.
Ausbildungsprämie: Diese Maßnahmen werden vom Bundesprogramm gefördert
Wesentliche Teile des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern“ sind mit Beginn des neuen Ausbildungsjahrs am 1. August gestartet. Die erste Förderrichtlinie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Ausbildung in anerkannten Berufsbildern realisieren und von der Corona-Pandemie stark betroffen sind. Mehr über Zuschüsse und Förderbedingungen unter
Ausbildungsprämie 2020
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen: kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.
Weitere Informationen finden Sie
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Steuerhilfen (Absenkung der Mehrwertsteuer, Steuerstundungen, Verlustrücktrag)
Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Stundung von Steuerzahlungen bei Ihrem Finanzamt
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
So wird für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
Weitere Informationen finden Sie
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Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wurde bis zum 31. März 2022 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung.
Weitere Informationen finden Sie
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