Tipps zur Weihnachtszeit
Was müssen Händler beachten, wenn sie ihren Kunden Rabatte gewähren?
Egal, ob Onlinehandel oder stationärer Handel: Alle müssen auch im Weihnachtsgeschäft die Vorgaben des Wettbewerbsrechtes (UWG) zu Rabattaktionen beachten. Ihre Rabatte sollten möglichst genau beworben werden – es gilt der Grundsatz der Wahrheit und Transparenz. Achten Sie besonders auf Folgendes:
1) Rabatte sind bei gesetzlichen Preisbindungen nicht möglich!
Das gilt zum Beispiel bei Büchern. Sie unterliegen der Buchpreisbindung (§ 3 Buchpreisbindungsgesetz [BuchPrG]). Seit 1. September 2016 gilt dies auch für eBooks als Weihnachtsgeschenk.
2) Geben Sie die Dauer der Aktion möglichst genau an!
Zum Beispiel so: „Dieses Angebot gilt vom 1. bis 24. Dezember 2023“.
3) Geben Sie die Höhe des Rabatts an!
Sie kennen das Beispiel: „20 Prozent; zehn Euro geschenkt“. In der Rabatthöhe Ihrer Waren für Weihnachten sind Sie frei, sie muss nur angegeben sein. Der ursprüngliche Preis muss nicht mit angegeben werden, wenn der reduzierte Endpreis genannt ist.
Übrigens: Sie dürfen nur von eigenen Preisen rabattieren, nicht von anderen Preisen (z. B. UVP des Herstellers).
Und: Geben Sie keine ‚Mondpreise‘ an! Der höhere Preis muss zuvor bereits über einen längeren – also einen nicht unangemessen kurzen - Zeitraum verlangt worden sein. So sind etwa zwei Monate ausreichend bei Markenspirituosen.
4) Geben Sie den Geltungsumfang der Aktion exakt an:
Erläutern Sie, welche Artikel für Weihnachten rabattiert werden, zum Beispiel alle Artikel („auf alles“) oder nur bestimmte Artikel ( „auf Handtaschen“).
Geben Sie Ausnahmen von einer Rabattaktion „auf alles“ deutlich an, am besten gleich dazuschreiben oder einen sehr deutlichen Sternchenhinweis einfügen.
Erwähnen Sie beschränkte Abnahmemenge wie „max. zwei Stück eines Artikels pro Kunde“.
Weisen Sie deutlich auf bestimmte Mindestbestell- oder -kaufwerte hin. Das ist vor allem für Onlineshops relevant.
Geben Sie an, ob keine oder eine eingeschränkte Kombinierbarkeit mit anderen Sonderpreisen und Aktionen möglich ist.
5) Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Gratisbeigaben erfreuen die Kunden. In Parfümerien sind Gratisproben der Klassiker. Eine höhere Stückzahl („zwölf Kerzen zum Preis von zehn“) oder sonstige unentgeltliche Nebenleistungen sind gängig. Grundsätzlich ist an solchen Zugaben nichts auszusetzen. Entscheidend ist, dass der Kunde transparent und zutreffend über die Bedingungen dieses Angebots wie auch das Produkt selbst informiert wird. Dazu gehören die richtige Platzierung der Informationen, mögliche Einschränkungen wie die begrenzte Stückzahl, Dauer des Vorteils oder Knüpfung an eine Newsletteranmeldung und die zutreffende Angabe der wesentlichen Produktmerkmale der Beigabe.
Auch wenn das Angebot nur für eine begrenzte Zeit gilt, ist das anzugeben.
6) Wo müssen Sie die Hinweise platzieren?
Der konkrete Preisnachlass bei Weihnachtsware sollte bei jedem einzelnen Produkt genannt werden. Ausnahme: Rabatt für alle Artikel und bei zeitlich begrenzter Aktion. Beispiel: „15 Prozent auf alles vom 11. bis 31. Dezember“.
Bei Blickfangwerbung wie in Zeitungsanzeigen, auf Werbebannern, Flyern oder auf der Startseite eines Internetauftritts sollten Einschränkungen immer direkt in der Blickfanganzeige genannt werden. Verwendet man stattdessen Sternchenhinweise, müssen diese sehr deutlich sichtbar sein.
Besonderheiten für Onlineshops:
Die oben genannten Grundsätze gelten auch für den Onlinehandel im Weihnachtsgeschäft.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man den Rabatt erst im Bestellprozess abziehen. So zum Beispiel, falls die Inanspruchnahme des Rabatts an weitere Voraussetzungen wie das Erreichen eines bestimmten Bestellwerts geknüpft ist. In diesem Fall bewerben Sie schon auf der Shopseite zu Weihnachten den Rabatt an sich ("Ab Bestellwert von 100 Euro 20 Prozent Rabatt“) und berechnen den Rabatt dann im Warenkorb.
Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die Einlösung von Rabattgutscheinen für die ausgenommenen Artikel auch technisch nicht möglich ist.
Halten Sie Ihre Kundenhotline in der turbulenten Vorweihnachtszeit und in der Zeit zwischen den Jahren am besten auch abends noch besetzt.
Prüfen Sie Lagerhaltung und Logistik und stellen gegebenenfalls zusätzliches Personal ein, damit die Lieferzeiten eingehalten werden können.
Achten Sie auf korrekte Angaben der Lieferzeit: Wer ohne Einschränkung die Lieferung zu Weihnachten noch im alten Jahr garantiert, muss dies auch einhalten – selbst wenn die Post nicht mitspielt.
Informieren Sie die Hoster wegen des erhöhten Traffics.
Kontrollieren Sie, ob Ihr Shop rechtssicher ist. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsbelehrung. Nichts kann man weniger gebrauchen als Abmahnungen. Beachten Sie hier auch die Regeln für die Rückgabe.
Ihre IHK Kassel-Marburg wünscht Ihnen ein erfolgreiches Weihnachtsgeschäft!