Neues Verpackungsgesetz bringt erste Abmahnungen
Verpackungsgesetz bringt erste Abmahnungen
Seit dem 1.1.2019 gilt das Verpackungsgesetz. Wie bisher auch, müssen Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen und deren Verpackungen beim Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, ihre Entsorgungsverantwortung dadurch wahrnehmen, dass sie die Verpackungen bei einem der Dualen Systeme, die das Recycling organisieren, anmelden und durch Lizenzentgelte die Entsorgungskosten tragen. Diese Pflicht besteht seit 1993.
Seit 2019 müssensich die verpflichteten Unternehmen in das Verpackungsregister („LUCID“) bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eintragen.Da das Register öffentlich einsehbar ist, kann nachvollzogen werden,wer seiner Pflicht nachkommt und wer nicht.
Seit 2019 müssensich die verpflichteten Unternehmen in das Verpackungsregister („LUCID“) bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister eintragen.Da das Register öffentlich einsehbar ist, kann nachvollzogen werden,wer seiner Pflicht nachkommt und wer nicht.
Durch das öffentliche Register kann nun jeder online prüfen, ob sein Mitbewerber den Vorgaben des Gesetzes nachkommt. Bei der Registrierungspflicht im Verpackungsregister handelt es sich um eine Marktverhaltensregel. Hersteller und (Online)-Händler riskieren eine Abmahnung, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Neben Abmahnungen können nach dem Verpackungsgesetz behördlicherseits Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 € verhängt werden. Bis jetzt haben sich erst ca. 175.000 Unternehmen registriert. Geschätzt sind in Deutschland ca. 750.000 Unternehmen betroffen.
Verpackte Waren dürfen nicht – egal auf welcher Handelsstufe – vertrieben werden, wenn die Verpackungen nicht ordnungsgemäß bei einem der Dualen Systeme lizenziert wurden und die Hersteller / Marken nicht im Verpackungsregister registriert sind.
Dies ist insbesondere für den Online-Handel von Bedeutung, da nahezu jeder Internetverkäufer Versandverpackungen verwendet. Das Gesetz knüpft vorgenannte Pflichten an das erstmalige Befüllen von Verpackung mit Ware. Beim Versandhandel ist dies regelmäßig der Versandhändler bezüglich der verwendeten Versandverpackungen (wie z. B. Kartons oder Luftpolsterumschläge). Eine Mindestmenge, ab der die Pflichten einzuhalten sind, gibt es nicht. Auch derjenige, der nur eine einzige Verpackung pro Jahr in Verkehr bringt, ist betroffen. Kommt ein Händler seinen Pflichten nicht nach, droht oftmals ein Ausschluss von der jeweiligen Handelsplattform, da diese wie z. B. Amazon oder eBay in ihren AGB regelmäßig vorschreiben, dass sich die Händler vollständig an geltendes Recht halten.
Auch Importeure unterliegen dem Verpackungsgesetz. Werden verpackte Waren nach Deutschland eingeführt, müssen deren Verpackungen ebenfalls lizenziert sein und entweder der Importeur oder der ausländische Lieferant als Hersteller im Verpackungsregister eingetragen sein. Wer sich registrieren muss, richtet sich nach den Vertragsbedingungen der Parteien: Derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts Eigentümer der Ware ist, ist für die Erfüllung vorgenannter Pflichten verantwortlich.