Aktueller Sachstand zur SCIP-Datenbank sowie Handlungsempfehlung für betroffene Unternehmen
Die Europäische Chemikalienagentur will die finale Version der SCIP Datenbank bis Ende Oktober 2020 zur Verfügung stellen. Die darin vorgesehenen Pflichtanforderungen werden entgegen dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Art. 33 REACH erforderlichen Informationen hinausgehen.
Eine lediglich partielle Eintragung von Informationen in die Datenbank alleine nach Maßgabe von Art. 33 REACH wird technisch nicht möglich sein, stattdessen folgen Eintragungen dem Prinzip „ganz oder gar nicht“.
In Deutschland wird die Regelung zur SCIP-Meldepflicht in Paragraph 16f des Chemikaliengesetzes umgesetzt. In dessen Wortlaut heißt es hierzu sinngemäß, die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen sind der Europäischen Chemikalienagentur “zur Verfügung zu stellen“.
Dies ist ein eher politischer Erfolg, denn die Frage, was “zur Verfügung stellen“ konkret bedeutet, soll nun erst noch eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums klären. Diese wird jedoch nach Aussage des Bundesumweltministeriums zum Einsetzen der Anwendungsfrist der Regelung (zur SCIP- Meldepflicht) ab 5. Januar 2021 noch nicht zur Verfügung stehen. Wann diese Verordnung kommen wird, ist noch nicht absehbar, allerdings könnte es durch diese Verordnung auch auf nationaler Ebene dazu kommen, dass Unternehmen letztlich doch in die Datenbank eintragen müssen.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass bei fehlender Nutzung der Datenbank die Europäische Chemikalienagentur und damit die Europäische Kommission entsprechende Beschwerden an die Mitgliedstaaten richtet und auf Gerichtswegen entschieden wird, dass “zur Verfügung stellen“ im Sinne des Gesetzes (dessen Ziel ist ja die Umsetzung der Richtlinie und damit de facto die Nutzung der Datenbank) nichts anderes bedeuten kann als “in die Datenbank eintragen“. Auch können entlang der Lieferkette Forderungen etwa an Zulieferer gestellt werden, dass die Vorprodukte konform in die Datenbank eingetragen sind. In manchen EU-Mitgliedstaaten wird im nationalen Gesetz ebenfalls die unmittelbare Eintragung in die Datenbank gefordert.
Betroffenen Unternehmen raten wir deshalb aus Sorge vor bürokratischer Überlastung derzeit von der Nutzung der Datenbank auf Grundlage des Wortlauts des Chemikaliengesetzes ab und empfehlen, der Europäischen Chemikalienagentur lediglich die entsprechenden Informationen nach Art. 33 REACH auf anderem Wege zu übermitteln. Eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Nutzung und Eintragung in die Datenbank kann in Deutschland jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch normiert werden.
Unternehmen, die die Datenbank gleichwohl nutzen wollen, können sich auf dem Webinar der ECHA am 19. November 2020 konkret informieren und mit den Experten dort Anwendungsfragen klären:
Eine lediglich partielle Eintragung von Informationen in die Datenbank alleine nach Maßgabe von Art. 33 REACH wird technisch nicht möglich sein, stattdessen folgen Eintragungen dem Prinzip „ganz oder gar nicht“.
In Deutschland wird die Regelung zur SCIP-Meldepflicht in Paragraph 16f des Chemikaliengesetzes umgesetzt. In dessen Wortlaut heißt es hierzu sinngemäß, die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen sind der Europäischen Chemikalienagentur “zur Verfügung zu stellen“.
Dies ist ein eher politischer Erfolg, denn die Frage, was “zur Verfügung stellen“ konkret bedeutet, soll nun erst noch eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums klären. Diese wird jedoch nach Aussage des Bundesumweltministeriums zum Einsetzen der Anwendungsfrist der Regelung (zur SCIP- Meldepflicht) ab 5. Januar 2021 noch nicht zur Verfügung stehen. Wann diese Verordnung kommen wird, ist noch nicht absehbar, allerdings könnte es durch diese Verordnung auch auf nationaler Ebene dazu kommen, dass Unternehmen letztlich doch in die Datenbank eintragen müssen.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass bei fehlender Nutzung der Datenbank die Europäische Chemikalienagentur und damit die Europäische Kommission entsprechende Beschwerden an die Mitgliedstaaten richtet und auf Gerichtswegen entschieden wird, dass “zur Verfügung stellen“ im Sinne des Gesetzes (dessen Ziel ist ja die Umsetzung der Richtlinie und damit de facto die Nutzung der Datenbank) nichts anderes bedeuten kann als “in die Datenbank eintragen“. Auch können entlang der Lieferkette Forderungen etwa an Zulieferer gestellt werden, dass die Vorprodukte konform in die Datenbank eingetragen sind. In manchen EU-Mitgliedstaaten wird im nationalen Gesetz ebenfalls die unmittelbare Eintragung in die Datenbank gefordert.
Betroffenen Unternehmen raten wir deshalb aus Sorge vor bürokratischer Überlastung derzeit von der Nutzung der Datenbank auf Grundlage des Wortlauts des Chemikaliengesetzes ab und empfehlen, der Europäischen Chemikalienagentur lediglich die entsprechenden Informationen nach Art. 33 REACH auf anderem Wege zu übermitteln. Eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Nutzung und Eintragung in die Datenbank kann in Deutschland jedoch zu einem späteren Zeitpunkt noch normiert werden.
Unternehmen, die die Datenbank gleichwohl nutzen wollen, können sich auf dem Webinar der ECHA am 19. November 2020 konkret informieren und mit den Experten dort Anwendungsfragen klären: