Hintergrund

Rechtsgrundlage bei Gutscheinen

Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Das Verschenken von Gutscheinen ist immer mehr in Mode gekommen. Aber auch Kaufhäuser stellen beim (freiwilligem) Umtausch von Waren immer häufiger Gutscheine aus. Eine gesetzliche Regelung des Gutscheins gibt es nicht. Die rechtlichen Konsequenzen sind davon abhängig, ob der Kunde einen Geschenk- oder Umtauschgutschein erhalten hat. 
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen zwar auch für Verbraucher relevant sein können. Eine kostenlose Auskunft oder Beantwortung weiterer Fragen erfolgt aber nur gegenüber unseren IHK-Mitgliedsunternehmen.

Geschenkgutschein

Beim Geschenkgutschein zahlt ein Kunde einen gewissen Geldbetrag an den Verkäufer und erhält hierfür eine Urkunde in der der gezahlte Betrag und häufig auch der Name des Beschenkten aufgeführt werden.
Die Angabe des Namens hat in rechtlicher Hinsicht keine bindende Wirkung, so dass der Beschenkte den Gutschein an Dritte weitergeben kann und diese dann zur Einlösung berechtigt sind. Die Angabe des Namens auf dem Geschenkgutschein soll nach Ansicht der Rechtsprechung vielmehr nur dokumentieren, dass zwischen dem Schenker und Beschenkten eine persönliche Beziehung besteht. 

Umtauschgutschein

Beim Umtauschgutschein ist zu unterscheiden, ob der Kunde einen Gutschein für den Umtausch mangelfreier oder mangelhafter Ware erhält. 

Umtausch mangelfreier Ware

Der Verkäufer ist gesetzlich nicht verpflichtet mangelfreie Ware zurückzunehmen.  Wenn er aus Kulanz hierzu bereit ist, kann er dem Kunden über den Kaufpreis einen Gutschein ausstellen. Mit dem Ausstellen des Gutscheins ist der Händler verpflichtet den Gutschein einzulösen.
Weitere Informationen rund um den Umtausch, Gewährleistung und Garantie enthält unser gleichnamiger Artikel.

Umtausch mangelhafter Ware

Wenn der Kunde eine mangelbehaftete Ware erworben hat, hat er einen Anspruch auf Neulieferung. Der Verkäufer muss die Ware gegen eine mangelfreie Ware umtauschen. Daneben hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung, also auf Reparatur. Auf einen Gutschein muss sich der Kunde in einem solchen Fall nicht einlassen. Auch dann nicht, wenn der Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Ansprüche des Käufers beim Umtausch mangelhafter Ware auf die Entgegennahme eines Gutscheins beschränkt. Diese Klausel ist in den AGB unwirksam.
Hat der Kunde jedoch einen Gutschein akzeptiert, dann besteht später keine Möglichkeit, dies wieder rückgängig zu machen.

Befristung und Verjährung von Gutscheinen

Ist der Gutschein ohne eine Befristung ausgestellt worden, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist.
Beispiel: Ein Gutschein wird am 13.07. 2020 ausgestellt, er verjährt am 31. Dezember 2023.
Eine Befristung eines Gutscheins ist natürlich auch möglich. Allerdings darf die Frist nicht zu kurz bemessen sein. Wie kurz die Frist im Einzelfall bemessen werden darf, richtet sich nach den Gepflogenheiten im jeweiligen Handelszweig (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Juni 2001 – Az.: XI ZR 274/00). Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Es gibt zudem nur wenige Urteile, die die Gültigkeitslänge eines Gutscheins betreffen.
Das Landgericht (LG) München (Urteil vom 26. Oktober 1995 – Az.: 7 O 2109/95) hat festgestellt, dass eine Befristung von zehn Monaten des Gutscheins eines Elektromarktes zu kurz bemessen und dem Kunden eine Einlösung innerhalb dieser Zeit unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 17. Januar 2008 – Az.: 29 U 3193/07) hat entschieden, dass die Befristung eines Gutscheins auf „1 Jahr ab Ausstellungsdatum“ unwirksam ist. Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob hinsichtlich der Gültigkeitsfristen von stark rabattierten Online-Gutscheinen und Coupons Ausnahmen gelten. Das AG Köln stellte jedoch fest, dass die Befristung auf ein Jahr auch hier zu kurz sei (Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 4. Mai 2012 – Az.: 118 C 48/12). Anderer Auffassung sind die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg, wonach eine Klausel, die die Gültigkeit der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt, keine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 I und II Nr. 1 BGB darstellt (OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 11.06.2013 - 6 U 98/12).
Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Gutscheinfrist zu kurz bemessen ist, gilt der Gutschein dennoch nicht ewig. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Wurde jedoch ein Gutschein mit einer ausreichend langen Frist ausgestellt und diese Frist ist überschritten, dann hat der Kunde, wenn der Händler sich weigert den Gutschein einzulösen, einen Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
 Schließlich hat der Händler bereits von dem Gutscheinkäufer das Geld erhalten. Allerdings darf der Verkäufer einen gewissen Betrag einbehalten, und zwar in der Höhe, in der ihm durch die Nichteinlösung Umsatz und somit auch Gewinn entgangen ist. Wie hoch der einzubehaltende Betrag sein darf, richtet sich nach dem Einzelfall.
Zu beachten ist aber, dass der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt und der Händler mit dem Eintritt der Verjährung auch nicht mehr verpflichtet ist einen gewissen Geldbetrag auszuzahlen (Landgericht (LG) Oldenburg, Urteil vom 27. August 2013 – Az.: 16 S 702/12).

Barauszahlung des Gutscheinbetrages

Ist zwischen dem Händler und dem Käufer keine Vereinbarung über eine Barauszahlung getroffen worden, ist der Händler nicht verpflichtet den Geldbetrag auszuzahlen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem Gutschein eine bestimmte Leistung oder Ware versprochen worden ist, der Verkäufer aber nicht mehr imstande ist, diese zu erbringen. In diesem Fall ist der Händler verpflichtet, den vollen Gutscheinbetrag zu erstatten.
Wird der Gutschein eingelöst, der Wert aber nicht voll ausgeschöpft, kann der Kunde ebenfalls keine Auszahlung des Restbetrages in bar verlangen. Es ist auch nicht gesetzlich geregelt, ob der Kunde einen Anspruch auf Stückelung des Gutscheins hat. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es hierzu nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte eine Teileinlösung eines Gutscheins durch Vermerk auf dem Gutschein für die Händler und bei einem elektronischem Gutscheinsystem (aufladbare Gutscheinkarten) für zumutbar halten. Das Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 17. Januar 2008 – Az.: 29 U 3193/07) urteilte, dass eine Klausel, die den Verfall von Restguthaben nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellungsdatum vorsah, ungültig ist.
Bei einer Geschäftsaufgabe stellt sich häufig das Problem, ob ein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht. Dabei ist zu differenzieren, ob die Geschäftsaufgabe aufgrund einer Insolvenz oder aus anderen Gründen erfolgt. Im Falle der Insolvenz muss die Forderung auf Auszahlung des Gutscheins zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Kunde wird in diesen Fällen oft nur einen kleinen Bruchteil der Summe erhalten. Bei einer Geschäftsaufgabe aus anderen Gründen (z. B. wegen Alters) ist der Gutscheinaussteller verpflichtet, den Gutscheinwert auszuzahlen. Er kann sich aber nach Ablauf von drei Jahren seit Ausstellung auf Verjährung berufen. Sollte das Geschäft durch einen Nachfolger fortgeführt werden, ist dieser nur zur Auszahlung verpflichtet, wenn er den Betrieb als Ganzes übernommen hat und nicht bloß beispielsweise den Geschäftsnamen.

Stand: Dezember 2023