Die Weiterbildungspflicht nach IDD
Die neue Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater
Versicherungsvermittler und –berater sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich seit 2018 jährlich weiterbilden. Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung, die am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, geregelt. Die zuständige IHK kann die zur Weiterbildung verpflichtenden Gewerbetreibenden auffordern, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vergangenen Kalenderjahr abzugeben. Aufgrund der zahlreichen Fragen zu diesem Thema sind hier einige Informationen zusammengestellt.
Zeitlicher Umfang der Weiterbildungspflicht
Bei den 15 Weiterbildungsstunden handelt es sich um Zeitstunden (60 Minuten). Wurden mehr als 15 Stunden absolviert, können diese nicht für das nächste Kalenderjahr angerechnet werden.
Weiterbildungspflicht auch bei unterjährigen Tätigkeiten
Die Weiterbildungspflicht in vollem Umfang besteht auch, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht über das ganze Jahr ausgeübt wurde, z.B. die Erlaubnis erst gegen Ende eines Jahres erworben wurde. Eine anteilige Reduzierung der Stundenanzahl ist nicht vorgesehen.
Weiterbildungspflicht auch bei „Schubladenerlaubnis“
Die Weiterbildungspflicht gilt unabhängig davon, ob von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird. Damit unterliegen auch Inhaber einer sog. Schubladenerlaubnis der Weiterbildungspflicht.
Weiterbildungspflicht auch für nebenberufliche Vermittler
Die Weiterbildungspflicht besteht unabhängig, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeführt wird.
Mitwirkende Personen
Alle beschäftigten Personen, die Vertriebstätigkeiten ausführen, wie Beratung, Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen, Abschluss von Versicherungsverträgen oder Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall, sind grundsätzlich weiterbildungspflichtig.
Anforderungen an Weiterbildungsmaßnahmen
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, begleitetes Selbststudium oder betriebsinterne Maßnahmen (Inhouse-Seminare) durchgeführt werden. Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV genügen. Inhaltlich muss ein Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Themen der Sachkundeprüfung bestehen.
Was bedeutet begleitetes Selbststudium?
Das begleitete Selbststudium erfordert eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung. Das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung wird also nicht anerkannt. Die Bescheinigung des Anbieters muss die vom Anbieter veranschlagten Stunden ausweisen.
Anerkennung von Berufsqualifikationen als Weiterbildung
Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation genügt als Weiterbildung. Während der Ausbildung bzw. Weiterbildung müssen keine weiteren Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung können auch angerechnet werden. Die Sachkundeprüfung selbst wird nicht als Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung anerkannt.
Vorlagepflicht von Weiterbildungsnachweisen bei der IHK
Eine regelmäßige Vorlagepflicht ohne Aufforderung durch die IHK besteht nicht!
Die IHK kann eine Erklärung von Ihnen anfordern (Muster Anlage 4 der VersVermV). Diese Erklärung muss alle weiterbildungspflichtigen Beschäftigten umfassen. Die Nichtabgabe der Erklärung trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bei gebundenen Versicherungsvermittlern erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Weiterbildungspflicht nicht durch die IHK, sondern durch die jeweils haftenden Versicherungsunternehmen.
Die Nachweise über die Weiterbildung sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht
Gebundene Versicherungsvermittler und deren bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigte sind ausgenommen, wenn sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler müssen sich nicht weiterbilden, aber gemäß § 48 Abs. 2 VAG regelmäßig fortbilden.
Weitere Ausnahmen sind im Gesetz und der Verordnung nicht vorgesehen. Daher kann nur in besonderen Härtefällen von der Weiterbildungspflicht abgesehen werden, wie z.B. ganzjährige und schwerwiegende Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit bei abhängigen Beschäftigten (sofern der Zeitraum das ganze Kalenderjahr umfasst). An die Ausnahmeregelung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Delegation der Weiterbildungspflicht
Ist eine natürliche Person als Gewerbetreibender selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte nicht zulässig.
Bei juristischen Personen obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern. Nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Bei den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten des Gewerbetreibenden bleibt es bei der eigenen Weiterbildungspflicht. Eine Aufteilung der Weiterbildungsstunden auf mehrere Personen ist nicht möglich.
Wechsel der Geschäftsführung bei juristischer Person
Scheidet der Geschäftsführer einer juristischen Person aus, muss der neue gesetzliche Vertreter ebenfalls die Weiterbildungsverpflichtung erfüllen. Der ausgeschiedene Geschäftsführer kann seine „Weiterbildungszeiten“ mitnehmen.
Geschäftsaufgabe
Wer seine Vermittlertätigkeit endgültig aufgibt, braucht sich für dieses Kalenderjahr nicht mehr weiterbilden. Insofern erscheint es ausreichend, bei Nachfrage durch die IHK die Kopie der Gewerbeabmeldung vorzulegen.
Fazit:
Die Weiterbildungspflicht wird durch die Versicherungsvertriebsrichtlinie erstmals für die Branche vorgegeben. Die zuständige IHK kann Erklärungen über die Weiterbildung anfordern. Die Weiterbildungsnachweise müssen daher gesammelt werden. Hilfreich ist eine Stellenbeschreibung, aus der sich der Tätigkeitsbereich ergibt. Danach beurteilt sich die Weiterbildungspflicht. Weitere Einzelheiten klären Sie bitte mit Ihrer IHK.
HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.