Versicherungsberater
Wer als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Neuerungen seit 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789):
Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gilt ab dem 23.02.2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach § 11a GewO entsprechend aktualisiert.
Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten.
Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedoch das Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere auf Grund der Vermittlung. Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten. Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert (§ 48c Absatz 1 VAG). Wenn er im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 2 GewO noch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen als Versicherungsvermittler (insbesondere Bestandsprovisionen) hat, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie noch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen.
Versicherungsberater, denen die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Tätigkeit vor dem 23.02.2018 erteilt wurde, müssen diese Erlaubnis auf Grund des IDD-Umsetzungsgesetzes nicht neu beantragen: Ihre Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gilt ab dem 23.02.2018 als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO. Die Bezeichnung der Erlaubnis wird im Vermittlerregister nach § 11a GewO entsprechend aktualisiert.
Für Inhaber einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung gibt es zudem Erleichterungen, wenn sie künftig als Versicherungsberater tätig werden möchten.
Nach dem IDD-Umsetzungsgesetz kann der Versicherungsberater für den Kunden auch die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Auch dann gilt jedoch das Verbot der Annahme von Zuwendungen von Versicherungsunternehmen, insbesondere auf Grund der Vermittlung. Sind mehrere Versicherungen für den Kunden in gleicher Weise geeignet, muss der Versicherungsberater vorrangig Versicherungen mit Nettotarifen anbieten. Bei der Vermittlung von Versicherungen mit Bruttotarifen muss er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Kunden veranlassen, indem er das Versicherungsunternehmen über die Vermittlung informiert (§ 48c Absatz 1 VAG). Wenn er im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 2 GewO noch Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen auf Zuwendungen als Versicherungsvermittler (insbesondere Bestandsprovisionen) hat, bleiben diese Ansprüche bestehen, da sie noch auf der früheren Tätigkeit als Versicherungsvermittler beruhen.
Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen
keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/ Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen
keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/ Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater schließt sich gegenseitig aus.
Die jeweiligen Antragsformulare finden Sie unter Versicherungsvermittler - Formulare.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern.
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift Ihrer IHK sowie den Verwendungszweck “Erlaubnis nach § 34d GewO” angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde) erfolgt zum Teil bei der Gemeinde am Wohnsitz der gesetzlich vertretungsberechtigten Person, zum Teil bei der Gemeinde am Betriebssitz der juristischen Person. Bitte erkundigen Sie sich über die Zuständigkeit. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten "AusweisApp2" sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen. Die Online-Ausweisfunktion des Ausweisdokuments muss freigeschaltet sein. Weitergehende Informationen finden Sie unter www.bundesjustizamt.de .
Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:
- Erklärung des zuständigen Amtsgerichts ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sowie Beibringung der Auskunft aus dem Vollstreckungsverzeichnis.
- Steuerbescheinigung des Finanzamtes (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung); bei juristischen Personen sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
- Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.
Die erforderlichen Auskünfte, mit Ausnahme der Steuerbescheinigung des Finanzamtes, holen wir für Sie ein.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können oder den Nachweis einer gleichwertigen Garantie.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können oder den Nachweis einer gleichwertigen Garantie.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1,276 Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,919 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Der Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Versicherungsberater erforderlich.
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHK, KG, nicht GbR): Ist der/die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.
Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/ n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (= Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten).
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Informationen zu der Sachkundeprüfung und welche Abschlüsse oder Berufsqualifikationen ausreichend sind, finden Sie hier.
Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Informationen zu der Sachkundeprüfung und welche Abschlüsse oder Berufsqualifikationen ausreichend sind, finden Sie hier.
Ermessensentscheidung der IHK
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
- selbstständige oder nicht selbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -Berater und
- ununterbrochen seit 31. August 2000
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.1, 4.2), dass er
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.1, 4.2), dass er
- vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
- in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und den unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Angestellten ausreichend.
Achtung: Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO ist eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen nicht möglich, wenn der/die Antragsteller/-in eine natürliche Person ist und
- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbetriebs verantwortlich ist.
Hinweis: Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist. Die Delegationsmöglichkeit wird daher in der Praxis, mit Ausnahme von Einzelfällen, nur bei juristischen Personen möglich sein.
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en zu erbringen. Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden.
Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en erbringen.
Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en erbringen.
Weiterbildungspflicht
Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde besteht eine Pflicht zur Weiterbildung in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr. Einzelheiten dazu sind in der Versicherungsvermittlerverordnung geregelt.
Für Versicherungsberater, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen:
Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
- eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsberater angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Beratung/Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsberater, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Angestellte
Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung/Beratung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Weitere Angaben bei Antragstellung:
Nach § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) muss der/die Antragsteller/-in mit dem Erlaubnisantrag zum Zweck der späteren Überwachung durch die Erlaubnisbehörde zusätzlich folgende Angaben übermitteln:
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Antragstellers/-in besitzen
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu dem/der Antragsteller/-in, die zu Interessenkonflikten führen könnten sowie
- Tatsachen, die ausschließen, dass diese Beteiligungen und die engen Verbindungen die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.
Hinweis: Unter engen Verbindungen im Sinne von § 7 Nummer 7 VAG versteht man eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR.
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR.
Beabsichtigen Sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union bzw. eines Vertragsstaats über den europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden oder in Ausübung der Niederlassungsfreiheit eine Niederlassung (selbständige oder unselbständige Zweigniederlassung) einzurichten? Dann beachten Sie, dass ein entsprechender Antrag auf Eintragung der Auslandstätigkeit in das Vermittlerregister zu stellen ist. Wenn Sie dies später nachmelden möchten, benutzen Sie bitte das Formular 3.1 für natürliche Personen oder 3.2 für juristische Personen.
Für die beabsichtigte Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat entsteht je Land eine gesonderte Bearbeitungsgebühr, die sich aus der Gebührenordnung der IHK Kassel-Marburg ergibt.
Bitte beachten Sie, dass eine Tätigkeit i. S. v. § 34d GewO in dem/den Aufnahmemitgliedsstaat/-en erst einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaats von Ihrer Absicht zur Aufnahme einer Auslandstätigkeit unterrichtet worden ist, aufgenommen werden darf. Insbesondere können weitere Gebühren im Ausland anfallen. Verbindliche Angaben dazu sind im jeweiligen Land zu erfragen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Keiner Erlaubnis bedürfen Versicherungsberater, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.
Auch Angestellte selbstständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis (siehe jedoch Ziffern 5 bis 6). Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind.
Auch Angestellte selbstständiger Versicherungsberater bedürfen keiner eigenen Erlaubnis (siehe jedoch Ziffern 5 bis 6). Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als selbstständige Versicherungsberater tätig sind.
Register
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung erfragen Sie bitte bei Ihrer IHK.
Die Gebühr für die Registrierung erfragen Sie bitte bei Ihrer IHK.
Welche Daten werden im Register gespeichert?
- der Familien- und Geburtsname und der Vorname, sowie die Firma,
- das Geburtsdatum,
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvermittler
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvermittler oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 der Gewerbeordnung tätig wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- die betriebliche Anschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung (= gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
- Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Zusätzlich sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten.
Wichtig: Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde (IHK)unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt diese Mitteilung stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.