Darlehensvermittler
Neue Regeln für Darlehensvermittler - § 34k Gewerbeordnung
HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
- Vorwort
- 1. Beantragung noch nicht möglich
- 2. Inkrafttreten erst am 20. November 2026
- 3. Anwendungsbereich
- 4. Erlaubnisvoraussetzungen
- 5. Sachkundenachweis
- 6. Delegation der Sachkunde möglich?
- 7. Alte-Hasen-Regelung kommt
- 8. Gibt es eine Registrierungspflicht?
- 9. Weiterbildungspflicht
- 10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
- 11. Kosten und Zuständigkeiten?
Vorwort
Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 20. November 2026 werden Darlehensvermittler künftig einer Erlaubnispflicht nach § 34k GewO unterfallen. Die ursprünglichen Regelungen für Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz1 Nummer 2 GewO werden erlöschen. Dies ist mit einigen praktischen Auswirkungen verbunden:
1. Beantragung noch nicht möglich
Ab dem 20. November 2026 wird die Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO möglich sein. Das Gesetz sowie die Darlehensvermittlungsverordnung liegen inzwischen vor. Derzeit kann noch keine Antragstellung erfolgen.
2. Inkrafttreten erst am 20. November 2026
Die ursprünglich geplante Frist zum 1. Januar 2026 wurde gestrichen. Die neuen Regelungen werden ab dem 20. November 2026 gelten.
3. Anwendungsbereich
Die Erlaubnispflicht soll künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr. 2 GewO) sollen nicht erfasst sein.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich sein.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
- Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
- Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
- Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben
4. Erlaubnisvoraussetzungen
Um eine Erlaubnis als Darlehensvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zuverlässigkeit: Der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person müssen zuverlässig sein,- d.h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
- Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben, - d. h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
- Sachkundenachweis: Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen
5. Sachkundenachweis
Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Darlehensvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Er kann in der Regel durch folgende Nachweise erbracht werden:
- Erfolgreiche IHK-Sachkundeprüfung
- Gleichwertige Qualifikationen – werden in der Verordnung festgelegt
- Seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Darlehensvermittler tätig (Alte-Hasen-Regelung)
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.
6. Delegation der Sachkunde möglich?
Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.
Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
7. Alte-Hasen-Regelung kommt
Das neue Gesetz sieht eine Alte-Hasen-Regelung (§ 162 Abs. 3 GewO) vor:
Selbstständig oder unselbstständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
- Eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31. Mai 2027 beantragen und
- Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19. November 2027 komplett.
8. Gibt es eine Registrierungspflicht?
Ja. Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit zusätzlich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst, als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht im Register eingetragen werden.
9. Weiterbildungspflicht
Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der Darlehensvermittlungsverordnung geregelt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Der Gewerbetreibende kann, wie den Sachkundenachweis, auch die Weiterbildungspflicht auf sein leitendes Personal übertragen.
10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?
Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).
Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO nach dem 20. November 2026 weiterhin ausüben möchten, müssen auch handeln: Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 vor. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren).
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO soll die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler erlöschen, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO.
11. Kosten und Zuständigkeiten?
In Hessen werden die Industrie- und Handelskammern zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung. Dies sieht der Entwurf der Zehnten Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vor, der voraussichtlich im November 2026 in Kraft tritt. Die Kosten für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren werden zeitnah ermittelt und bekanntgegeben.
Fazit:
Die neue Erlaubnispflicht bringt höhere Anforderungen, aber auch mehr Professionalität in die Branche der Kreditvermittlung. Unternehmer sollten frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind – und die nötigen Schritte zur Erlaubniserteilung und Registrierung einleiten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ggf. eine Nachfrage bei den noch für Darlehensvermittler zuständigen Erlaubnisbehörden (Städte und Landkreise) oder Ihrer IHK.
Stand: 22.07.2026
