Immobiliar-Darlehensvermittler

Immobiliar-Darlehensvermittler: Allgemeine Informationen

Die Vermittler von Immobiliardarlehen benötigen eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Betroffen sind Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des BGB oder Berater zu solchen Verträgen.
Das bedeutet, dass vor Tätigkeitsaufnahme sowohl die Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) als auch die Registrierung gemäß § 11a GewO zu beantragen ist.
Zuständig für die Erlaubniserteilung als Immobiliardarlehensvermittler sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Registrierung der selbstständigen Vermittler und deren mitwirkenden Angestellten erfolgt dann bundesweit durch die IHKs. Der Antrag zur Registrierung ist im Regelfall bei der Erlaubnisbehörde erhältlich.
Neben einer Berufshaftpflichtversicherung müssen die Vermittler und die bei der Beratung Mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit Verantwortlichen einen Qualifikationsnachweis liefern.
Um diesen Nachweis zu erbringen, gibt es die Möglichkeiten durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation. Die Prüfung kann bei der IHK Kassel-Marburg abgelegt werden. Eine Aufstellung gleichgestellter Berufsqualifikationen finden Sie unter "Weitere Informationen".
Beabsichtigen Sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union bzw. eines Vertragsstaats über den europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden oder in Ausübung der Niederlassungsfreiheit eine Niederlassung (selbständige oder unselbständige Zweigniederlassung) einzurichten? Dann beachten Sie, dass ein entsprechender Antrag auf Eintragung der Auslandstätigkeit in das Vermittlerregister zu stellen ist. 
Für die beabsichtigte Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Staat entsteht je Land eine gesonderte Bearbeitungsgebühr, die sich aus der Gebührenordnung der IHK Kassel-Marburg ergibt. 
Bitte beachten Sie, dass eine Tätigkeit i. S. v. § 34i GewO in dem/den Aufnahmemitgliedsstaat/-en  erst einen Monat nach Erhalt der Mitteilung, dass die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaats von Ihrer Absicht zur Aufnahme einer Auslandstätigkeit unterrichtet worden ist, aufgenommen werden darf. Insbesondere können weitere Gebühren im Ausland anfallen. Verbindliche Angaben dazu sind im jeweiligen Land zu erfragen.