Neue Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten
Zum 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Wichtig: Es gibt neue Informationspflichten bei der Werbung mit Preisermäßigungen und Rabatten. Insbesondere neue Informationspflichten bei der Werbung mit Preisermäßigungen und Rabatten sind zu beachten sowie die Änderung der Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises.
1. Wer ist betroffen?
Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Jeder muss die Verordnung beachten, der gegenüber Verbrauchern als
- a) Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder
- b) Preiswerbung betreibt.
2. Was ändert sich durch die Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022?
Der Grundpreis soll grundsätzlich für 1 kg oder 1 Liter angegeben werden.
Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist für mehr Preistransparenz vorgesehen, dass als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter genutzt wird. Die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfällt.
Rechtsgrundlage: § 5 PAngV: Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
- Angaben über Preissenkungen müssen in Bezug zum niedrigsten Preis stehen, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde. Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
- Ziel ist, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen besser einschätzen und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können
Rechtsgrundlage: § 11 PAngV: Neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten
3. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung
- Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung kann es zu Bußgeldern aufgrund Ordnungswidrigkeiten sowie Abmahnungen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens kommen.
HINWEIS: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Kassel-Marburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.